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Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)

Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)
vom 30. Mai 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S.188)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Gewährung von Anrechnungsstunden

(1) Anrechnungsstunden werden Lehrkräften als Ausgleich für die zeitliche Inanspruchnahme für besondere Aufgaben und Tätigkeiten gewährt. Anrechnungsstunden werden in Lehrerwochenstunden (LWS) berechnet. Die Unterrichtsverpflichtung wird bei den betroffenen Lehrkräften um die Zahl der gewährten Anrechnungsstunden vermindert.

(2) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen für die Gewährung von Anrechnungsstunden Lehrerwochenstunden gemäß den Nummern 2 bis 5 zu. Die staatlichen Schulämter weisen zusätzlich die Anrechnungsstunden zu, die sich aus anderen Bestimmungen und aus Verwaltungsentscheidungen im Einzelfall ergeben.

(3) Anrechnungsstunden können nur im Rahmen der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Anspruch von Lehrkräften auf die Gewährung von Anrechungsstunden besteht nicht.

(4) Anrechnungsstunden können auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Schuljahr gewährt werden und Bruchteile einer LWS betragen.

(5) Die einer Schule zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden können auch für Unterricht verwendet werden. Anrechnungsstunden gemäß Nummer 2 können auch für Aufgaben gemäß Nummer 3 verwendet werden.

2 - Anrechnungsstunden für Schulleitung

(1) Für die Mitglieder der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden eine Grundanrechnung je Schule und je Abteilung eines Oberstufenzentrums sowie eine Zusatzanrechnung nach folgender Maßgabe gewährt:

GrundanrechnungFörderschule
bzw. -klasse
PrimarstufeSekundarstufe Igymnasiale Oberstufeberufliche Bildung
LWS je SchuleLWS je KlasseLWS je KlasseLWS je KlasseLWS je SchülerLWS je Klasse
Grundschule 7   0,6      
Oberschule 8   0,6 1,3    
Gymnasium 8   0,6 0,9 0,06  
Gesamtschule 8   0,6 1,3 0,06  
Schule des ZBW 7     0,9 0,06  
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“, “Sprache“ und “emotionale und soziale Entwicklung“ 7 0,7        
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ 7 1,2    
Schulen mit anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 7 0,8     0,06  
OSZ 8,
je Abteilung 4
      0,04 0,9

Dabei werden an Oberstufenzentren zwei Teilzeitklassen wie eine Vollzeitklasse gezählt.

(2) Die gemäß Absatz 1 als Summe zugewiesenen Anrechnungsstunden werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Mitglieder der Schulleitung entsprechend der Aufgabenverteilung aufgeteilt. In diesem Rahmen können Lehrkräften, die Aufgaben der Schulleitung übernehmen, oder an Gesamtschulen und Oberschulen ggf. eingesetzten Jahrgangsleiterinnen und Jahrgangsleitern für die Sekundarstufe I Anrechnungsstunden gewährt werden.

3 - Wahrnehmung besonderer Aufgaben an der Schule und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen

(1) Für die Wahrnehmung besonderer fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Aufgaben in der Schule und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen werden den Schulen Anrechnungsstunden nach folgender Maßgabe zugewiesen:

Grundanrechnungzusätzliche GrundanrechnungFörderschule
bzw. -klasse
PrimarstufeSekundarstufe Igymnasiale Oberstufeberufliche Bildung
LWS je Schule bzw. an OSZ je AbteilungLWS je PrimarstufeLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je Schüler
Grundschule 6     0,024      
Oberschule 6 2   0,024 0,014    
Gymnasium 8     0,024 0,014 0,086  
Gesamtschule 8 2   0,024 0,014 0,086  
Schule des ZBW 8       0,014 0,086  
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“, “Sprache“ und “emotionale und soziale Entwicklung“ 4   0,01        
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ 2   0,01    
Schulen mit anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 4   0,024     0,086  
OSZ 2         0,086 0,086

Dabei werden an Oberstufenzentren zwei Teilzeitschüler wie ein Vollzeitschüler gezählt.

(2) Die Anrechnungsstunden werden im Rahmen der von der Konferenz der Lehrkräfte beschlossenen Grundsätze durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewährt, soweit sie für die Arbeit der Schule und ihre Weiterentwicklung notwendig sind. Anrechnungsstunden für die Leitung einer Klasse sollen gewährt werden, soweit die Konferenz der Lehrkräfte dies beschließt.

(3) Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung besonderer fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Aufgaben können insbesondere für die Mitarbeit in Projekten, die Leitung einer Klasse, die Leitung einer Fachkonferenz, die Organisation von Praktika und die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft gewährt werden. Anrechnungsstunden zum Ausgleich für besondere unterrichtliche Belastungen können insbesondere bei Unterricht in der Sekundarstufe II und als Ausgleich für Unterricht in der Sekundarstufe I bei überwiegendem Unterricht in der Primarstufe gewährt werden.

4 - Wahrnehmung besonderer Aufgaben an einzelnen Schulen und im staatlichen Schulamt

Das staatliche Schulamt kann Anrechnungsstunden im Umfang von bis zu 0,6 Prozent der zugewiesenen Stellen an einzelne Lehrkräfte oder Schulen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben an Schulen oder im staatlichen Schulamt oder als Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen gewähren.

5 - Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung

Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung (LaLeb) werden durch das LaLeb im Rahmen der für die Ausbildung von Lehrkräften im Haushaltsplan im Kapitel 05 300 Titel 422 11 veranschlagten Stellen festgelegt.

6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 7. Juli 2002 (Abl. MBJS S. 546), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 24. Januar 2007 (Abl. MBJS S. 53), außer Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht