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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie)
vom 30. März 2017
(ABl./17, [Nr. 16], S.352)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). Es gelten die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassungen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Weiterbildungsrichtlinie des Landes sind der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Die kontinuierliche Beteiligung an beruflicher Weiterbildung, insbesondere von Geringqualifizierten, Älteren, atypisch Beschäftigten, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund, soll erhöht werden.

Die Richtlinie verfolgt einen integrierten Ansatz von betrieblicher und individueller Kompetenzentwicklung. Die Kompetenzentwicklung setzt dazu an den individuellen Bildungszielen sowie an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Weiterbildung von Beschäftigten sowie von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen und bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Über die ehrenamtliche Tätigkeit werden Kompetenzen erschlossen, die der Steigerung der individuellen Erwerbsfähigkeit dienen.

1.3 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Rahmen der Richtlinie können spezifische gleichstellungsfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Ein gleichstellungspolitisches Anliegen der Weiterbildungsförderung des Landes ist die Karriereentwicklung von Frauen, insbesondere mit dem Ziel der Übernahme von Führungspositionen, da Frauen in Führungspositionen häufig noch unterrepräsentiert sind.

Sind im Rahmen der Maßnahmen dieser Richtlinie Beiträge zur Förderung der Gleichstellung/Karriereentwicklung von Frauen oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung. Ein Anliegen dieser Richtlinie ist es, auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Älteren, Migrantinnen und Migranten sowie Geringqualifizierten hinzuwirken. Die diesbezüglich vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst insgesamt sechs Förderelemente:

  1. Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte
  2. Weiterbildung in Unternehmen
  3. Weiterbildung in Vereinen
  4. Weiterbildung in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe
  5. Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
  6. Innovative, modellhafte Weiterbildungskonzepte

II.1 Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte

1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen zur arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten auf der Grundlage eines individuellen Bildungsziels.

1.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).

1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine wiederkehrende Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

1.3.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. unbefristet Beschäftigte des öffentlichen Dienstes1, Auszubildende und Studierende. Das trifft nicht auf berufsbegleitend Studierende zu, die von der Ausnahme nach Buchstabe b erfasst sind;
  2. Berufsabschlussbezogene Qualifikationen. Ausgenommen davon sind:
    • Berufsbegleitende Studiengänge,
    • Postgraduale Studiengänge oder
    • Aufstiegsfortbildungen,
    wenn eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG (Aufstiegs-BAföG) nachweislich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen erfolgt die Förderung nach der Weiterbildungsrichtlinie auf Basis einer Vorbehaltsklausel, bis der Nachweis eines Förderausschlusses nach dem AFBG vom Zuwendungsempfänger erbracht ist;
  3. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung;
  4. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen;
  5. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen;
  6. Fachtagungen;
  7. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten;
  8. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

1.3.3 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern II.1 bis II.5 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

1.4.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

1.4.5 Höhe der Zuwendung

Die Weiterbildungsmaßnahme kann mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Weiterbildungsausgaben) pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bezuschusst werden. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent. Die Weiterbildungsausgaben müssen mehr als 1 000 Euro betragen. Der Zuschuss pro Antrag ist auf höchstens 3 000 Euro begrenzt. Eine Förderung kann einmal pro Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

1.5 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB ist eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

1.6 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

1.7 Beibringung von Unterlagen

Im Falle der Ausnahme nach Nummer 1.3.2 Buchstabe b ist vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, der ablehnende Bescheid zu einer Förderung nach dem AFBG vorzulegen.

1.8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Abweichend davon kann eine Mittelanforderung bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten alle sechs Monate auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

1.9 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters beizubringen.

II.2 Weiterbildung in Unternehmen

2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten, Einzelunternehmern und Freiberuflerinnen und Freiberuflern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifikationsbedarfe. Darüber hinaus können im Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber gefördert werden.

2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten, und Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Einzelunternehmer, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung mit mindestens einem Beschäftigten im Land Brandenburg unterhalten.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind, und von Einzelunternehmern sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind. Darüber hinaus sind im Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und -inhaber förderfähig. Pro Antrag können maximal zehn verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden. Die Anzahl der Teilnehmenden pro Weiterbildungsmaßnahme ist nicht begrenzt.

