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Verwaltungsvorschriften über Prüfungsanforderungen im Abitur (VV-Prüfungsanforderungen Abitur - VVPrüfAbi)

Verwaltungsvorschriften über Prüfungsanforderungen im Abitur (VV-Prüfungsanforderungen Abitur - VVPrüfAbi)
vom 23. Januar 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 2], S.51)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142) und § 29 Abs. 3 der ZBW-Verordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)

(1) Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) gewährleisten neben den Rahmenlehrplänen und den ergänzenden Vorschriften einheitliche Anforderungen in der Abiturprüfung.

(2) Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung gelten im Land Brandenburg in der in der Anlage 1 ausgewiesenen Fassung.

2 - Weitere Prüfungsanforderungen

Die in Anlage 2 ausgewiesenen ergänzenden Vorschriften gewährleisten neben den Rahmenlehrplänen einheitliche Anforderungen in der Abiturprüfung und gelten in der in der Anlage 2 ausgewiesenen Fassung.

3 - Übergangsregelungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 13 befinden und auf Grund eines Rücktritts oder einer Wiederholung den Bildungsgang im Schuljahr 2007/2008 fortsetzen, ergeben sich die einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung

  1. im Fach Musik aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.19)1 und
  2. im Fach Politische Bildung aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.28)1.

(2) Die einheitlichen Anforderungen in der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2007/2008 in der Jahrgangsstufe 12 und 13 befinden, ergeben sich

  1. im Fach Pädagogik aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.20)1,
  2. im Fach Philosophie aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.21)1,
  3. im Fach Psychologie aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.23)1,
  4. im Fach Recht aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.24)1,
  5. im Fach Technik aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.32)1 und
  6. im Fach Wirtschaft aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der Fassung vom 1. Dezember 1989 (BS Nr. 196.33)1.

Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe 13 befinden und auf Grund eines Rücktritts oder einer Wiederholung den Bildungsgang im Schuljahr 2009/2010 fortsetzen, gilt Satz 1 entsprechend.

4 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die VV-Einheitliche Prüfungsanforderungen vom 1. Juni 2003 (ABl. MBJS S. 156), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Februar 2006 (ABl. MBJS S. 134), außer Kraft.

Potsdam, den 23. Januar 2007

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht


1 Die Quellenangaben (BS Nr.) beziehen sich auf die Sammlung der Beschlüsse der KMK, Gesamtverzeichnis des Verlages Luchterhand, Loseblattsammlung.

Anlagen