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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Verwaltungsvorschrift über die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten (VV Kennzeichnungspflicht)


vom 21. November 2012
(ABl./12, [Nr. 50], S.1956)

Aufgrund von § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. I Nr. 10) eingefügt worden ist, erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines

Die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht verstärkt die Bürgernähe der Polizei des Landes Brandenburg und unterstützt das für eine transparente und moderne Polizeiarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis.

2 Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von der Legitimations- und Kennzeichnungspflicht der Polizeivollzugsbediensteten des Landes Brandenburg. Sie gilt nicht für die auf der Grundlage des § 77 des Brandenburgischen Polizeigesetzes im Land Brandenburg zum Einsatz kommenden Polizeivollzugsbeamten des Bundes oder anderer Länder.

3 Legitimationspflicht

Im Rahmen der Polizeiarbeit haben sich die Polizeivollzugsbediensteten gegenüber den Betroffenen mit der Amtsbezeichnung, dem Namen und der tätig werdenden Dienststelle vorzustellen. Den Betroffenen ist der Anlass der Maßnahme mitzuteilen, soweit dem keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Die darüber hinaus gehende Ausweispflicht entsteht nur, wenn die von der Maßnahme Betroffenen dies ausdrücklich verlangen. Betroffene sind diese nur, wenn sich die polizeiliche Maßnahme gegen sie richtet.

4 Kennzeichnungspflicht

4.1 Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Polizeivollzugsbediensteten, die Dienstkleidung tragen. Dienstkleidung ist die Kleidung, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit die Polizeivollzugsbediensteten als Amts- und Hoheitsträger in ihrer Funktion nach außen kenntlich macht. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt über ein deutlich sichtbar an der Dienstkleidung angebrachtes Namensschild. Polizeivollzugsbedienstete tragen während ihres Einsatzes in geschlossenen Einheiten anstelle des Namensschildes eine fünfstellige Ziffernkombination als Rückenkennzeichnung auf ihren Einsatzanzügen.

4.2 Befreiungen von der Kennzeichnungspflicht

Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind

  1. die zum Ministerium des Innern oder zu anderen Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg abgeordneten Polizeivollzugsbediensteten,
  2. Vollzugsbedienstete der Kriminalpolizei,
  3. Polizeivollzugsbedienstete der Spezialeinheiten, soweit sie nicht im Einsatz in geschlossenen Einheiten sind,
  4. Polizeivollzugsbedienstete während ihres Einsatzes im Personenschutz,
  5. Polizeivollzugsbedienstete während ihres Einsatzes in der Tauchergruppe,
  6. Polizeivollzugsbedienstete während ihres Einsatzes in der Hubschrauberstaffel,
  7. Polizeivollzugsbedienstete, die aufgrund ihrer Stellenbeschreibung oder ihrer Tätigkeit keinen unmittelbaren Bürgerkontakt haben.

Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Brandenburgischen Polizeivollzugsbediensteten, die in die genannten Bereiche nur zeitweise abgeordnet sind. Die Befreiung schließt das freiwillige Tragen einer namentlichen Kennzeichnung nicht aus.

4.3 Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnungspflicht

Die namentliche Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

Polizeivollzugsbedienstete können von der namentlichen Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, wenn aufgrund polizeilicher Erfahrung oder anderer konkreter Umstände zu erwarten ist, dass unter Nutzung der namentlichen Kennzeichnungspflicht außerdienstliche Daten über den Polizeivollzugsbediensteten erlangt werden sollen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Befreiung entscheidet der Vorgesetzte des Polizeivollzugsbediensteten; in einer Besonderen Aufbauorganisation entscheidet der Polizeiführer. Kann diese Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so entscheidet der Beamte selbst.

4.4 Ausgestaltung der Namens- und Ziffernschilder

4.4.1 Die Namens- und Ziffernschilder haben in Material, Größe, Form und Farbgebung ihrem gesetzlichen Zweck angemessen zu entsprechen.

4.4.2 Die namentliche Kennzeichnung erfolgt, soweit nichts anderes geregelt ist, durch ein Schild mit dem Familiennamen. Das Schild ist, soweit nichts anderes geregelt ist, links an den Knöpfen unter den Brusttaschenpatten, bei den Diensthemden und -blusen an den vorhandenen Taschenknöpfen, beim Polohemd am Knopf der Stifttasche zu befestigen. Bei Sakko, Blazer und Weste ist das Schild auf Brusthöhe links anzubringen.

4.4.3 Bei Sonderbekleidung ist das hierfür vorgesehene Klettschild an den entsprechenden Flauschflächen zu befestigen.

4.4.4 Die aus der fünfstelligen Ziffernkombination bestehende Rückenkennzeichnung ist entweder in die Einsatzanzüge eingearbeitet oder ist hieran mittels Klettverschluss zu befestigen.

4.5 Ausstattung

4.5.1 Alle Brandenburgischen Polizeivollzugsbediensteten erhalten ein Namensschild gemäß Nummer 4.4.2 mit Lasche zum Anhängen. Brandenburgische Polizeivollzugsbedienstete, die mit einem Sakko beziehungsweise einem Blazer ausgestattet sind, erhalten zusätzlich ein Namensschild mit Magnethalter und ein Namensschild mit zwei „Nägeln“ mit Abdeckkappen.

4.5.2 Darüber hinaus erhalten Polizeivollzugsbedienstete, die regelmäßig Sonderbekleidung tragen, ein mit dem Familiennamen beschriftetes und mit einer Klettfläche auf der Rückseite versehenes Schild aus Gewebe. Ist ein solches Namensschild aufgrund der Beschaffenheit der Sonderbekleidung unzweckmäßig, so erhalten die Trägerinnen und Träger ein Schild mit Magnethalter und ein Namensschild mit zwei „Nägeln“ mit Abdeckkappen. Ausnahmen kommen insbesondere aus gesundheitlichen Gründen in Betracht.

4.5.3 Polizeivollzugsbedienstete, die im Dienst regelmäßig oder im Einzelfall einen Einsatzanzug tragen müssen, erhalten neben dem Namensschild nach Nummer 4.4.2 die in Nummer 4.4.4 beschriebene Rückenkennzeichnung für ihren Einsatzanzug.

4.6 Vergabe und Verwaltung der fünfstelligen Ziffernkombination für den Einsatz geschlossener Einheiten

4.6.1 Zuständig für die Vergabe und Verwaltung der fünfstelligen Ziffern-Kennzeichnungen sind ausschließlich die personalverwaltenden Stellen des Polizeipräsidiums, der Fachhochschule der Polizei und des Zentraldienstes der Polizei. Die Vergabe und die Verwaltung erfolgt unter Nutzung einer nicht-öffentlichen und passwortgeschützten Datei. Zugriff hierauf hat ausschließlich die jeweilige personalverwaltende Stelle. Ein Zugriff auf die Datei darf nur aus dienstlich begründetem Anlass erfolgen. Er hat über eine personengebundene Kennung zu erfolgen und muss nachprüfbar sein.

4.6.2 Aus dienstlichen Gründen und zur Eigensicherung kann auf dem Dienstweg ein einmaliger oder regelmäßiger Austausch von nicht namentlichen Kennzeichnungen bei der personalverwaltenden Stelle beantragt werden. Ein Austausch darf ausschließlich durch diese veranlasst werden.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.