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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Oder-Spree (Oder-Spree-Gesetz - OdSpreeG)

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Oder-Spree (Oder-Spree-Gesetz - OdSpreeG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.154)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der durch § 13 des Kreisneugliederungsgesetzes aus

dem Kreis Beeskow
ohne die Stadt Lieberose und ohne die Gemeinden Blasdorf, Doberburg, Goschen, Jamlitz, Leeskow, Speichrow, Trebitz und Ullersdorf des Amtes Lieberose sowie ohne die Gemeinde Plattkow,
dem Kreis Eisenhüttenstadt-Land
und dem Kreis Fürstenwalde
ohne die Gemeinden Wernsdorf und Rüdersdorf
sowie der bisher kreisfreien Stadt Eisenhüttenstadt

gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Oder-Spree".

§ 2

Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Beeskow.

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Oder-Spree sollen den Städten Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht für die Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde aus

  • einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
  • einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

  • die Stadt Eisenhüttenstadt eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 425 420 DM jährlich und
  • die Stadt Fürstenwalde eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 101 880 DM jährlich.

§ 4

Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. April 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich