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Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm)
Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm)
vom 1. Juli 2009
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze
2 Beginn des Verfahrens
3 Vermessungsunterlagen
4 Häusliche Vorbereitung
5 Mitteilung des Vermessungstermins und des Grenztermins
5.1 Vermessungstermin
5.2 Grenztermin
6 Örtliche Vermessungsarbeiten
6.1 Grenzuntersuchung
6.2 Grenzfeststellung
6.3 Grenzzeugnis
6.4 Abmarkung
6.5 Erfassung der Liegenschaften
6.6 Bauliche Anlagen
7 Sonderung
8 Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze
9 Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze
10 Grenztermin und Grenzniederschrift
11 Aufzeichnung über Grenzwiederherstellung oder Abmarkung
12 Bekanntgabe
13 Vermessungsriss
14 Vermessungsschriften
Anlagen
Anlage 1a Mitteilung über einen Vermessungstermin
Anlage 1b Aufforderung zur Veranlassung der Fortführung des Liegenschaftskatasters
hier: Amtsverfahren zur Aktualisierung des Nachweises der Flurstücke
Anlage 1c Einmessungspflicht baulicher Anlagen oder der Veränderung ihres Grundrisses
hier: Hinweis, Aufforderung und Amtsverfahren
Anlage 1d Abmarkungspflicht
hier: Hinweis, Aufforderung und Amtsverfahren
Anlage 2 Mitteilung über einen Grenztermin
Anlage 3 Öffentliche Bekanntgabe der Mitteilung über einen Grenztermin
Anlage 4 Qualitätsanforderungen an die Lagebestimmung der Liegenschaften
Anlage 5 Grenzniederschrift
Anlage 6 Aufzeichnung über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung zur Ausstellung eines Grenzzeugnisses und über die Abmarkung
Anlage 7 Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und von vorgenommenen Abmarkungen
Anlage 8 Bekanntgabe des Grenzzeugnisses und der Abmarkung
Anlage 9 Öffentliche Zustellung des Ergebnisses einer Grenzermittlung
Anlage 10 Offenlegung der Bekanntmachung des Ergebnisses einer Grenzermittlung oder eines Grenzzeugnisses oder der Abmarkung von Grenzen
Anlage 11 Vermessungsriss
Anlage 12 Vermessungsriss - Liste
Anlage 13 Nachweis der Punktidentität
Anlage 14 Antrag auf Übernahme von Vermessungsschriften
Anhänge
Anhang 1 Formeln zur Transformation aus Koordinaten berechneter Strecken und Flächen in örtliche Strecken und Buchflächen
Anhang 2 Beispiele Vermessungsriss-Liste und Punktidentitätsnachweis
Anhang 3 Testdatensatz
Anhang 4 Verfügbarkeit und Nutzung von SAPOS®
1 Grundsätze
1.1 Die Vorschrift regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Dokumentation der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen.
1.2 Zu den Anforderungen an Liegenschaftsvermessungen gehört deren Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse (Qualität) zu erfüllen.
1.3 Das Verfahren einer Liegenschaftsvermessung umfasst deren Vorbereitung, Durchführung und die Erstellung der Vermessungsschriften. Technische Entwicklungen und wirtschaftliche, den Verfahrensaufwand senkende Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
1.4 Die Dokumentation der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen erfolgt in den Vermessungsschriften. Die Qualität der Vermessungsschriften ist von der Vermessungsstelle zu verantworten. Die Entscheidung über die hinreichende Qualität der Ergebnisse einer Liegenschaftsvermessung wird von der Kataster führenden Behörde getroffen.
1.5 Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen alle Arbeiten durchgeführt werden, die zur recht- und zweckmäßigen Erledigung des Antrags und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendig sind.
1.6 Die Grundsätze des Vermessungswesens und des Verwaltungshandelns sind zu beachten. Zu den Grundsätzen des Vermessungswesens gehört insbesondere die Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft, zu den Grundsätzen des Verwaltungshandelns die Betreuungspflicht gegenüber den Beteiligten.
1.7 Im Liegenschaftskataster werden die örtlichen Strecken und Flächen bezogen auf eine mittlere Geländehöhe über dem GRS80-Ellipsoid nachgewiesen.
2 Beginn des Verfahrens
2.1 Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Zur Durchsetzung auferlegter Pflichten kann nach dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz (BbgGeoVermG) ein Verfahren von Amts wegen (Amtsverfahren) eingeleitet werden.
2.2 Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.
2.3 In Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen Behörden dieser Zustimmung nicht.
2.4 Die Tätigkeit von Amts wegen geschieht auf Grund der Verpflichtung der Katasterbehörde, unabhängig von einem Antrag tätig zu werden, sei es im eigenen Ermessen oder ausgelöst durch gesetzliche Verpflichtung. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Katasterbehörde die Verfahrensherrschaft.
3 Vermessungsunterlagen
3.1 Als Vermessungsunterlagen dienen alle Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisinformationen), die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung erforderlich sind. Sie sind von der Katasterbehörde oder von der Vermessungsstelle, welche die Vermessungsunterlagen über automatisierte Verfahren abruft, als unbeglaubigte Auszüge auszufertigen.
3.2 Die Katasterbehörde hat sicherzustellen, dass alle Geobasisdaten aktuell im Geobasisinformationssystem vorgehalten werden und der Vermessungsstelle bei der Erteilung der Vermessungsunterlagen ein Hinweis gegeben wird, wenn im Bereich des Antragsflurstücks bereits Unterlagen für ein anderes Verfahren vorbereitet worden sind. Erforderlichenfalls sind auch Geobasisinformationen, die noch nicht Bestandteil des Geobasisinformationssystems sind, herauszugeben; diese sind besonders zu kennzeichnen.
3.3 Bei einer Liegenschaftsvermessung an den Grenzen der Zuständigkeitsbereiche zweier Katasterbehörden und bei einer den Zuständigkeitsbereich der Katasterbehörde übergreifenden Liegenschaftsvermessung erteilt stets die Katasterbehörde die Vermessungsunterlagen, in deren Amtsbezirk der augenscheinlich größere Teil der zu vermessenden Liegenschaft liegt. Erforderlichenfalls stimmen sich die betroffenen Katasterbehörden untereinander ab. Die zuständige Katasterbehörde fordert die ergänzenden Unterlagen von der benachbarten Katasterbehörde an.
3.4 Die Vermessungsstelle richtet ihren Antrag an die ihrer Auffassung nach zuständige Katasterbehörde und weist dabei auf die Betroffenheit der benachbarten Katasterbehörde hin.
3.5 Die Pflichten der Katasterbehörde nach Nr. 3.2 gelten auch, wenn die Vermessungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem entnimmt. In diesem Fall trägt die Vermessungsstelle die Verantwortung für die Auswahl der benötigten Geobasisinformationen.
3.6 Um die Kennzeichnung nach Nr. 3.2 vornehmen zu können, hat die Vermessungsstelle die Katasterbehörde über laufende Verfahren und die Verfahrensgebiete unverzüglich zu unterrichten.
3.7 Sind benötigte Geobasisinformationen über automatisierte Abrufverfahren nicht vollständig verfügbar, ergänzt die Katasterbehörde auf Antrag der Vermessungsstelle die Vermessungsunterlagen kostenfrei.
4 Häusliche Vorbereitung
4.1 Die Vermessungsstelle hat die Liegenschaftsvermessung so vorzubereiten, dass sie ohne Verzögerung erledigt werden kann und die örtlichen Vermessungsarbeiten auf das erforderliche Maß beschränkt werden.
4.2 Zur Messungsvorbereitung gehören insbesondere
- die Auswertung der Vermessungsunterlagen,
- die Prüfung der Möglichkeit auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
- die Aufklärung von Abweichungen innerhalb des Katasternachweises,
- die Berechnung von Maßen, sofern dadurch die örtlichen Vermessungsarbeiten vereinfacht werden.
5 Mitteilung des Vermessungstermins und des Grenztermins
Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen; dies gilt auch für den Vermessungstermin zur Ausstellung eines Grenzzeugnisses und ansonsten soweit dies zweckmäßig erscheint. Die Frist muss den Umständen des Einzelfalls entsprechend angemessen sein, um sicherzustellen, dass den Beteiligten genügend Zeit bleibt, sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen.
5.1 Vermessungstermin
5.1.1 Eigentümer oder Besitzer, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten betreten oder befahren werden müssen, sind grundsätzlich in geeigneter Form zu informieren. Für die Mitteilung des Vermessungstermins kann der Text der Anlage 1a verwendet werden.
5.1.2 Für die Mitteilung des Vermessungstermins im Amtsverfahren
- zur Aktualisierung des Flurstücksnachweises, dem eine Aufforderung zur Veranlassung einer Liegenschaftsvermessung vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1b,
- zur Gebäudeeinmessung, dem ein rechtzeitiger Hinweis auf die Einmessungspflicht vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1c,
- zur Abmarkung von Grenzpunkten, dem eine Aufforderung zur Veranlassung einer Abmarkung vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1d
verwendet werden. Hinweise und Aufforderungen sind zuzustellen.
5.1.3 Sollen die Beteiligten zum Vermessungstermin anwesend sein, sind sie besonders darauf hinzuweisen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie Angaben zum Grenzverlauf machen oder ein Grenzzeugnis oder die Abmarkung bekannt gegeben werden sollen.
5.2 Grenztermin
5.2.1 Die Beteiligten sind über den Grenztermin in geeigneter Form zu informieren. Für die schriftliche Mitteilung soll der Text der Anlage 2 verwendet werden.
5.2.2 Konnte trotz intensiver Nachforschung der Aufenthaltsort eines Beteiligten nicht ermittelt werden, soll diesem die Mitteilung über den Grenztermin öffentlich bekannt gemacht werden. Für die öffentliche Bekanntgabe soll der Text der Anlage 3 verwendet werden.
6 Örtliche Vermessungsarbeiten
6.1 Grenzuntersuchung
6.1.1 Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen die bestehenden Grenzen untersucht werden.
6.1.2 Im Zuge der Grenzuntersuchung wird der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen.
6.1.3 Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer richtigen Grenze bezeichnen.
6.1.4 Der örtliche Besitzstand wird durch Gebäude, Grenzeinrichtungen, Bewirtschaftungsgrenzen und andere örtliche Gegebenheiten gekennzeichnet.
6.1.5 Die richtige Grenze ist die Grundstücksgrenze, wie sie durch die materielle Rechtslage gegeben ist. Im Nachweis des Liegenschaftskatasters ist die richtige Grenze die festgestellte oder nicht festgestellte Grenze.
6.1.6 Bei der Grenzuntersuchung werden
- festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung),
- nicht festgestellte Grenzen ermittelt (Grenzermittlung).
6.1.7 Die Grenzwiederherstellung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Übertragung des Nachweises des Liegenschaftskatasters oder anderer verbindlicher Nachweise in die Örtlichkeit. Sie kann in das Grenzzeugnis oder in die Abmarkung münden.
6.1.8 Die Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung.
6.1.9 Ist der Katasternachweis für die Grenzuntersuchung unzureichend, weil
- widersprüchliche Angaben im Liegenschaftskataster nicht zweifelsfrei gelöst werden können,
- die nachgewiesene Grenze nicht in die Örtlichkeit übertragen werden kann oder
- er mit anderen Fehlern behaftet ist,
so ist der von den Beteiligten angezeigte Grenzverlauf der Grenzermittlung zugrunde zu legen, wenn nach sachverständigem Ermessen anzunehmen ist, dass er dem richtigen Grenzverlauf entspricht.
6.1.10 Die Abweichungen zwischen übertragenem und örtlichem Grenzverlauf sind nach der Qualität der früheren Vermessung und den Punktidentitäten zu beurteilen.
6.1.11 Liegen die Abweichungen innerhalb der zu erwartenden Genauigkeit, gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend. Bei fehlender Übereinstimmung ist die Ursache der Abweichungen zu klären. Die Abweichungen sind nachzuweisen und soweit zu beheben, wie dies im Hinblick auf die geforderte Qualität der Vermessungsschriften geboten ist.
6.2 Grenzfeststellung
6.2.1 Die Grenzfeststellung kommt zustande, wenn die Beteiligten erstmalig erklären, dass sie das Ergebnis der Grenzermittlung anerkennen oder keine Einwendungen erheben.
6.2.2 Neue Grenzen sind in festgestellte oder festzustellende Grenzen einzubinden. Es steht dem Einbinden gleich, wenn eine neue Grenze in einen bestehenden Grenzpunkt mündet.
6.3 Grenzzeugnis
6.3.1 Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt gesetzt werden.
6.3.2 Der feststellende und beurkundende Verwaltungsakt kommt zustande, sobald die Grenzwiederherstellung abgeschlossen ist. Das Grenzzeugnis ist die Urkunde über das Ergebnis des Verfahrens.
6.4 Abmarkung
6.4.1 Die Abmarkung und die Entwidmung einer Abmarkung sind feststellende, beurkundende Verwaltungsakte. Die Abmarkung kann für jeden Grenzpunkt wiederholt gesetzt werden.
6.4.2 Das Ersetzen und Aufrichten eines Grenzzeichens stehen einer Abmarkung gleich.
6.4.3 Kann ein Grenzpunkt in Ausnahmefällen nicht unmittelbar gekennzeichnet werden, ist das Grenzzeichen in der Grenze deutlich zurückgesetzt einzubringen. Das zurückgesetzte Grenzzeichen verweist auf den Grenzpunkt.
6.4.4 Die von der Abmarkung betroffenen Beteiligten sind zur Stärkung ihrer Rechtsstellung über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausnahmetatbestände hinreichend zu informieren. Die Wahrnehmung der Betreuungs- und Beratungspflicht ist durch die Vermessungsstelle zu dokumentieren, sofern abgemarkt wird.
6.5 Erfassung der Liegenschaften
6.5.1 Liegenschaftsvermessungen sind qualitätsgerecht auf das amtliche Bezugssystem der Lage zu beziehen. Hierbei soll der Satellitenpositionierungsdienst SAPOS® eingesetzt werden. Bezüglich der Anforderungen an die Lagegenauigkeit und die Lagezuverlässigkeit wird auf Teil D der VALK-Richtlinien verwiesen.
6.5.2 Für die örtlichen Arbeiten sind alle Vermessungsverfahren zugelassen, die die gestellten Anforderungen erfüllen.
6.5.3 Die Kalibrierung der EDM-Geräte ist bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre durchzuführen und aktenkundig zu machen und auf Anforderung der Katasterbehörde vorzulegen. Die Kalibrierungsmessungen sowie die Bestimmung der Maßstabsfrequenz sind an der amtlichen Einrichtung der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) vorzunehmen.
6.5.4 Für GPS-Ausrüstungen ist es bei Liegenschaftsvermessungen ausreichend, vor erstmaliger Inbetriebnahme die Ergebnisse einer Typkalibrierung zu verwenden. Die Ergebnisse einer Typkalibrierung sind aktenkundig zu machen.
6.5.5 Andere Vermessungsinstrumente sind regelmäßig zu überprüfen.
6.5.6 Geometrische Bedingungen (Geradlinigkeit, Parallelität, Kreisbogen) sind auch rechnerisch zu erfüllen.
6.6 Bauliche Anlagen
6.6.1 Die baulichen Anlagen müssen im Liegenschaftskataster sachgerecht dargestellt werden können.
6.6.2 Ein unmittelbarer Grenzbezug zum Antragsgrundstück ist nicht erforderlich. Der Grenzbezug kann entfallen, wenn die maßgeblichen Grenzen des Antragsgrundstücks bereits qualitätsgerecht auf das amtliche Bezugssystem der Lage bezogen sind und die zulässige Abweichung (Nr. 4 der Anlage 4) eingehalten wurde.
6.6.3 Zur sachgerechten Darstellung und Beschreibung sind der Umring der baulichen Anlage, ihre Lagebezeichnung, ihr baulicher Stand (Rohbau, verklinkert, Sockel, etc.) und ihre Nutzung zu erfassen.
6.6.4 Der Umring der baulichen Anlage ist die Linie, die bei senkrechter Betrachtung die eingeschlossene bebaute Fläche umschließt. Vom Umring sind die kennzeichnenden, wesentlichen Punkte zu bestimmen. Dachüberstände, freischwebende Erker, Balkone und ähnliches sind nicht zu erfassen.
7 Sonderung
7.1 Neue Grenzen können ohne örtliche Vermessungsarbeiten festgestellt werden, wenn
- die Grenzpunkte qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können,
- das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann,
- die Abmarkung nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist,
- die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen.
Ist die Abmarkung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, ist von der Sonderung abzusehen.
7.2 Der Grundsatz, Grenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen, kann unbeachtet bleiben, wenn Abschlüsse von Straßen, Wegen, Gräben und Gewässern zu bilden sind.
8 Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze
8.1 Bei Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze oder bei länderübergreifenden Liegenschaftsvermessungen teilt die Katasterbehörde der zuständigen Katasterbehörde des Nachbarlandes mit, dass die Landesgrenze von der Liegenschaftsvermessung berührt wird und fordert ergänzende Vermessungsunterlagen bei der Katasterbehörde des Nachbarlandes an.
8.2 Lassen sich Abweichungen an der Landesgrenze in Zusammenarbeit mit der Katasterbehörde des Nachbarlandes nicht klären oder ist es zweckmäßig, den Verlauf der Landesgrenze zu ändern (z. B. bei Flussregulierungen), so ist dem Ministerium des Innern unter Beifügung aller maßgeblichen Unterlagen zu berichten.
9 Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze
9.1 Ist die Grenze zugleich Bundesgrenze, so ist der Liegenschaftsvermessung der Katasternachweis ohne Rücksicht auf Abweichungen gegenüber dem örtlichen Grenzverlauf zugrunde zu legen. Über Abweichungen ist dem Ministerium des Innern zu berichten.
9.2 In die Bundesgrenze dürfen keine Grenzzeichen eingebracht werden.
10 Grenztermin und Grenzniederschrift
10.1 Der Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die Liegenschaftsvermessung durchführt. Sie ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Grenztermins verantwortlich.
10.2 Der Beurkundende hat sich über die Identität der Beteiligten oder deren Bevollmächtigten in geeigneter Weise Gewissheit zu verschaffen. Die Bevollmächtigung ist durch eine einfache unbeglaubigte schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine vorgelegte Urkunde ist zu vermerken.
10.3 Im Grenztermin sind den Beteiligten die Grenzen und Grenzzeichen auf Verlangen anzuzeigen.
10.4 Im Grenztermin ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Die Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende das Ergebnis der Grenzuntersuchung und die Erklärungen der Beteiligten in der vorgeschriebenen Form niederlegt. Für die Grenzniederschrift soll die Anlage 5 verwendet werden.
10.5 Die Grenzniederschrift muss alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen insbesondere in Bezug auf
- den Hergang des Grenztermins,
- das Ergebnis der Grenzuntersuchung,
- den Umfang der Grenzfeststellung,
- den Umfang vorgenommener Abmarkungen
beinhalten. Auf Besonderheiten (z. B. fehlende Übereinstimmung zwischen Katasternachweis und örtlichem Grenzverlauf oder örtlichem Besitzstand, Zurückstellung der Abmarkung, wasserrechtliche Bestimmungen) ist hinzuweisen. Die Unterschrift des Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung bestätigt auch, dass die Grenzniederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Sie ist zu siegeln.
10.6 Zur Verdeutlichung des Textes der Grenzniederschrift sind Grenzen, Grenzzeichen und charakteristische topographische Merkmale in der Skizze darzustellen.
10.7 Die analoge Grenzniederschrift kann durch Einfügen der benötigten Anzahl von Blättern oder Anlagen erweitert werden. Alle Bestandteile der Grenzniederschrift sollen dann aus Gründen der Beweissicherheit durchnummeriert und miteinander verbunden werden; dies kann durch gegenseitige Verweise auf den einzelnen Unterlagen geschehen.
10.8 Für die materiellen und formellen Anforderungen an die Grenzniederschrift sind ergänzend zu den Regelungen des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Beurkundungsgesetzes anzuhalten. Die Grenzniederschrift darf keine Mängel aufweisen, die ihre Beweiskraft beeinträchtigen.
10.9 Erfolgt die Aufnahme der Grenzniederschrift elektronisch, ist sie einschließlich der handschriftlichen Unterschriften der Beteiligten digital abzubilden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind zu beachten.
10.10 Für die Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur sind die Komponenten und Produkte des Landes einzusetzen. Für das signierte Dokument ist das pdf-Format zu verwenden.
11 Aufzeichnung über Grenzwiederherstellung oder Abmarkung
11.1 Die Aufzeichnung über eine Grenzwiederherstellung zur Ausstellung des Grenzzeugnisses oder über eine Abmarkung ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in welcher der Beurkundende das Ergebnis der Grenzwiederherstellung oder Abmarkung niederlegt. Für die Aufzeichnung ist Anlage 6 zu verwenden.
11.2 Die Aufzeichnung muss alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen beinhalten. Auf Besonderheiten ist hinzuweisen. Sie ist vom Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen und zu siegeln.
11.3 In Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg kann die Aufzeichnung auch digital abgebildet werden. In diesem Fall ist Nr. 10.10 zu beachten.
11.4 Sofern ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, soll dies getrennt von der Aufzeichnung erfolgen.
11.5 Die Aufzeichnungen über eine Grenzwiederherstellung zur Ausstellung des Grenzzeugnisses und über eine Abmarkung sollen gebündelt werden. Die Aufzeichnung über eine Abmarkung soll in eine Grenzniederschrift integriert werden, wenn dies zweckmäßig ist.
12 Bekanntgabe
12.1 Für die schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung soll Anlage 7 verwendet werden. Die Bekanntgabe ist zuzustellen.
12.2 Konnte trotz intensiver Nachforschung der Aufenthaltsort eines Beteiligten nicht ermittelt werden, soll die schriftliche Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung erfolgen. Für die öffentliche Zustellung soll der Text der Anlage 9 verwendet werden.
12.3 Für die schriftliche Bekanntgabe des Grenzzeugnisses und der Abmarkung soll die Anlage 8 verwendet werden. Für die elektronische Kommunikation gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
12.4 Wird zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung, des Grenzzeugnisses und der Abmarkung das Offenlegungsverfahren gewählt, so soll der Text der Anlage 10 verwendet werden. Offen zu legen ist für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung die Grenzniederschrift nach Nr. 10, für die Bekanntgabe des Grenzzeugnisses die Aufzeichnung nach Nr. 11 und für die Bekanntgabe der Abmarkung die Grenzniederschrift oder die Aufzeichnung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde, in der die betroffenen Flurstücke liegen.
12.5 Grenzniederschrift und Aufzeichnung sind bei der Vermessungsstelle offen zu legen, welche die Vermessungsarbeiten ausgeführt hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von den Betroffenen in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in der Gemeinde vorzunehmen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.
13 Vermessungsriss
13.1 Der Vermessungsriss ist eine Aufzeichnung, die
- das Vermessungsergebnis enthält,
- Tatbestände an Grund und Boden dokumentiert,
- die Liegenschaft, ihre geometrische Form und Lage erkennen lässt,
- der Fortführung des Liegenschaftskatasters dient,
- ein Beweismittel darstellt.
13.2 Der Vermessungsriss besteht aus einer bildlichen Darstellung der geometrischen Form der Liegenschaften und einer Liste mit dem Qualitätsnachweis der Liegenschaftsvermessung.
13.3 Die bildliche Darstellung soll insbesondere
- die Lagefestpunkte, Grenz- und Gebäudepunkte (Objektpunkte) und sonstigen Punkte mit ihren Punktnummern,
- die tatsächliche Nutzung,
- die charakteristischen topographischen Merkmale,
- die amtlichen und sonstigen Bezeichnungen,
- Informationen über die eingesetzten Vermessungsinstrumente und das Datum des Abschlusses der örtlichen Arbeiten
enthalten. In ihr können alle Erhebungsdaten eingetragen werden.
13.4 Die Liste umfasst
- das Vermessungsergebnis für alle im Zuge der Grenzuntersuchung und Erfassung herangezogenen Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstigen Punkte,
- den Nachweis über die Qualität der neu einzuführenden Objektkoordinaten,
- Bemerkungen und Hinweise über Änderungen an Punktdaten bestehender Objektpunkte und Hinweise zu neuen Objektpunkten,
- die antragsbezogenen örtlichen Grenzlängen, sofern diese nicht in der bildlichen Darstellung enthalten sind.
13.5 Für die Fertigung des Vermessungsrisses sind zur Präsentation für die bildliche Darstellung die Anlage 11, für die Liste die Anlage 12 zu verwenden. Der Vermessungsriss in analoger Form soll auf einem dokumentensicheren Zeichenträger grundsätzlich nicht größer als im Format DIN A 3 angefertigt werden. Die Daten sind so übersichtlich anzuordnen, dass ihre Zuordnung ohne Schwierigkeit erkannt wird.
13.6 Bei einer Sonderung ist der Vermessungsriss durch den Vermerk “Sonderung“ zu ergänzen. Als Darstellung im Vermessungsriss kann auch ein Auszug aus der Liegenschaftskarte verwendet werden.
13.7 Der Vermessungsriss ist von der vermessungstechnischen Fachkraft, die die örtliche Vermessung ausgeführt hat, unter Angabe ihrer Amts- bzw. Berufsbezeichnung und der Vermessungsstelle zu unterzeichnen. Mit dieser Unterschrift übernimmt die vermessungstechnische Fachkraft die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.
14 Vermessungsschriften
14.1 Vermessungsschriften sind die dokumentierten Ergebnisse einer Liegenschaftsvermessung und für die Übernahme in das Liegenschaftskataster bestimmt.
14.2 Die unmittelbare Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ist durch deren qualitätsgerechte Aufbereitung zu gewährleisten.
14.3 Um die Eignung von Berechungsprogrammen für die Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen festzustellen, sind von der Vermessungsstelle Probeberechnungen mit dem Testdatensatz aus dem Anhang 3 durchzuführen. Die Ergebnisse des Testdatensatzes und der Probeberechnung des einzusetzenden Berechnungsprogramms sind zu vergleichen. Der Vergleich ist aktenkundig zu machen.
