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Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtags Brandenburg

Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtags Brandenburg
vom 8. Juli 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 18], S.341)

Am 9. März 2018 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 3])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Bildung und Auftrag

(1) Enquete-Kommissionen des Landtages haben die Aufgabe, umfangreiche Sachverhalte, die für Entscheidungen des Landtages wesentlich sind, durch Sammlung und Auswertung von Material sowie durch Anhörung von Sachverständigen zu klären.

(2) Die Einsetzung einer Enquete-Kommission muß durch den Landtag erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtages dies verlangt.

(3) Der Antrag muß den Auftrag der Enquete-Kommission genau bezeichnen und eine Begründung enthalten. Der im Einsetzungsantrag benannte Auftrag kann durch Beschluß des Landtages auch gegen den Willen der Antragsteller erweitert werden.

(4) Über die finanzielle und personelle Ausstattung der Enquete-Kommission beschließt das Präsidium des Landtages.

§ 2
Zusammensetzung

(1) In dem Einsetzungsbeschluß ist zu bestimmen, aus wievielen Mitgliedern die Enquete-Kommision besteht. Der Enquete-Kommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtages sind. Die Enquete-Kommission muß jedoch mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern des Landtages bestehen; für diese können Mitglieder des Landtages als Stellvertreter benannt werden.

(2) Die Mitglieder der Enquete-Kommission werden von den Fraktionen unter Zugrundelegung des prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen benannt. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied vertreten zu sein.

§ 3
Vorsitz und Arbeitsweise

(1) Der Vorsitzende der Enquete-Kommission und dessen Stellvertreter werden durch den Landtag gewählt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen.

(2) Werden während der Wahlperiode mehrere Enquete-Kommissionen eingesetzt, so ist der Vorsitz unter den Fraktionen zu wechseln. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktion.

(3) Die Sitzungen der Enquete-Kommmission sind öffentlich, soweit nicht mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Enquete-Kommission für einzelne Sitzungen etwas anderes beschlossen wird.

(4) Die Arbeitsweise der Enquete-Kommission richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.

§ 4
Unterrichtungspflicht der Landesregierung

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, der Enquete-Kommission auf Verlangen die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern.Die Entscheidung ist der Enquete-Kommission mitzuteilen und zu begründen.

§ 5
Abschlußbericht

(1) Nach Abschluß ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch drei Monate vor Ende der Wahlperiode des Landtages, erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlußbericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen; diese Stellungnahmen sind dem Bericht beizufügen.

(2) Der Landtag kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

§ 6
Entschädigungen

(1) Den nichtparlamentarischen Mitgliedern der Enquete-Kommission wird auf Antrag Ersatz für entstandenen Verdienstausfall und Reisekostenentschädigung gewährt. Der Präsident des Landtages erläßt im Einvernehmen mit dem Präsidium entsprechende Richtlinien.

(2) Durch die Enquete-Kommission angehörte Personen werden auf Antrag nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 7
Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juli 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich