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Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen (VV-Ganztag)

Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen (VV-Ganztag)
vom 21. April 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S.75)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 18 durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 08. Januar 2007 (GVBl. I, S. 2) geändert worden ist, bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Grundsätze

1 - Zielsetzungen und Organisationsformen

(1) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlichen Angeboten zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Mit der Schaffung von Ganztagsangeboten werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  1. eine vertiefte individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler,
  2. eine Stärkung der Schule als Lern- und Lebensort,
  3. die Bereitstellung von attraktiven Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche,
  4. eine Nutzung der im Gemeinwesen vorhandenen Ressourcen durch die verbindliche Kooperation mit außerschulischen Partnern und
  5. eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(2) Im Land Brandenburg können Ganztagsangebote an

  1. Grundschulen gemäß Abschnitt 2,
  2. Schulen der Sekundarstufe I gemäß Abschnitt 3 sowie
  3. Förderschulen gemäß Abschnitt 4

eingerichtet werden.

(3) Ganztagsangebote sind an mindestens drei Tagen im Umfang von acht Zeitstunden oder an mindestens vier Tagen im Umfang von sieben Zeitstunden einzurichten.

(4) Ganztagsangebote können in folgenden Formen angeboten werden:

  1. Voll gebundene Form: Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
  2. Teilweise gebundene Form: Die Teilnahme ist für einen Teil von Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend.
  3. Offene Form: Die Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis mit einer Teilnahmeerklärung verpflichtend für ein Schuljahr.

Schulen können Ganztagsangebote in Kombination von gebundenen und offenen Formen unterbreiten.

(5) Schulen der Sekundarstufe I mit Ganztagsangeboten gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder b sind Ganztagsschulen. Sie sind durch eine pädagogische und zeitliche Verzahnung von stundentafelbezogenem Unterricht und Ganztagsangeboten gekennzeichnet.

(6) Ganztagsangebote in offener Form sind außerunterrichtliche schulische Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote (zum Beispiel pädagogisch begleitete oder selbstorganisierte Angebote der Jugendarbeit, individuelle Lernzeiten und Aufgabenhilfen, Angebote der Kindertagesbetreuung und jugendkulturelle Angebote), die im Anschluss an den stundentafelbezogenen Unterricht unterbreitet werden. Im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten sollen sie auch an unterrichtsfreien Tagen oder in den Ferien stattfinden.

2 - Pädagogisches Ganztagskonzept

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten verfügen über ein pädagogisches Ganztagskonzept, das integrativer Bestandteil des Schulprogramms ist und sich an den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten “Qualitätsmerkmalen des Orientierungsrahmens Schulqualität in Brandenburg“ orientiert.

(2) Das pädagogische Ganztagskonzept enthält insbesondere Aussagen

  1. zu den pädagogischen Grundsätzen und Zielen,
  2. zur inhaltlichen Ausgestaltung der Ganztagsangebote,
  3. zu individuellen Lernzeiten zur Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und deren Gestaltung, gegebenenfalls einschließlich der Beteiligung der Kooperationspartner an diesen Fördermaßnahmen,
  4. zur Einbeziehung der Hausaufgaben,
  5. zur zeitlichen Gestaltung und Organisationsform des jeweiligen Ganztagsangebotes,
  6. zu Angeboten in den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen,
  7. zu den Vereinbarungen mit den Kooperationspartnern,
  8. zum Prozess der Konzeptentwicklung,
  9. zum Raumnutzungskonzept,
  10. zu Maßnahmen der schulinternen Evaluation sowie
  11. zur Unterstützungs- und Fortbildungsplanung der Schule.

Das Konzept ist mit dem Schulträger und in der Primarstufe zusätzlich mit dem Träger der kooperierenden Kindertagesbetreuungseinrichtung abzustimmen. Es ist regelmäßig weiterzuentwickeln. Das pädagogische Ganztagskonzept bedarf der Genehmigung durch das staatliche Schulamt.

(3) Zur Erarbeitung, laufenden Umsetzung und Weiterentwicklung des pädagogischen Ganztagskonzeptes richten Schulen mit Ganztagsangeboten eine Konzeptgruppe ein. In der Konzeptgruppe sollen neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Vertreter der Kooperationspartner, der Jugendhilfe und des Schulträgers mitarbeiten.