14.4 Die Vermessungsschriften bestehen entsprechend dem Vermessungsantrag im Allgemeinen aus
- der Niederschrift über den Grenztermin und den Vollmachten,
- den Aufzeichnungen über das Grenzzeugnis, über die Abmarkung und den Vollmachten,
- dem Nachweis über die Bekanntgaben,
- dem Nachweis über die Punktidentität,
- dem Vermessungsriss in analoger Form,
- den digitalen Punktdaten veränderter bestehender und neuer Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstiger Punkte mit ihren Standardabweichungen,
- der Darstellung des örtlichen Bestandes der baulichen Anlagen in einem Auszug aus der Liegenschaftskarte,
- dem Fortführungsbeleg.
14.5 Für den Nachweis der Punktidentität, der bei allen Verfahren mit Ausnahme der Einmessung baulicher Anlagen nach Nr. 6.6.2 Satz 2 und mit Ausnahme der Sonderung zu fertigen ist, ist die Anlage 13 zu verwenden. Er enthält die Gegenüberstellung des Katasternachweises mit dem Vermessungsergebnis aller zur Grenzuntersuchung herangezogenen Objektpunkte. Der Nachweis der Punktidentität kann auch in bildlicher Form erfolgen; dabei sind die Sollwerte blau und die Istwerte grün darzustellen.
14.6 Konnte die Liegenschaftsvermessung nicht abschließend bearbeitet werden, ist die Ursache in den Vermessungsschriften zu vermerken.
14.7 Die Vermessungsschriften sind übersichtlich, vollständig und nachvollziehbar mit dem Antrag auf Übernahme in das Liegenschaftskataster bei der Katasterbehörde einzureichen. Bei einer den Zuständigkeitsbereich der Katasterbehörde übergreifenden Liegenschaftsvermessung ist der Antrag bei jeder betroffenen Katasterbehörde zu stellen. Die Originale der Vermessungsschriften sind bei der zuständigen, Kopien der Vermessungsschriften bei der betroffenen Katasterbehörde einzureichen. Die Vollständigkeit der Vermessungsschriften für jede betroffene Katasterbehörde ist zu gewährleisten.
14.8 Im Zuge einer Liegenschaftsvermessung verwendete und erzeugte Unterlagen, die nicht zu den Vermessungsschriften gehören, sind bei der Vermessungsstelle aufzubewahren. Sie sind der Katasterbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
14.9 Der Antrag auf Übernahme ist von der Vermessungsstelle zu unterzeichnen. Für den Antrag ist der Text der Anlage 14 zu verwenden.
14.10 Mit dem Antrag auf Übernahme übernimmt die Vermessungsstelle die Verantwortung dafür, dass
- die Liegenschaftsvermessung entsprechend dem Vermessungsantrag durchgeführt wurde,
- die dokumentierte Liegenschaftsvermessung auf dem aktuellen Inhalt des Liegenschaftskatasters aufsetzt,
- die Arbeiten den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden,
- die Bestimmung der Liegenschaft qualifiziert vorgenommen wurde,
- die Veränderungen eindeutig und vollständig dargestellt und beschrieben sind und in der vorgegebenen Reihenfolge in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.
15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm), Runderlass III Nr. 1/1999 vom 8. Juni 1999, Az.: III/2 -71-01, außer Kraft.
Im Auftrag
gez. Oswald
Anlage 1a
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 14
Grenzzeugnis
Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).
§ 15
Abmarkung
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung von der nach § 26 zuständigen Stelle auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.
(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.
§ 17
Bekanntgabe
(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Die Bekanntgabe kann durch Offenlegung erfolgen.
§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
§ 25
Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 26
Zuständigkeit
(2) Die Katasterbehörden
- können die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,
- führen die Geobasisdaten der Liegenschaften,
- wirken an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,
- stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes
- erfassen Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und widmen Grenzzeichen,
- sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,
- sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem zu entnehmen.
Anlage 1b
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 11
Inhalt des Liegenschaftskatasters
(3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen.
§ 23
Fortführung des Liegenschaftskatasters
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der nach § 26 zuständigen Stelle zu veranlassen, wenn der Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach § 11 Abs. 3 zu berichtigen ist. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Fortführung von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
§ 25
Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Anlage 1c
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 22
Vorlage von Unterlagen
(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für den Inhalt des Geobasisinformationssystems von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.
§ 23
Fortführung des Liegenschaftskatasters
(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Inhaberinnen oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder der Inhaberinnen oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.
§ 26
Zuständigkeit
(2) Die Katasterbehörden
- können die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,
- führen die Geobasisdaten der Liegenschaften,
- wirken an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,
- stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes
- erfassen Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und widmen Grenzzeichen,
- sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,
- sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem zu entnehmen.
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
§ 25
Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Anlage 1d
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 15
Abmarkung
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung von der nach § 26 zuständigen Stelle auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
§ 25
Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Anlage 2
Zu Ihrer Information:
Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 13
Grenzfeststellung
(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.
§ 15
Abmarkung
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung von der nach § 26 zuständigen Stelle auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.
(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden
§ 16
Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
(1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
§ 18
Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
§ 25
Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Anlage 3
Anlage 4
Qualitätsanforderungen an die Lagebestimmung der Liegenschaften
1 Grundsätze
1.1 Qualität
Die Qualität für die Lage der Liegenschaften nach dieser Vorschrift wird durch die Genauigkeit und durch die Zuverlässigkeit der Messwerte und des Vermessungsverfahrens festgelegt.
