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Verwaltungsvorschriften über die Information der Eltern über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und über die Befreiung vom Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
Verwaltungsvorschriften über die Information der Eltern über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und über die Befreiung vom Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
vom 7. Juni 1996
(Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S.430)
Auf Grund des § 141 Satz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Elterninformation
(1) In Schulen, in denen das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde unterrichtet oder neu eingeführt wird, sind die Eltern rechtzeitig und umfassend über die Ziele, Inhalte und Formen dieses Unterrichts zu informieren.
(2) Eltern, deren Kinder erstmals Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten, bekommen vor dem Schuljahresbeginn eine schriftliche Information über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und die in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden und möglichen Themen sowie über die Möglichkeit der Befreiung gemäß Nummer 2 und 3 mit einer Einladung zu einer Elternversammlung über den Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe. Die Eltern bestätigen ihre Kenntnisnahme. Die Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres anzusetzen. Sie dient der Aussprache über den Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und der näheren Information über die Regelungen der Möglichkeit der Befreiung.
(3) In den auf die Einführung folgenden Jahrgangsstufen ist die Elterninformation über die Ziele, Inhalte und Formen des Faches und über die in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden und möglichen Themen auf einer Elternversammlung innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres vorzusehen.
(4) Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schülern ermöglicht wird, zusätzlich an Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes teilzunehmen, sofern ein Angebot einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorhanden ist. Die Eltern sind über diese Möglichkeit zu informieren.
(5) Die Elternversammlung zur Information und Aussprache über den Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde kann mit der gemäß § 81 des Brandenburgischen Schulgesetzes einzuberufenden Elternversammlung verbunden werden.
2 - Befreiung vom Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
(1) Im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern, bei Vollendung des 14. Lebensjahres durch eigenen Antrag, vom Unterricht durch das staatliche Schulamt befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
(2) Als wichtiger Grund für die Befreiung gilt der Wunsch der Eltern, dass ihr Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde nur in Form eines bekenntnisgebundenen Unterrichts erhalten soll. Bei Vollendung des 14. Lebensjahres tritt der eigene Wunsch an die Stelle des Wunsches der Eltern.
(3) Der Antrag zur Befreiung ist mit Begründung schriftlich über die Schulleitung an das staatliche Schulamt zu stellen, bei neu einsetzendem Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn und nach erfolgter Elterninformation gemäß Nummer 1, ansonsten in der Regel jeweils zum Schuljahres- oder Halbjahresbeginn.
(4) Die Befreiung vom Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird erteilt, wenn der wichtige Grund gemäß Absatz 2 vorliegt. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen, besteht für die Schülerin oder den Schüler die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.
3 - Gewährleistung von hinreichendem Unterricht oder angemessener Förderung
(1) Für die befreiten Schülerinnen und Schüler soll hinreichender Unterricht oder eine angemessene Förderung gewährleistet werden. Hinreichender Unterricht ist gewährleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler an einem von einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes teilnimmt.
(2) Falls für die vom Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreiten Schülerinnen und Schüler keine Teilnahmemöglichkeit an hinreichendem Unterricht gemäß Absatz 1 besteht, soll eine angemessene Förderung gewährleistet werden. Als angemessene Förderung gelten Aufgabenstellungen zu möglichst fachübergreifenden Themen des Lernbereichs Gesellschaftslehre, die von dem Schüler oder der Schülerin weitgehend eigenständig bearbeitet werden können. Die Betreuung durch eine Lehrkraft, die den Schüler oder die Schülerin in den Fächern des Lernbereichs Gesellschaftslehre unterrichtet, ist zu gewährleisten. Der zeitliche Umfang dieser Förderung entspricht dem des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.
(3) Die regelmäßige Teilnahme an hinreichendem Unterricht gemäß Absatz 1 wird durch eine Bescheinigung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft nachgewiesen. Die Teilnahme an einer angemessenen Förderung gemäß Absatz 2 wird durch die Schule nachgewiesen.
(4) Unabhängig von der Gewährleistung von hinreichendem Unterricht gemäß Abs. 1 ist für die befreiten Schülerinnen und Schüler für die Zeit ihrer Nichtteilnahme am Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde die Aufsicht durch die Schule gemäß den VV-Aufsichtspflicht in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten. Bei Schülerinnen oder Schülern, die eine angemessene Förderung gemäß Absatz 2 erhalten, kann hierfür die Zeit ihrer Nichtteilnahme am Unterricht in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde genutzt werden.
4 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter