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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Ostprignitz-Ruppin-Gesetz - OsRuG)

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Ostprignitz-Ruppin-Gesetz - OsRuG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.143)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der durch § 2 des Kreisneugliederungsgesetzes aus

dem Kreis Kyritz
ohne die Gemeinden des Amtes Gumtow,
dem Kreis Neuruppin
und dem Kreis Wittstock
sowie den Gemeinden Blumenthal, Grabow und Rosenwinkel (Kreis Pritzwalk) und Keller (Kreis Gransee)

gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Ostprignitz-Ruppin".

§ 2

Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Neuruppin.

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Ostprignitz-Ruppin sollen den Städten Kyritz und Wittstock, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Städte Kyritz und Wittstock erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

  • einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
  • einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

  • die Stadt Kyritz eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 459 400 DM jährlich und
  • die Stadt Wittstock eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 228 580 DM jährlich.

§ 4

Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. April 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich