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Verwaltungsvorschriften zu Vergleichsarbeiten (VV-Vergleichsarbeiten - VVVgl)
Verwaltungsvorschriften zu Vergleichsarbeiten (VV-Vergleichsarbeiten - VVVgl)
vom 15. November 2001
(Abl. MBJS/01, [Nr. 15], S.533)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. September 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 14], S.499)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), in Verbindung mit § 10 Abs. 5 der Grundschulverordnung vom 2. August 2001 (GVBl. II S. 292), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1- Vergleichsarbeiten
(1) Im Bildungsgang der Grundschule gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 und in allen Bildungsgängen der Sekundarstufe I gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird zur Sicherung vergleichbarer Standards in den Klassen der Jahrgangsstufe 5 und 8 in den Fächern Deutsch und Mathematik im zweiten Schulhalbjahr jeweils eine Vergleichsarbeit geschrieben.
(2) Die Erfahrungen der Schulen im Schuljahr 2001/2002, insbesondere in Bezug auf den Umfang, die Aufgabenstellungen, das Bewertungsverfahren und die Gewichtung der Vergleichsarbeiten, werden durch die Schulaufsicht ausgewertet.
2 - Aufgabenstellungen und Durchführung der Vergleichsarbeiten
(1) Die zuständigen Fachkonferenzen legen rechtzeitig die Anforderungen, die Aufgabenstellungen sowie die vorgesehenen Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe für die Vergleichsarbeiten in der Jahrgangstufe 5 auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne, der schuleigenen Lehrpläne und der in der Jahrgangsstufe 5 bearbeiteten Unterrichtsinhalte fest. Entsprechendes gilt für die Vergleichsarbeiten in der Jahrgangstufe 8. Die Anforderungen und Bewertungskriterien sind gegenüber den Schülerinnen und Schülern und den Eltern offen zu legen.
(2) Bei der Aufgabenstellung und Durchführung der Vergleichsarbeit für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung ist der individuell festgelegte Nachteilsausgleich gemäß § 15 Abs. 5 Sonderpädagogik-Verordnung zu beachten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Veränderung des zeitlichen Rahmens und die Verwendung personeller und technischer Hilfsmittel notwendig wird. Einzelfallbezogen kann die Durchführung der Vergleichsarbeiten in einer Einzelsituation erfolgen. Für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese- und Rechtschreib- Schwierigkeit sind die Regelungen der Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese- und Rechtschreib- Schwierigkeit (VV-LRS) anzuwenden.
(3) Die Klassen der Jahrgangsstufe 5 und 8 führen die Vergleichsarbeiten jeweils zum gleichen Termin durch. Die Termine für die einheitliche Durchführung der Vergleichsarbeiten werden auf Vorschlag der Fachkonferenz durch die Konferenz der Lehrkräfte festgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass innerhalb einer Woche nur eine Vergleichsarbeit geschrieben werden darf.
(4) Die Vergleichsarbeiten in der Jahrgangsstufe 5 ersetzen eine der in der Anlage 2 der Grundschulverordnung und die Vergleichsarbeiten in der Jahrgangsstufe 8 jeweils eine der in Anlage 2 der Sekundarstufe I-Verordnung für die Fächer Deutsch und Mathematik vorgesehenen schriftlichen Klassenarbeiten. Die Dauer der Vergleichsarbeit in der Jahrgangsstufe 5 bestimmt sich nach Anlage 2 der Grundschulverordnung. Die Dauer der Vergleichsarbeit in der Jahrgangstufe 8 wird einheitlich auf zwei Unterrichtsstunden festgelegt.
(5) An Gesamtschulen kann die Vergleichsarbeit in der Jahrgangstufe 8 kursbezogen oder kursübergreifend durchgeführt werden.
(6) Wird eine Vergleichsarbeit in der Jahrgangsstufe 5 versäumt, entscheidet die unterrichtende Lehrkraft, ob diese nachgeholt wird. Die Vergleichsarbeit soll nachgeholt werden, wenn sie zur Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist. Wird eine Vergleichsarbeit in der Jahrgangstufe 8 versäumt, gelten die Regelungen der §§ 23 Abs. 3 und 24 Abs. 6 der Sekundarstufe I- Verordnung.
3 - Bewertung der Vergleichsarbeiten
(1) Die Vergleichsarbeiten werden von den Lehrkräften, die die Fächer in den Klassen oder Kursen unterrichten, bewertet und benotet. Dabei sind die von der zuständigen Fachkonferenzen für die Fächer beschlossenen Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe zu Grunde zu legen.
(2) Die in den Vergleichsarbeiten erbrachten Leistungen gehen entsprechend einer Klassenarbeit in den schriftlichen Teil der Jahresnote der jeweiligen Fächer ein.
(3) Zur Sicherung einheitlicher Bewertungsgrundlagen werden aus jeder Klasse oder Kursgruppe vor der Korrektur durch die unterrichtende Lehrkraft vier zufällig ausgewählte Vergleichsarbeiten von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten weiteren Lehrkraft korrigiert, die einen Notenvorschlag unterbreitet (Vergleichsbewertung). Die Vergleichsbewertung erfolgt durch Lehrkräfte der jeweils anderen in die Kooperation gemäß Nummer 4 Abs. 2 Satz 1 eingebundenen Schule. Die erforderliche Abstimmung wird durch die beteiligten Schulleitungen vorgenommen. Weicht die Vergleichsbewertung von der Benotung der unterrichtenden Lehrkraft ab, verständigen sich die beiden Lehrkräfte über die abschließende Bewertung. Kommt keine Einigung zustande, wird die Note von der unterrichtenden Lehrkraft festgesetzt.
(4) Nach Korrektur und Rückgabe der Vergleichsarbeiten werden die Ergebnisse in der zuständigen Fachkonferenz ausgewertet. Die Schule berichtet gegenüber dem staatlichen Schulamt über die Auswertung der Ergebnisse. Das staatliche Schulamt wertet die Ergebnisse aus, gibt den beteiligten Schule eine Rückmeldung zu dieser Auswertung und berichtet gegenüber dem MBJS über die Gesamtergebnisse in seinem Zuständigkeitsbereich.
4 - Zusammenarbeit der zuständigen Fachkonferenzen
(1) Die Aufgaben gemäß Nummer 2 werden durch die Fachkonferenzen und durch die überschulischen Fachkonferenzen gemäß § 87 Abs. 1 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes wahrgenommen.
(2) Alle Schulen kooperieren zur Lösung der Aufgaben gemäß Nummer 2 mit mindestens einer weiteren Schule, die einen gleichen Bildungsgang führt. Die Schulleitungen und die Vorsitzenden der zuständigen Fachkonferenzen der beteiligten Schulen stimmen sich dabei über die Form der Zusammenarbeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Nummer 2 ab. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung mindestens einer Beratung, an der alle Mitglieder der zuständigen Fachkonferenzen teilnehmen und in der die erforderlichen Beschlüsse, insbesondere zu den
- den Anforderungen,
- den Aufgabenstellungen,
- den Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäben sowie
- zum Termin der Durchführung der Vergleichsarbeiten,
gefasst werden. § 77 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges der Grundschule unterrichten.
(3) Die Schulleitungen der beteiligten Schulen stimmen sich über die Bildung von Kooperationen ab und teilen dem staatlichen Schulamt spätestens bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres die Bildung der geplanten Kooperation m
5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 15. November 2001
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche