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Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen im Land Brandenburg
1. Vorbemerkung
Diese Richtlinie ergeht aufgrund § 51 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG). Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt der Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 15.07.1993 außer Kraft. Damit verbunden gilt auch die Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen der ehemaligen DDR, deren vorläufige Weitergeltung in dem Erlaß vom 15.07.1993 angeordnet war, nicht mehr weiter. Die Markierung vo
1. Vorbemerkung
Diese Richtlinie ergeht aufgrund § 51 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG). Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt der Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 15.07.1993 außer Kraft. Damit verbunden gilt auch die Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen der ehemaligen DDR, deren vorläufige Weitergeltung in dem Erlaß vom 15.07.1993 angeordnet war, nicht mehr weiter. Die Markierung von Wanderwegen ist nunmehr auf der Grundlage dieser Richtlinie vorzunehmen.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Markierung von Wanderwegen ist § 51 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Drittes Funktionalreformgesetz - 3. BbgFRG) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364).
Grundsätzlich darf auf markierten Wanderwegen mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs nicht geritten oder gefahren werden (§ 51 Abs. 3 BbgNatSchG).
Es wird darauf hingewiesen, daß für die Markierung von Wanderwegen im Wald die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) zu beachten sind. Nach § 20 Abs. 4 LWaldG bedürfen Anlage und Kennzeichnung von Wanderwegen der Genehmigung der unteren Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.
3. Zuständigkeiten
Zuständig für die Markierung von Wanderwegen sind die unteren Naturschutzbehörden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 52 und 54 Abs. 2 BbgNatSchG). Die Markierung von Wanderwegen kann an Dritte durch die Erteilung einer entsprechenden Befugnis übertragen werden. Für die Erteilung von Befugnissen sind ab dem 01.01.1997 die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Vor dem 01.01.1997 lag die Zuständigkeit bei der obersten Naturschutzbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung. Führen Wanderwege durch mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, sind die Wegemarken zwischen den unteren Naturschutzbehörden abzustimmen. In Biosphärenreservaten, Nationalparken und Naturparken sind die Großschutzgebietsverwaltungen zu beteiligen.
4. Markierungszeichen
Markierungzeichen sind Wegemarken, Wegweiser und Objekttafeln.
4.1 Wegemarken
Durch Wegemarken werden Wanderwege hinsichtlich ihrer Funktion abgegrenzt und als bestimmter Wanderweg kenntlich gemacht.
Wegeart | Wegemarke | Farbgestaltung und Abmessungen |
---|---|---|
Hauptwanderwege | Lichtblauer Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Gebietswanderwege | Verkehrsroter Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Nebenwanderwege
Rundwege |
Laubgrüner oder rapsgelber Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Laubgrünes oder rapsgelbes Kreuz (Länge = 90 mm, Breite = 10 mm), auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) * |
||
Laubgrüner oder rapsgelber Kreis (Durchmesser = 60 mm), auf reinweißem Untergrund (Größe = 100 x 100 mm) |
||
Laubgrüne oder rapsgelbe Diagonale (Breite = 30 mm), von links oben nach rechts unten auf reinweißem Untergrund (Größe = 100 x 100 mm) |
* Wegemarke darf nur verwendet werden, wenn Markierungszeichen für Nebenwanderwege nicht ausreichen.
Hauptwanderwege führen in der Regel durch mehrere Landschaften bzw. Naturräume und oft durch mehrere Landkreise. Sie können über die Landesgrenzen hinausreichen. Europäische Fernwanderwege sind Hauptwanderwege, die über die Landesgrenzen hinausreichen. Hauptwanderwege sind mit lichtblauen Wegemarken zu markieren.
Gebietswanderwege führen nur durch eine Landschaft bzw. Naturraum, können jedoch durch mehrere Landkreise gehen. Sie sind mit verkehrsroten Wegemarken zu markieren.
Nebenwanderwege führen durch örtliche bis kreisliche Landschaftsräume oder verbinden Haupt- und Gebietswanderwege zu einem Wegenetz. Sie sind mit laubgrünen oder rapsgelben Wegemarken zu markieren.
Rundwege und Lehrpfade fallen unter Nebenwanderwege und sind entsprechend zu markieren.
4.2 Wegweiser
Wegweiser enthalten Informationen zu Wanderzielen und Entfernungen.
Farbgestaltung und Abmessungen:
Weiße Schrift auf grünem Untergrund mit weißer Umrandung. Länge und Breite sollen in der Regel nicht unterschritten werden:
Länge: 200 mm - max. 450 mm
Breite: 260 mm - max. 200 mm
Randstärke: 5 - 10 mm
In begründeten Einzelfällen können durch die unteren Naturschutzbehörden Abweichungen von den vorgegebenen Maßen zugelassen werden.
4.3 Objekttafeln
Objekttafeln enthalten Informationen zu gebietstypischen Merkmalen von Natur und Landschaft. Dazu gehört nicht die Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft. Dies erfolgt gemäß dem Beschilderungserlaß vom 14. August 1997 (ABl. S. 741).
Objekttafeln müssen in der nachstehend dargestellten Form hergestellt sein.
Farbgestaltung und Abmessungen:
Reinweiße Schrift auf moosgrünem Untergrund mit reinweißer Umrandung. Länge und Breite sollen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden.
Länge: 600 mm
Breite: 420 mm
Randstärke: max. 10 mm
In begründeten Einzelfällen können durch die unteren Naturschutzbehörden Abweichungen von den vorgegebenen Maßen zugelassen werden.
4.4 Definition der zu verwendenden Farben
für Wegemarken
- Lichtblau: RAL 5012
- Verkehrsrot: RAL 3020
- Laubgrün: RAL 6002
- Rapsgelb: RAL 1021
- Reinweiß: RAL 9010
für Wegweiser und Objekttafeln:
- Moosgrün: RAL 6005
- Reinweiß: RAL 9010
5. Anbringung von Markierungszeichen
Wegemarken sollen vorrangig an Bäumen angebracht werden, wenn andere für die Anbringung geeignete Markierungsträger (z. B. Wegweiser) nicht vorhanden sind. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, daß Schäden an den Bäumen vermieden werden. Die privaten Rechte der Eigentümer sind bei der Anbringung von Markierungsträgern zu beachten. Es ist deshalb hierfür die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Wegweiser und Objekttafeln sollen in der Regel an hierfür errichteten Markierungsträgern (Holzpfähle o. ä.) angebracht werden. Markierungsträger sollen immer nur dann angebracht werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (z. B. Wegekreuzungen, unübersichtliches Gelände). Dabei ist sicherzustellen, daß sich die Markierungszeichen in die Landschaft einfügen.
6. Materialwahl
Die zur Markierung verwendeten Materialien sollen ökologischen Anforderungen bestmöglich genügen.
7. Übergangsregelung für Altzeichen
Bei Altzeichen handelt es sich um Markierungszeichen, die vor dem Erlaß dieser Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen verwendet wurden. Für diese gilt:
- Altzeichen bedürfen nicht der Anpassung entsprechend den Markierungszeichen dieser Richtlinie.
- Altzeichen sind, wenn sie zerstört, verrottet oder durch sonstige Einflüsse nicht mehr ihren Zweck erfüllen, nach Möglichkeit gegen die nach dieser Richtlinie zu verwendenden Markierungszeichen auszutauschen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
n Wanderwegen ist nunmehr auf der Grundlage dieser Richtlinie vorzunehmen.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Markierung von Wanderwegen ist § 51 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Drittes Funktionalreformgesetz - 3. BbgFRG) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364).
Grundsätzlich darf auf markierten Wanderwegen mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs nicht geritten oder gefahren werden (§ 51 Abs. 3 BbgNatSchG).
Es wird darauf hingewiesen, daß für die Markierung von Wanderwegen im Wald die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) zu beachten sind. Nach § 20 Abs. 4 LWaldG bedürfen Anlage und Kennzeichnung von Wanderwegen der Genehmigung der unteren Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.
3. Zuständigkeiten
Zuständig für die Markierung von Wanderwegen sind die unteren Naturschutzbehörden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 52 und 54 Abs. 2 BbgNatSchG). Die Markierung von Wanderwegen kann an Dritte durch die Erteilung einer entsprechenden Befugnis übertragen werden. Für die Erteilung von Befugnissen sind ab dem 01.01.1997 die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Vor dem 01.01.1997 lag die Zuständigkeit bei der obersten Naturschutzbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung. Führen Wanderwege durch mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, sind die Wegemarken zwischen den unteren Naturschutzbehörden abzustimmen. In Biosphärenreservaten, Nationalparken und Naturparken sind die Großschutzgebietsverwaltungen zu beteiligen.
4. Markierungszeichen
Markierungzeichen sind Wegemarken, Wegweiser und Objekttafeln.
4.1 Wegemarken
Durch Wegemarken werden Wanderwege hinsichtlich ihrer Funktion abgegrenzt und als bestimmter Wanderweg kenntlich gemacht.
Wegeart | Wegemarke | Farbgestaltung und Abmessungen |
---|---|---|
Hauptwanderwege | Lichtblauer Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Gebietswanderwege | Verkehrsroter Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Nebenwanderwege
Rundwege |
Laubgrüner oder rapsgelber Balken (Breite = 33 mm) auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) |
|
Laubgrünes oder rapsgelbes Kreuz (Länge = 90 mm, Breite = 10 mm), auf reinweißem Untergrund, (Größe = 100 x 100 mm) * |
||
Laubgrüner oder rapsgelber Kreis (Durchmesser = 60 mm), auf reinweißem Untergrund (Größe = 100 x 100 mm) |
||
Laubgrüne oder rapsgelbe Diagonale (Breite = 30 mm), von links oben nach rechts unten auf reinweißem Untergrund (Größe = 100 x 100 mm) |
* Wegemarke darf nur verwendet werden, wenn Markierungszeichen für Nebenwanderwege nicht ausreichen.
Hauptwanderwege führen in der Regel durch mehrere Landschaften bzw. Naturräume und oft durch mehrere Landkreise. Sie können über die Landesgrenzen hinausreichen. Europäische Fernwanderwege sind Hauptwanderwege, die über die Landesgrenzen hinausreichen. Hauptwanderwege sind mit lichtblauen Wegemarken zu markieren.
Gebietswanderwege führen nur durch eine Landschaft bzw. Naturraum, können jedoch durch mehrere Landkreise gehen. Sie sind mit verkehrsroten Wegemarken zu markieren.
Nebenwanderwege führen durch örtliche bis kreisliche Landschaftsräume oder verbinden Haupt- und Gebietswanderwege zu einem Wegenetz. Sie sind mit laubgrünen oder rapsgelben Wegemarken zu markieren.
Rundwege und Lehrpfade fallen unter Nebenwanderwege und sind entsprechend zu markieren.
4.2 Wegweiser
Wegweiser enthalten Informationen zu Wanderzielen und Entfernungen.
Farbgestaltung und Abmessungen:
Weiße Schrift auf grünem Untergrund mit weißer Umrandung. Länge und Breite sollen in der Regel nicht unterschritten werden:
Länge: 200 mm - max. 450 mm
Breite: 260 mm - max. 200 mm
Randstärke: 5 - 10 mm
In begründeten Einzelfällen können durch die unteren Naturschutzbehörden Abweichungen von den vorgegebenen Maßen zugelassen werden.
4.3 Objekttafeln
Objekttafeln enthalten Informationen zu gebietstypischen Merkmalen von Natur und Landschaft. Dazu gehört nicht die Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft. Dies erfolgt gemäß dem Beschilderungserlaß vom 14. August 1997 (ABl. S. 741).
Objekttafeln müssen in der nachstehend dargestellten Form hergestellt sein.
Farbgestaltung und Abmessungen:
Reinweiße Schrift auf moosgrünem Untergrund mit reinweißer Umrandung. Länge und Breite sollen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden.
Länge: 600 mm
Breite: 420 mm
Randstärke: max. 10 mm
In begründeten Einzelfällen können durch die unteren Naturschutzbehörden Abweichungen von den vorgegebenen Maßen zugelassen werden.
4.4 Definition der zu verwendenden Farben
für Wegemarken
- Lichtblau: RAL 5012
- Verkehrsrot: RAL 3020
- Laubgrün: RAL 6002
- Rapsgelb: RAL 1021
- Reinweiß: RAL 9010
für Wegweiser und Objekttafeln:
- Moosgrün: RAL 6005
- Reinweiß: RAL 9010
5. Anbringung von Markierungszeichen
Wegemarken sollen vorrangig an Bäumen angebracht werden, wenn andere für die Anbringung geeignete Markierungsträger (z. B. Wegweiser) nicht vorhanden sind. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, daß Schäden an den Bäumen vermieden werden. Die privaten Rechte der Eigentümer sind bei der Anbringung von Markierungsträgern zu beachten. Es ist deshalb hierfür die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Wegweiser und Objekttafeln sollen in der Regel an hierfür errichteten Markierungsträgern (Holzpfähle o. ä.) angebracht werden. Markierungsträger sollen immer nur dann angebracht werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (z. B. Wegekreuzungen, unübersichtliches Gelände). Dabei ist sicherzustellen, daß sich die Markierungszeichen in die Landschaft einfügen.
6. Materialwahl
Die zur Markierung verwendeten Materialien sollen ökologischen Anforderungen bestmöglich genügen.
7. Übergangsregelung für Altzeichen
Bei Altzeichen handelt es sich um Markierungszeichen, die vor dem Erlaß dieser Richtlinie zur Markierung von Wanderwegen verwendet wurden. Für diese gilt:
- Altzeichen bedürfen nicht der Anpassung entsprechend den Markierungszeichen dieser Richtlinie.
- Altzeichen sind, wenn sie zerstört, verrottet oder durch sonstige Einflüsse nicht mehr ihren Zweck erfüllen, nach Möglichkeit gegen die nach dieser Richtlinie zu verwendenden Markierungszeichen auszutauschen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.