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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden


vom 13. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 01], S.6)

1 Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land zahlt nach § 21 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 165, 184), auf Antrag nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuschüsse in Höhe von 80 Prozent zu den entstehenden Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.

1.2 Es besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf vorgenannten Zuschuss, soweit er der nach § 11 Absatz 1 LWaldG festgesetzten Wiederbewaldungspflicht in der Frist von 36 Monaten nach dem Schadereignis nachgekommen ist. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Vorschrift und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand des Zuschusses

Wiederverjüngung der durch Waldbrand geschädigten Fläche.

Zuschussfähig sind Ausgaben für:

2.1 gutachterliche Standortbewertung (sofern keine hinreichenden Standortsinformationen vorhanden sind).

2.2 Abräumkosten der abgestorbenen Vorbestockung (sofern diese keiner wirtschaftlichen Nutzung zugeführt beziehungsweise nicht für den Eigenbedarf verwendet werden kann).

2.3 Kulturvorbereitung bei flächendeckender verjüngungsbehindernder Vegetation.

2.4 Bodenbearbeitung.

2.5 Verjüngung.

2.5.1 Einleitung oder Ergänzung Naturverjüngung,

2.5.2 Saat,

2.5.3 Pflanzung,

2.5.4 Anlage eines 10 bis 30 Meter breiten Waldrandes.

2.6 Kulturpflege (der gemäß Nummer 2.5 aufgeforsteten Flächen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur).

2.7 Schutz gegen Wild (nur bei Naturverjüngung, Laubholz- sowie Mischkulturen mit mindestens 30 Prozent Laubholzanteil).

2.8 Nachbesserung von witterungsbedingt mehr als 30 Prozent Pflanzenausfällen in den ersten fünf Jahren nach Begründung.

3 Zuschussempfänger

Besitzer von Privat- und Körperschaftswald im Land Brandenburg sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des § 29 LWaldG.

4 Zuschussvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin muss Eigentümer/Eigentümerin der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümerin zur geplanten Maßnahme vorlegen.

4.2 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung des Projektes, welches die Lage des Projektes in Bezug zu beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt, erforderlich.

4.3 Die zu verjüngenden Flächen wurden durch Waldbrand so geschädigt, dass die Bäume abgestorben sind oder absterben werden.

4.4 Die zu verjüngenden Flächen befinden sich im Land Brandenburg.

4.5 Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die untere Forstbehörde zulässig.

4.6 Die Maßnahmen werden nur dann bezuschusst, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Vermehrungsgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht (http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/450425). Zur Bestimmung der Standortgerechtigkeit gilt der Erlass zur Neufassung der Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2006 (http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.4595.de/bzt_brdb.pdf).

4.7 In Schutzgebieten sind die jeweiligen Regelungen bei der Definition und Ausführung des Projektes zu beachten.

4.8 Die Stellungnahme der zuständigen Forstdienststelle zu Ursache und Auswirkung des Waldbrandes ist mit dem Zuwendungsantrag vorzulegen.

4.9 Für die Anlage eines Waldrandes ist ausschließlich einheimisches und standortgerechtes Vermehrungsgut aus regionalen Herkünften zu verwenden. Näheres regelt der „Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft“, Neufassung vom 9. Oktober 2008. Für die Auswahl standortgerechter Baum- und Straucharten dient das Faltblatt „Waldrandgestaltung“ des Landesbetriebes Forst Brandenburg (http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/wrandgest.pdf).

5 Art und Umfang, Höhe des Zuschusses

5.1 Art des Zuschusses: Projektzuschuss

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form des Zuschusses: Zuweisung

5.4 Bagatellgrenze/Antrag: 1 000 Euro, bei Kulturpflege und Nachbesserung 500 Euro

5.5 Bemessungsgrundlage:

Der Zuschuss ist anhand des wirtschaftlichsten von drei Angeboten nachzuweisen, bei einem Zuschuss von über 50 000 Euro sind bei der Vergabe die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften (VOL/VOB/VOF) einzuhalten. Der Zuschuss darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen und beträgt 80 Prozent der entstehenden Verjüngungskosten (netto), jedoch höchstens:

950 €, zzgl. 25 €/ha für gutachterliche Standortbewertung
2 000 €/ha bei Naturverjüngungen
5 000 €/ha bei Saaten
3 600 €/ha bei Nadelholzkulturen
6 800 €/ha bei Laubholzkulturen
5 000 €/ha> bei der Anlage von Waldrändern
650 €/TStück bei Nachbesserung
350 €/ha bei Kulturpflege

Bei Mischungen gelten die jeweiligen Flächenanteile der Verjüngungsform.

5.5.1 Es gelten folgende Mindestpflanzenzahlen, bezogen auf die jeweilige Anteilfläche:

BaumartAnzahl/ha
Kiefer 8 000
Schwarz-Kiefer 6 400
Lärche, Fichte, Tanne, Douglasie 2 400
Laubholz (ohne Edellaubholz) 6 000
Edellaubholz 3 000

Bei Saaten und der Anlage von Waldrändern orientiert sich die bezuschusste Saatgutmenge beziehungsweise die Pflanzenanzahl an der aktuellen forstlichen Förderrichtline.

5.5.2 Die Erstellung einer gutachterlichen Standortbewertung in Form einer nachvollziehbaren Anbauempfehlung wird für die beantragte Maßnahme bezuschusst, sofern keine geeigneten Standortinformationen vorliegen.

5.5.3 Unbare Eigenleistungen (ohne Sachleistungen) der Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte sind förderfähig bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden.

5.5.4 Sachleistungen sind zuschussfähig bis zu 80 Prozent des Marktwertes.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Der Zuschuss vermindert sich um Leistungen Dritter. Leistungen von Waldbrandversicherungen wirken nicht zuschussmindernd.

6.2 Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist. Der Waldbesitzer verpflichtet sich zur Rückzahlung an das Land Brandenburg bis in Höhe des ausgereichten Zuschusses, wenn vom Verursacher Schadenersatz geleistet werden kann.

6.3 Ein Zuschuss nach dieser Verwaltungsvorschrift wird nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Förderung der Maßnahmen nach Richtlinien des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union nicht möglich ist.

6.4 Der Zuschuss wird versagt, wenn der Waldbesitzer seinen Pflichten nach § 20 LWaldG (vorbeugender Waldbrandschutz) trotz Aufforderung durch die zuständige Forstbehörde nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

6.5 Der Begünstigte verpflichtet sich mit der Antragstellung, die notwendige Pflege der Verjüngung für fünf Jahre sicherzustellen.

6.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.6.1 Eigentums- oder Besitzwechsel sowie der Wegfall oder die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen sind gemäß Nummer 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

6.6.2 Der Zuschuss erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die nach Nummer 2 begünstigten Waldflächen (nach der zuletzt bezuschussten Maßnahme) innerhalb von 20 Jahren nicht dem Zuschusszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

6.6.3 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Vorschrift  begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann der Zuschuss verzinst zurückgefordert werden.

6.6.4 Maßnahmen innerhalb eines Maßnahmebereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung eines Zuschusses für die Kulturpflege, Nachbesserung oder Ergänzung ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

7 Antragsverfahren

Anträge auf Zuschüsse sind formgebunden bis zum 30. September des Jahres bei der Bewilligungsbehörde

Landesbetrieb Forst Brandenburg
Bewilligungsstelle Forst
Waldstraße 2
16798 Fürstenberg/Havel

einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen.

8 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 ANBest-P und ANBest-G auf dem Wege des Vorschusses.

9 Verwendungsnachweisverfahren

9.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde in Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P und Nummer 7.1 ANBest-G unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme, jedoch spätestens drei Monate nach Mittelauszahlung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Hierbei sind Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Original vorzulegen. Zur Abrechnung unbarer Eigenleistungen des Begünstigten und seiner Familienangehörigen dient das günstigste Unternehmensangebot als Bezug.

9.2 Nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgt eine Inaugenscheinnahme.

10 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

10.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu den §§ 23 und 44, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

10.2 Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den förderfähigen Kosten. Gebietskörperschaften (zum Beispiel Gemeinde/-verband oder kommunaler Zusammenschluss) haben keinen Anspruch auf eine Förderung der Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverbände, Kirchen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts).

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden vom 23. September 2004 (ABl. S. 823) außer Kraft.