1.1.1 Genauigkeit
Die Genauigkeit der Aufmessung und Auswertung von Objektpunkten wird grundsätzlich nach fehlertheoretischen Grundsätzen beurteilt. Objektpunkte sind mit einer Lagestandardabweichung (sL) von ≤ 0,03 m in Bezug zu den Anschlusspunkten im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen.
1.1.2 Zuverlässigkeit
Die Mess- und Auswerteergebnisse sind durch unabhängige Kontrollen wirksam zu sichern.
2 Lineare Abweichungen
Die lineare Abweichung ist die Resultierende aus der Differenz zweier unabhängiger Koordinatenbestimmungen (dk) oder die Differenz zweier unabhängiger Streckenbestimmungen (ds).
3 Zulässige Abweichungen
3.1 Landeskoordinaten
Für Objektpunkte ist eine lineare Abweichung (dk und ds) bei doppelt unabhängiger Bestimmung von ≤ 0,06 m zulässig.
3.2 Nachbarschaftsbeziehungen
Für die Relation zwischen den Objektpunkten (geometrische Bedingungen, Spannmaße) innerhalb derselben Liegenschaftsvermessung ist eine Differenz zwischen unabhängigen Bestimmungen (dk oder ds) von ≤ 0,04 m zulässig.
4 Zulässige Abweichungen bei der Grenzuntersuchung
Bei der Prüfung der Punktidentität eines Objektpunktes ist eine lineare Abweichung (dk) zwischen den Koordinaten des amtlichen Nachweises, deren Bestimmung auf Grundlage dieser Vorschrift erfolgt ist, und den bei der Grenzuntersuchung bestimmten Koordinaten von ≤ 0,08 m zulässig.
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 13
Grenzfeststellung
(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.
§ 15
Abmarkung
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung von der nach § 26 zuständigen Stelle auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.
(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.
§ 16
Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
(1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.
§ 17
Bekanntgabe
(1) Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll durch Zustellung erfolgen. Sie kann durch Offenlegung erfolgen. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Die Bekanntgabe kann durch Offenlegung erfolgen.
§ 26
Zuständigkeit
(2) Die Katasterbehörden
- können die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,
- führen die Geobasisdaten der Liegenschaften,
- wirken an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,
- stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes
- erfassen Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und widmen Grenzzeichen,
- sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,
- sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem zu entnehmen.
Anlage 8
Zu Ihrer Information:
Auszug aus dem Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetz
§ 14
Grenzzeugnis
Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).
§ 15
Abmarkung
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung von der nach § 26 zuständigen Stelle auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.
(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden
§ 17
Bekanntgabe
(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Die Bekanntgabe kann durch Offenlegung erfolgen.
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anhang 1
Formeln zur Transformation aus Koordinaten berechneter Strecken und Flächen in örtliche Strecken und Buchflächen
Die grundlegende Beziehung zwischen Strecken, die aus Koordinaten des amtlichen Bezugssystems abgeleitet werden und dem internationalen Meter lässt sich als Maßstabsfaktor darstellen.
Der Maßstabsfaktor beträgt direkt am Bezugsmeridian 0,9996 und steigt in Abhängigkeit des Abstandes vom Messungsgebiet zum Bezugsmeridian mit quadratischer Funktion an. Der Maßstabsfaktor kompensiert die Projektionsverzerrung der Gaußschen konformen Abbildung der UTM-Koordinaten.
M | Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung |
Em | Mittlerer Ostwert [km] einer Streckenbeobachtung |
500 | Ostwertzuschlag |
Rm | Mittlerer Radius der Gaußschen Schmiegkugel [km] (6380 km) |
0,9996 | Spezieller UTM-Faktor |
Werden örtliche Strecken oder Flächen aus Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage abgeleitet, sind diese auf die mittlere Geländehöhe über dem GRS80-Ellipsoid zu transformieren.
1. Strecken
Für eine Streckenlänge bis 1 km errechnet sich die örtliche Strecke (SN) mit guter Näherung aus der Formel:
SN | Örtliche Strecke bezogen auf die mittlere Geländehöhe im System des DHHN92 |
SK | Strecke aus UTM-Koordinaten bezogen auf das System ETRS89 |
M | Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung |
hm | Mittlere Geländehöhe über dem GRS80-Ellipsoid (NHN+ 40 m) [km] |
Rm | Mittlerer Radius der Gaußschen Schmiegkugel [km] (6380 km) |
2. Flächen
Die Buchfläche (FB) errechnet sich aus der Formel:
FB | Buchfläche bezogen auf die mittlere Geländehöhe im System des DHHN92[m2] |
FK | Fläche aus UTM-Koordinaten bezogen auf das System ETRS89 [m2] |
M | Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung |
hm | Mittlere Geländehöhe über dem GRS80-Ellipsoid (NHN+ 40 m) [km] |
Rm | Mittlerer Radius der Gaußschen Schmiegkugel [km] (6380 km) |
Anhang 2
Beispiel für die Erstellung des Vermessungsrisses - Liste und eines Nachweises der Punktidentität
Seite 2: Auszug aus einem Fortführungsriss als Vermessungsunterlage,
Seite 3: Auszug aus einem Koordinatenverzeichnis als Vermessungsunterlage,
Seite 4: Vermessungsriss — bildliche Darstellung,
Seite 5: Vermessungsriss - Liste,
Seite 6: Nachweis der Punktidentität in tabellarischer Form,
Seite 7: Nachweis der Punktidentität in bildlicher Form.