2.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine wiederkehrende Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

2.3.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Vereine;
  2. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft;
  3. im Unternehmen beschäftigte Auszubildende, Studierende und Praktikanten;
  4. Berufsabschlussbezogene Qualifikationen;
  5. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung;
  6. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen;
  7. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen;
  8. Fachtagungen;
  9. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten;
  10. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  11. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

2.3.4 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern II.1 bis II.5 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

2.4.5 Höhe der Zuwendung

Weiterbildungsmaßnahmen können mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag bezuschusst werden. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent. Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer pro Antrag nicht überschreiten. Eine Förderung kann je Zuwendungsempfänger einmal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

2.5 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB ist eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 ANBest-EU zu beachten.

2.6 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

2.7 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Abweichend davon kann eine Mittelanforderung bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten alle sechs Monate auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

2.8 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen. Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

II.3 Weiterbildung in Vereinen

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der tätigkeitsbezogenen fachlichen und sozialen Handlungskompetenzen im Rahmen der haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeit in rechtsfähigen Vereinen auf Grundlage dargelegter Qualifikationsbedarfe.

3.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Vereine mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg. Zuwendungsempfänger können auch die jeweiligen Dachverbände2 der Vereine nach Satz 1 sein.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der tätigkeitsbezogenen fachlichen und sozialen Kompetenzen von im Land Brandenburg haupt- und ehrenamtlich Tätigen. Pro Antrag können maximal zehn verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden. Die Anzahl der Teilnehmenden pro Weiterbildungsmaßnahme wird nicht begrenzt.

3.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine wiederkehrende Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

3.3.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  1. Vereine, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind;
  2. im Verein hauptamtlich tätig Auszubildende, Studierende und Praktikanten;
  3. Berufsabschlussbezogene Qualifikationen;
  4. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung;
  5. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen;
  6. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen;
  7. Fachtagungen;
  8. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten;
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  10. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

3.3.4 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern II.1 bis II.5 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

3.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

3.4.5 Höhe der Zuwendung

Weiterbildungsmaßnahmen können mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag bezuschusst werden. Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer pro Antrag nicht überschreiten. Eine Förderung kann je Zuwendungsempfänger einmal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

Die Zuschusshöhen für die Zuwendungsempfänger sind wie folgt festgelegt:

  • Zuschuss für Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit:

    gestaffelt nach Unternehmensgröße gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission3: kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent, große Unternehmen bis zu 50 Prozent
  • Zuschuss für Vereine ohne wirtschaftliche Tätigkeit4: bis zu 90 Prozent.

3.5 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB ist eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 ANBest-EU zu beachten.

3.6 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

3.7 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Abweichend davon kann eine Mittelanforderung bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten alle sechs Monate auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

3.8 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen. Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

II.4 Weiterbildung in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe

4.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an beruflichen beziehungsweise fachspezifischen Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen sowie tätigen Betriebsinhaberinnen und -inhabern bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg auf Basis dargelegter Qualifikationsbedarfe der Träger.

4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg. Darüber hinaus können beim Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und -inhaber gefördert werden. Pro Antrag können maximal zehn verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden. Die Anzahl der Teilnehmenden pro Weiterbildungsmaßnahme wird nicht begrenzt.

4.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine wiederkehrende Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

4.3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. beim Träger beschäftigte Auszubildende, Studierende und Praktikanten;
  2. berufsabschlussbezogene Qualifikationen;
  3. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung;
  4. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen;
  5. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen;
  6. Fachtagungen;
  7. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten;
  8. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

4.3.4 Weiterbildungsmaßnahmen dürfen nicht von Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer und auch nicht in deren Räumlichkeiten durchgeführt werden.

4.3.5 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern II.1 bis II.5 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

4.4.5 Höhe der Zuwendung

Weiterbildungsmaßnahmen können mit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag bezuschusst werden. Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer pro Antrag nicht überschreiten. Eine Förderung kann je Zuwendungsempfänger einmal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

Die Zuschusshöhen für die Zuwendungsempfänger sind gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (siehe Fußnote 3): kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent, große Unternehmen bis zu 50 Prozent.

4.5 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB ist eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 ANBest-EU zu beachten.