3 - Verbindliche Kooperationen

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten sollen mit mindestens drei anderen Stellen oder Einrichtungen zur Erweiterung des Ganztagsangebotes schriftliche Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen (Kooperationsvereinbarungen).

(2) Ganztagsangebote an Grundschulen müssen Angebote der Kindertagesbetreuung umfassen, die auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes und einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und dem Träger der Kindertagesbetreuungseinrichtung vorgehalten werden.

(3) Schulen mit Ganztagsangeboten können mit Einrichtungen und Trägern, die der Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen dienen, insbesondere mit Trägern der Jugendhilfe, der Kirchen, Kultureinrichtungen, Sportvereinen oder Landesfachverbänden, Stellen, die der Gleichstellung verpflichtet sind, Institutionen, die der Berufsorientierung dienen, oder Einzelpersonen (Kooperationspartner), Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, den Schülerinnen und Schülern weitere Ganztagsangebote unter organisatorischer Verantwortung und Aufsicht der Schule (schulische Veranstaltungen) zu unterbreiten. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Schule soll mindestens einmal im Schuljahr eine Beratung mit dem Schulträger und Kooperationspartnern zu allen Aspekten der Ganztagsangebote durchführen.

4 - Information und Kostenbeteiligung der Eltern

(1) Schulen, die Ganztagsangebote vorhalten oder unterbreiten wollen, informieren Eltern und deren Kinder insbesondere über die Organisationsform des Ganztagsangebotes gemäß Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c, über die Kostenbeteiligungen der Eltern für frei wählbare Angebote sowie über Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs und des freigestellten Schülerverkehrs.

(2) Ganztagsschulen gewährleisten, dass in der Zeit der verbindlichen Teilnahme kostenfreie Angebote vorgehalten werden. Neben kostenfreien Ganztagsangeboten können kostenpflichtige Angebote unterbreitet werden. Dies gilt auch für die Mittagsmahlzeit.

(3) An Schulen mit offenen Ganztagsangeboten können kostenfreie und kostenpflichtige Angebote unterbreitet werden.

(4) Die Regelungen zu den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung bleiben von diesen Verwaltungsvorschriften unberührt.

5 - Personelle, sächliche und räumliche Ausstattung

(1) Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten erhalten für die Durchführung von Ganztagsangeboten eine gesonderte Zuweisung von Stellen und Mitteln entsprechend den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation.

(2) Der Schulträger stellt die für die schulischen Angebote erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für das Ganztagsangebot zur Verfügung. Die Schule entwickelt gemeinsam mit dem Schulträger und in der Primarstufe im Benehmen mit dem Träger der Kindertagesbetreuung ein Raumkonzept.

(3) Die Schulleitung stimmt mit dem Träger der Schülerbeförderung die Fahrpläne mit den zeitlichen Erfordernissen des schulischen Ganztagsangebotes ab. Der § 91 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

6 - Evaluation

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten überprüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung der ganztagsspezifischen Arbeitsschwerpunkte (schulinterne Evaluation) und beteiligen dabei Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Kooperationspartner sowie die Schulträger. Die Ergebnisse der schulinternen Evaluation werden dokumentiert.

Abschnitt 2
Ganztagsangebote an Grundschulen

7 - Ganztagsangebote in offener Form

(1) Grundschulen mit Ganztagsangeboten in offener Form unterbreiten in Ergänzung zum stundentafelbezogenen Unterricht Angebote der Schule, der Kindertagesbetreuung und anderer Kooperationspartner.

(2) Grundschulen mit Ganztagsangeboten in offener Form können darüber hinaus für alle Schülerinnen und Schüler einen offenen Beginn, Lernblöcke von 90 Minuten und aktive Spielphasen mit der Möglichkeit eines täglichen gemeinsamen Frühstücks von mindestens 30 Minuten vorhalten.

(3) Die Schulen müssen dem staatlichen Schulamt jährlich eine Mindestteilnehmerzahl an den Ganztagsangeboten von 60 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Schule (schriftliche Teilnahmeerklärung durch die Eltern) und ein den angemeldeten Bedarf deckendes Angebot nachweisen.

(4) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Oberschulen und Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, können sich an Ganztagsangeboten gemäß Abschnitt 3 beteiligen, wenn in der Grundschule keine Ganztagsangebote vorgehalten werden.