Ausgangslage:
- Das Flurstück 339/41 solI geteilt werden, das Gebäude Michelstraße 58 wird in diesem Zusammenhang aufgemessen.
- Für das Vermessungsgebiet sind Orthogonalmaße vorhanden. Die Orthogonalmaße sind in dem Auszug aus dem Fortführungsriss (Seite 2) nachgewiesen.
- Darüber hinaus sind für die Aufnahmepunkte mit den Nummern 20121 und 20134 und für die Objektpunkte mit den Nummern 30468, 30555, 30471, 30472 und 30473 Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage vorhanden. Die Koordinaten sind in dem Auszug aus dem Koordinatenverzeichnis (Seite 3) nachgewiesen.
- Auf Antrag des Eigentümers soll der Grenzpunkt Nr. 30472 nicht abgemarkt werden.
Örtliche Arbeiten:
- Im Zuge der Grenzuntersuchung wurde im Punkt 31291 eine Abweichung zwischen Katasternachweis und dem örtlichen Grenzverlauf festgestellt. Der Grenzstein wurde anhand des Katasternachweises umgesetzt.
- Für die bestehenden Objektpunkte 20133, 20135, 31291, 31292 und für die neuen Objektpunkte 31383, 31384 wurden erstmals Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt.
- Für die Objektpunkte 20497 und 31385 an der Michelstraße wurden ETRS-Koordinaten bestimmt. Für diese Objektpunkte wurde die Punktidentität jedoch nicht überprüft.
Auszug aus den Vermessungsschriften:
- Die bildliche Darstellung (Seite 4) enthält das Vermessungsgebiet.
- In der Liste (Seite 5) sind alle im Zuge der Grenzuntersuchung und Erfassung herangezogenen Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstigen Punkte enthalten sowie die örtlichen Grenzlängen nachgewiesen. Die Koordinaten sind das Ergebnis einer Ausgleichung, die Lagestandardabweichung wurde angegeben. Objektpunkte, deren Punktidentität nicht geprüft wurde, sind mit der Lagezuverlässigkeit “1“ gekennzeichnet worden. Darüber hinaus wurde zur Erleichterung der Fortführung der ALK-Datenbank durch einen Kurzvermerk auf Änderungen hingewiesen.
- Im Nachweis über die Punktidentität (Seite 6 und 7) sind die Ergebnisse der Grenzuntersuchung nachgewiesen. Die Abweichung zwischen Katasternachweis und örtlichem Grenzverlauf im Punkt 31291 wurde mit einem Kurzvermerk erläutert.
[
Anhang 3
Anhang 4
Verfügbarkeit und Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS) für die Zwecke der® Vermessungs- und Katasterverwaltung
SAPOS®(Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung) ist ein Gemeinschaftsprojekt der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundlage dieses Dienstes sind globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und ein Netz von permanent messenden Referenzstationen, die von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) betrieben werden. Diese Referenzstationen ersetzen bei Messungen im differentiellen Modus die hierzu erforderlichen weiteren Empfänger. Für die Nutzung von SAPOS® zur Georeferenzierung von Vermessungen gemäß des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (BbgGeoVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), insbesondere von Liegenschaftsvermessungen, im amtlichen Bezugssystem der Lage werden folgende Festlegungen und Regelungen getroffen:
1. Anwendung, örtliche Funktionsfähigkeit und Dienste von SAPOS®
1.1 Für die Georeferenzierung von Liegenschaftsvermessungen über Satellitenpositionierungsdienste ist ausschließlich SAPOS® zu verwenden.
1.2 Die örtliche Funktionsfähigkeit erstreckt sich über die gesamte Fläche des Landes Brandenburg, sofern Ionosphären- und Troposphäreneinflüsse sowie Bahnparameter durch den Nutzer modelliert werden.
1.3 SAPOS® stellt für Vermessungen (gemäß Nummer 1.1) die Daten der permanent messenden Referenzstationen über folgende Dienste bereit:
- den Hochpräzisen-Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) durch ein spezielles Korrektursignal zur Koordinatenbestimmung während der Messung und
- den Geodätischen Postprocessing Positionierungs Service (GPPS) für höchste Genauigkeitsansprüche im Postprocessing im standardisierten RINEX-Format.
Der SAPOS® - Dienst EPS (Echtzeit-Positionierungs-Service) ist für Navigationsaufgaben mit Metergenauigkeit vorgesehen und deshalb für oben genannte Zwecke nicht geeignet.
2. Nutzung von SAPOS®bei Liegenschaftsvermessungen
2.1 SAPOS® unterstützt die Georeferenzierung von Liegenschaftsvermessungen durch die:
- Bestimmung von frei wählbaren Standpunkten,
- Aufnahme von Objektpunkten und
- Absteckung von Objektpunkten.
2.2 Ist eine direkte Georeferenzierung der Objektpunkte nicht möglich, so ist diese über den Anschluss an frei wählbaren Standpunkten zu vollziehen. Hierzu sind mindestens zwei Punkte mit SAPOS®zu bestimmen.
2.3 Die Georeferenzierung der frei wählbaren Standpunkte sowie der Objektpunkte hat über mindestens zwei unabhängige Messungen zu erfolgen. Die Unabhängigkeit wird durch erneute Initialisierung gewährleistet.
2.4. Die Grundsätze und Qualitätsanforderungen (Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Fehlergrenzen) für Liegenschaftsvermessungen der VVLiegVerm sind einzuhalten.