4.6 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

4.7 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Abweichend davon kann eine Mittelanforderung bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten alle sechs Monate auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

4.8 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen. Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

II.5 Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

5.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

5.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

5.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine wiederkehrende Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

5.3.3 Eine Förderung setzt eine erhebliche arbeitspolitische beziehungsweise eine besonders erhebliche arbeitspolitische Bedeutung für das Land Brandenburg voraus5.

5.3.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft;
  2. Auszubildende, Studierende und Praktikanten sowie im Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und -inhaber;
  3. berufsabschlussbezogene Qualifikationen;
  4. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung;
  5. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen;
  6. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen;
  7. Fachtagungen;
  8. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten;
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  10. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

5.3.5 Die Förderung der Teilnahme an ein und derselben Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern II.1 und II.5 (Doppelförderung) ist ausgeschlossen.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind:

  1. Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren und
  2. bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg zudem betriebsinterne Weiterbildungen. In diesen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für an ESF-kofinanzierten Maßnahmen teilnehmende Beschäftigte zuwendungsfähig.

5.4.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (siehe Fußnote 3): kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent, große Unternehmen bis zu 50 Prozent.

Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen und darf 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer pro Antrag nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg kann der Zuschuss pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 000 Euro betragen.

5.5 Antragsverfahren

Vor Antragstellung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH, Koordination für Ansiedlung und Erweiterung bei den Regionalbüros für Fachkräftesicherung, zu kontaktieren.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind im Anschluss über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Anträge sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme einzureichen.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 ANBest-EU zu beachten.

5.6 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen.

5.7 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben nach Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Abweichend davon kann eine Mittelanforderung bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten alle sechs Monate auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

5.8 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters beziehungsweise bei betriebsinternen Weiterbildungen durch das antragstellende Unternehmen ist beizubringen. Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

II.6 Innovative, modellhafte Weiterbildungskonzepte

6.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Entwicklung von innovativen, modellhaften Weiterbildungskonzepten im Hinblick auf aktuelle Bedarfe im Umfeld der beruflichen Weiterbildung und der Fachkräftesicherung im Land Brandenburg.

6.2 Zuwendungsempfänger

6.2.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die in Brandenburg eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten, rechtsfähige Vereine sowie Dachverbände mit Vereinssitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz oder Außenstelle im Land Brandenburg sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz oder einer Außenstelle in Brandenburg. Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer sowie öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe können keine Zuwendungsempfänger sein.

6.2.2 Zuwendungsempfänger kann auch ein mit der Beantragung, Organisation und Durchführung der Maßnahme beauftragter Dritter sein, der nicht im Land Brandenburg ansässig sein muss. Antragstellende Dritte können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften sein, jedoch nicht Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer sowie öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

6.3 Kooperationspartner

Kooperationspartner können sein:

  • nach Nummer 6.2.1 mögliche Zuwendungsempfänger;
  • Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Bundesländer sowie öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg, wobei ihre Ausgaben nicht förderfähig sind;
  • Träger aus dem EU-Ausland und den assoziierten Staaten6.

6.4 Zuwendungsvoraussetzungen

6.4.1 An der jeweiligen Maßnahme müssen neben einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.2.1 mindestens zwei und neben einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.2.2 mindestens drei Kooperationspartner nach Nummer 6.3 mitwirken. Der Zuwendungsempfänger muss mit dem Antrag eine Kooperationsvereinbarung einreichen, die die inhaltlichen und finanziellen Maßnahmeanteile aller Kooperationspartner enthält.

6.4.2 Außerhalb der Kooperation können weitere Projektbeteiligte einbezogen werden.

6.4.3 Förderanträge haben sich auf thematische Aufrufe zur Antragseinreichung (Call for Proposals) zu beziehen. Die thematische Ausgestaltung sowie die konzeptionellen Bedingungen des Aufrufs werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) und unter Beteiligung anderer Ressorts der Landesregierung festgelegt.

6.4.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. die Erprobung von Weiterbildungskonzepten;
  2. Maßnahmeinhalte außerhalb der Kooperation nach Nummer 6.4.1, die eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen;
  3. Antragstellende als auch Maßnahmen, die selbst oder deren Projektbeteiligte Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;
  4. Antragstellende als auch Maßnahmen, die selbst oder deren Projektbeteiligte menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

6.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

6.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

6.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

6.5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Die neben den direkten Personalausgaben des Zuwendungsempfängers nach Nummer 6.2.1 oder 6.2.2 entstehenden restlichen Ausgaben werden mittels einer Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben bemessen. Die Höhe der veranschlagten Ausgaben ist plausibel begründet mit dem Maßnahmekonzept darzulegen.