8 - Verlässliche Halbtagsschulen, Kindertagesbetreuung und ergänzende Angebote

(1) Verlässliche Halbtagsschulen unterbreiten in einem zeitlichen Rahmen von mindestens sechs Zeitstunden, in den Jahrgangsstufe 5 und 6 in der Regel von sieben Zeitstunden, einen rhythmisierten Unterricht unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in Form

  1. eines offenen Beginns - täglich in der Regel 30 Minuten vor Beginn des ersten Lernblocks,
  2. von Lernblöcken von 90 Minuten,
  3. individuelle Lernzeiten gemäß Nummer 9 Absatz 3 Buchstabe a,
  4. aktiver Spielphasen mit der Möglichkeit eines täglichen gemeinsamen Frühstücks von mindestens 30 Minuten und
  5. eines Mittagsbandes von in der Regel mindestens 50 Minuten, das aus einem täglich betreuten Mittagessen und aktiven Sport- und Spielphasen besteht.

Grundschulen können nur als ganze Schule verlässliche Halbtagsschule sein.

(2) Verlässliche Halbtagsschulen sind mit schulischen Ganztagsangeboten gemäß Nummer 1 Absatz 4 Buchstabe c sowie mit den Angeboten der Kindertagesbetreuung zu verbinden. Nummer 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird an verlässlichen Halbtagsschulen Personal des Trägers der Kindertagesbetreuung aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Betreuungszeit nach Absatz 1 tätig, stellen die Schulen grundsätzlich einen entsprechenden Ausgleich durch Angebote der Schule außerhalb des Zeitraumes der verlässlichen Halbtagsschule sicher.

Abschnitt 3
Ganztagsangebote an Schulen der Sekundarstufe I

9 - Ganztagsschulen

(1) An Ganztagsschulen bilden der stundentafelbezogene Unterricht und die Ganztagsangebote der Schulen sowie der Kooperationspartner eine pädagogische Einheit. Der Unterricht und die Ganztagsangebote werden im Sinne einer lerngerechten Rhythmisierung geplant. Zwischen den Angeboten am Vor- und Nachmittag richtet die Schule ein Mittagsband ein.

(2) Zu den über den stundentafelbezogenen Unterricht hinausgehenden Ganztagsangeboten der Schulen zählen Pflicht-, Wahlpflicht- oder frei wählbare Angebote. An Ganztagsschulen sind alle drei Angebote gemäß Satz 1 anzubieten. Sie können auch außerhalb der Schule stattfinden und jahrgangsstufenbezogen oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Art und Umfang sollen für einzelne Altersgruppen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlich gestaltet sein. Die Gruppengröße richtet sich nach der Art des jeweiligen Angebots und der personellen und sächlichen Möglichkeiten.

(3) Pflichtangebote sind Arbeitsstunden, in denen leistungsdifferenziert und möglichst selbstgesteuert gelernt werden soll. Sie sollen einen den Unterricht ergänzenden Beitrag zum Erwerb personaler, sozialer und fachlicher Kompetenzen leisten. Sie haben einen festen Platz in der Tagesplanung der Schule und sind mit einer wöchentlichen Dauer von mindestens einem Drittel der gesonderten Stellenzuweisung für Ganztagsangebote je Schülerin oder Schüler verpflichtend einzuplanen. Pflichtangebote sollen von Lehrkräften durchgeführt werden, die dabei durch andere geeignete Personen unterstützt werden können. Nach den jeweiligen Funktionen und Aufgaben gibt es

  1. Individuelle Lernzeiten: Sie dienen der Entwicklung und der Förderung der individuellen Leistungsfähigkeit (Begabungen, Ausgleich von Lerndefiziten) sowie der Neigungen der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf der Grundlage von Lernplänen zur individuellen Förderung.
  2. Fachunabhängige und fachgebundene Arbeitsstunden: Sie sollen für handlungsorientierte Arbeitsformen wie Experimentieren, Werkstattarbeit, zur Medienerziehung, Exkursionen, und Projekte genutzt werden.

Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet über Ziele und Grundsätze der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Arbeitsstunden im Rahmen des pädagogischen Ganztagskonzeptes.

(4) Wahlpflichtangebote sind erweiterte Lernangebote. Mit ihnen werden stundentafelbezogener Unterricht und differenzierte, außerunterrichtliche Angebote verknüpft. Sie sind mit einer wöchentlichen Dauer von mindestens einem Drittel der gesonderten Stellenzuweisung für Ganztagsangebote je Schülerinnen und Schüler einzuplanen. Wahlpflichtangebote können sowohl von Lehrkräften als auch von Kooperationspartnern durchgeführt werden. Bei der Planung sollen die sozialräumlichen Strukturen des Schulumfeldes, die räumlichen Möglichkeiten der Schule sowie der Stand der Interessens- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kooperationspartner und die schulinterne Konzeptgruppe wirken an der Planung mit.

(5) Frei wählbare Angebote sind:

  1. Der offene Frühbeginn.
  2. Angebote im Mittagsband. Das Mittagsband umfasst mindestens 50 Minuten und besteht aus Freizeitangeboten sowie einem Mittagessen. Es dient der Entspannung und Erholung.
  3. Offene Angebote außerhalb des stundentafelbezogenen Unterrichts. Sie umfassen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote sowie die gestaltete Freizeit in Form von Arbeitsgemeinschaften oder Projekten. Die Angebote berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregung für eine interessante Freizeitgestaltung.

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern ist freiwillig. Frei wählbare Angebote werden durch Lehrkräfte, durch Kooperationspartner oder durch die Schülerinnen und Schüler selbst organisiert.

(6) Ganztagsschulen sollen in Abhängigkeit vom Umfang der Ganztagsangebote teilweise oder ganz auf die Erteilung von Hausaufgaben verzichten.

10 - Ganztagsangebote in offener Form

(1) An Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form werden im Anschluss an den stundentafelbezogenen Unterricht frei wählbare Angebote gemäß Nummer 9 Absatz 5 eingerichtet. An Oberschulen und Gesamtschulen werden individuelle Lernzeiten gemäß Nummer 9 Absatz 3 Buchstabe a) zur Förderung für Schülerinnen und Schüler mit Lerndefiziten durch die Lehrkräfte angeboten. Die Schule kann die Teilnahme an diesen Angeboten auch Schülerinnen und Schülern empfehlen, die offene Ganztagsangebote nicht wahrnehmen.

(2) Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form müssen dem staatlichen Schulamt jährlich die Mindestteilnehmerzahl von 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (schriftliche Anmeldung durch die Eltern) und ein den angemeldeten Bedarf deckendes Angebot nachweisen.

Abschnitt 4
Ganztagsangebote an Förderschulen

11 - Ganztagsangebote an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
“emotionale und soziale Entwicklung“, “Sprache“, “Hören“, “Sehen“, “körperliche und motorische Entwicklung“ sowie “Lernen“

(1) Die Abschnitte 2 und 3 gelten auch für die Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “emotionale und soziale Entwicklung“, “Sprache“, “Hören“, “Sehen“ und “körperliche und motorische Entwicklung“.

(2) Ganztagsangebote an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“ werden in der teilweise gebundenen Form gemäß Nummer 1 Absatz 4 Buchstabe b in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 angeboten. Es gelten die Regelungen gemäß Nummer 9.

12 - Ganztagsangebote an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
“geistige Entwicklung“ und im gemeinsamen Unterricht

(1) In den Klassen oder Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ umfasst der Ganztagsbetrieb an vier Wochentagen mindestens sieben Zeitstunden und an einem Wochentag mindestens fünf und eine halbe Zeitstunden und soll die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen. Das Ganztagsangebot erfolgt auf der Grundlage der curricularen Vorgaben und gliedert sich in Unterricht und pädagogisch gelenkte Betreuungsangebote. Im Rahmen der schulischen Förderung sind alle pädagogisch geplanten und gestalteten Unterrichtseinheiten in individueller Form für die einzelnen Schülerinnen und Schüler im Tagesablauf im Wechsel mit pädagogisch gelenkten Betreuungsangeboten aufeinander abzustimmen. Soweit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch dieses Ganztagsangebot nicht ausreichend gewährleistet werden kann und ein zusätzlicher Anspruch nach § 1 Kindertagesstättengesetz besteht, soll die Schule durch Vereinbarungen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken, dass der Anspruch nach § 1 Kindertagesstättengesetz in engem organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Schulbetrieb erfolgt.