6.5.5 Höhe der Zuwendung

Eine Förderung von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben ist mit bis zu 80 000 Euro pro Jahr und Vorhaben möglich. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung zulässig.

Die Mindestdauer pro Maßnahme beträgt ein halbes Jahr, die Mindestförderhöhe liegt bei 30 000 Euro. Der Eigenanteil von mindestens 10 Prozent kann gemeinsam von den an der modellhaften Maßnahme Beteiligten oder von Dritten erbracht werden.

6.6 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Anträge können entsprechend den Aufrufen gemäß Nummer 6.4.3 zur Antragseinreichung an bis zu zwei Stichtagen pro Kalenderjahr eingereicht werden. Die Bekanntmachung der Aufrufe und der Stichtage erfolgt über das Internetportal der ILB.

Für die Vergabe von Aufträgen ist Nummer 3 ANBest-EU zu beachten.

6.7 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MASGF gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer fachlicher Expertise und zuständiger Ressorts der Landesregierung über die Gewährung der Förderung.

Die Projektanträge werden anhand des im Aufruf veröffentlichten Kriterienkataloges bewertet. Die Zuordnung der Projekte zu Regionalen Wachstumskernen (RWK) und die besondere Berücksichtigung der Querschnittsziele gehen positiv in die Bewertung ein.

6.8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Vorschussprinzip gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden und die Anforderungen zu beachten.

6.9 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Kurzdarstellung erreichter Ergebnisse hinsichtlich Entwicklung und Begleitung zu den durchgeführten Maßnahmen,
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung des Beitrages beziehungsweise durchgeführter Aktivitäten, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

III.2 Die Förderung nach den Nummern II.2 bis II.5 sind nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Vorliegens aller Voraussetzungen des Kapitels I und des Artikels 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeschlossen. Insbesondere werden deshalb keine Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen oder in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind, gewährt.

Zuwendungen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Europäischen Kommission geprüft werden.

III.3 Bei der Förderung der Teilnahme von Einzelunternehmern, Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie im Unternehmen tätigen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern II.2 und II.4 handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung sind die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

III.4 Bei der Förderung der Entwicklung von innovativen, modellhaften Weiterbildungskonzepten nach Nummer II.6 handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). Danach können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 500 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung sind die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

III.5 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (MASGF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

Diese Pflichten gelten nicht für natürliche Personen als Einzelantragstellende gemäß Nummer II.1.

III.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Natürliche Personen als Einzelantragstellende gemäß Nummer II.1 sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

III.8 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

III.9 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

III.10 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

IV. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsrichtlinie vom 29. Mai 2015 (ABl. S. 515) außer Kraft.


1 Zum öffentlichen Dienst zählen Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden)
  • Personalkörperschaften im wirtschaftlichen Bereich (IHK, HWK, Handwerksinnungen, Landwirtschaftskammern etc.), der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern, Architektenkammern etc.), der Sozialversicherung (allg. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten etc.), im kulturellen Bereich (Hochschulen)
  • Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Siedlungsverbände etc.)
  • Verbandskörperschaften (Landschaftsverbände, Regionalverbände etc.)

Anstalten des öffentlichen Rechts sind:

  • Bundesunmittelbare (Deutsche Welle, Deutscher Wetterdienst, KfW, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder etc.)
  • Landesunmittelbare (Landesrundfunkanstalten, Landesbanken)

Kommunale (Sparkassen, von den Gemeinden ausgegliederte Teilaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wie Abwasserbetriebe als Anstalten öffentlichen Rechts, öffentliche Krankenhäuser als Anstalten öffentlichen Rechts).

2 Übergeordneter Verband, in dem mehrere Verbände/Vereine zusammengeschlossen sind.

3 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.

4 Eine Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit des jeweiligen Vereins erfolgt bezogen auf den Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde.

5 Nähere Hinweise dazu sind im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt erhältlich.

6 Durch völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen - gebundene Partnerländer der EU.