(2) Die Eltern können eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Ganztagsangebot beantragen. Die Entscheidung über die Befreiung vom Ganztagsangebot trifft nach Beratung mit den Eltern und der Information des staatlichen Schulamtes die Schulleiterin oder der Schulleiter. Einem Antrag kann nur in pädagogisch besonders begründeten Fällen für einzelne Schülerinnen und Schüler mit erheblich eingeschränkter physischer oder psychischer Belastbarkeit entsprochen werden. In der Regel zum Ende des Schulhalbjahres, spätestens zum Ende des jeweiligen Schuljahres, erfolgt eine Überprüfung dieser Entscheidung. Die Eltern sind über diese Entscheidung zu informieren. Der individuelle Förderplan soll sich in der Regel an einem Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden in der Woche orientieren. Dieser Umfang kann zeitlich reduziert werden, insbesondere wenn Schülerinnen und Schüler im Hausunterricht, ausgehend von ihrer Belastbarkeit, schrittweise an den Unterricht in der Schule heran geführt werden sollen. Für die zeitliche Reduzierung des Umfangs der schulischen Förderung ist der individuelle Tagesablauf so zu gestalten, dass die notwendige individuelle Förderung mit der eingeschränkten Belastbarkeit in Einklang gebracht wird.

(3) Werden Schülerinnen und Schüler, für die im gemeinsamen Unterricht kein schulisches Ganztagsangebot besteht, in einer Kindertagesstätte betreut, so können im Rahmen der Betreuung in der Kindertagesstätte zusätzliche sonderpädagogische Förderangebote durch Unterrichtshelferinnen oder Unterrichtshelfer geleistet werden. Die Unterrichtshelferinnen und Unterrichtshelfer werden durch Lehrkräfte angeleitet. Voraussetzung ist eine zwischen dem Träger der Kindertagesstätte, dem Schulträger, dem gegebenenfalls betroffenen Sozialleistungsträger und der Schule getroffene Vereinbarung. Die Erarbeitung der Vereinbarung liegt in Verantwortung der Schulleitung.

(4) Darüber hinaus können zusätzlich Ganztagsangebote in offener Form durch Kooperationspartner der Schule unterbreitet werden. Diese können kostenpflichtig sein.

Abschnitt 5
Antrags- und Genehmigungsverfahren

13 - Antragstellung

(1) Sowohl die Schule als auch der Schulträger können das Verfahren zur Einrichtung von Ganztagsangeboten im gegenseitigen Benehmen einleiten.

(2) Die Schule oder der Schulträger führt eine Elternbefragung durch. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

(3) Die Schule richtet in Abstimmung mit dem Schulträger - in Grundschulen zusätzlich mit dem Träger der Kindertagesbetreuung - und anderen Kooperationspartnern eine Konzeptgruppe gemäß Nummer 2 Absatz 3 ein, die das Ganztagskonzept erarbeitet. In der Konzepterarbeitungsphase werden die Voten der Mitwirkungsgremien einbezogen.

(4) Bei Anträgen gemäß Nummer 8 sind der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und die Gemeinde frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

(5) Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 91 Absatz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes über den Antrag zur Einrichtung des Ganztagsangebotes gemäß den Abschnitten 2, 3 oder 4.

(6) Der Beschluss der Schulkonferenz ist dem Schulträger zuzuleiten. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen, stellt die Schulleitung den Antrag zur Einrichtung des Ganztagsangebotes beim zuständigen staatlichen Schulamt. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Schuljahr einzureichen.

14 - Inhalt des Antrages

(1) Der Antrag beinhaltet das pädagogische Ganztagskonzept als Bestandteil des Schulprogramms und weitere Aussagen

  1. zur Analyse und Prognose der Schülerzahlen auf der Grundlage einer genehmigten Schulentwicklungsplanung,
  2. bei Anträgen gemäß Nummer 8 die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Standortgemeinde der Kindertagesbetreuungseinrichtung bezüglich der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Höhe der Finanzierung der Kindertagesbetreuungseinrichtung (unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen) zur Gewährleistung der ergänzenden Angebote,
  3. zur Zusammenarbeit mit der Kindertagesbetreuung (bei Anträgen nach Ziffer 7 und 8) und anderen Kooperationspartnern (Nachweis über Kooperationsverträge),
  4. zur geplanten Mindestteilnehmeranzahl am offenen Ganztagsangebot,
  5. zum Ergebnis der Elternbefragung und
  6. zur Anwesenheitszeit der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals.

(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des Schulträgers beizufügen. Bei Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der Jugendhilfe ist zusätzlich eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes einzuholen.

15 - Antragsprüfung und Genehmigung

(1) Das staatliche Schulamt prüft jährlich die Inhalte der neugestellten Anträge gemäß Nummer 14 sowie die Erfüllung der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

(2) Für Erweiterungs- und Änderungsanträge gelten die Regelungen gemäß Nummer 15 Absatz 1 entsprechend. Bei Änderungsanträgen ist vom staatlichen Schulamt neben dem Bedarf für eine Änderung der Form und der pädagogischen Begründung auch zu prüfen, ob sich bei einer Genehmigung ein höherer Stellenbedarf ergibt.

(3) Das staatliche Schulamt erstellt eine entsprechende Rangliste für Genehmigungsvorschläge von Anträgen unter Berücksichtigung der Qualität des pädagogischen Ganztagskonzeptes einschließlich der Kooperationsbeziehungen und folgender Kriterien:

  1. gesicherter Schulstandort unter Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer Eckpunkte,
  2. soziale Gesichtspunkte,
  3. ausgewogene Berücksichtigung der in der Region vorhandenen Schulformen und Formen mit Ganztagsangeboten sowie
  4. Versorgungsgrad im Schulamtsbereich.

Die Rangliste wird bis zum 1. Februar an das für Bildung zuständige Ministerium weiter geleitet.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium erstellt eine abschließende Stellungnahme, in der insbesondere die überregionale Ausgewogenheit der Ganztagsangebote und die Auswirkungen auf den Landeshaushalt berücksichtigt werden.

(5) Das staatliche Schulamt genehmigt bis zum 1. April auf der Grundlage der Stellungnahme des für Schule zuständigen Ministeriums die Einrichtung des jeweiligen Ganztagsangebotes. Die Schulen erhalten ein Genehmigungs- oder begründetes Ablehnungsschreiben. Ein Anspruch auf Genehmigung als Schule mit Ganztagsangeboten besteht nicht.

16 - Beendigung von Ganztagsangeboten

(1) Das staatliche Schulamt genehmigt auf Antrag der Schulkonferenz die Beendigung des Ganztagsangebotes zum Schuljahresende, wenn die Akzeptanz des Angebotes bei Eltern sowie Schülerinnen und Schülern nicht mehr gegeben ist oder andere Fakten die Organisation des Ganztagsangebotes nicht mehr zulassen. Der Antrag ist jährlich zum 15. Dezember dem staatlichen Schulamt zuzuleiten. Der Schulträger ist zuvor anzuhören.

(2) Das staatliche Schulamt kann ein Ganztagsangebot zum Schuljahresende beenden, wenn die Genehmigungskriterien nicht mehr erfüllt werden, schulaufsichtliche Überprüfungen oder externe Evaluationen ergeben, dass die “Qualitätsmerkmale des Orientierungsrahmens Schulqualität in Brandenburg“ nur unzureichend eingehalten werden oder die Mindestteilnehmeranzahl nicht eingehalten wird. Die Schulkonferenz und der Schulträger sind zuvor anzuhören.

Abschnitt 6
Ganztagsangebote an Schulen in freier Trägerschaft

17 - Ganztagsangebote an Ersatzschulen 

(1) Für Ersatzschulen gelten diese Verwaltungsvorschriften nur im Hinblick auf die pädagogisch inhaltlichen Voraussetzungen entsprechend.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

18 - Übergangsbestimmungen

(1) Schulen mit Ganztagsangeboten, denen bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften die Genehmigung erteilt wurde, dürfen bis zum Ablauf des Schuljahres 2011/2012 unter den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Sie passen ihr pädagogisches Ganztagskonzept und die entsprechenden Ganztagsangebote unter Berücksichtigung der Verfahrensvorgaben gemäß Nummer 2 Absatz 3 bis zum Beginn des Schuljahres 2012/13 diesen Verwaltungsvorschriften an. Die Genehmigung gilt fort, wenn die erforderliche Anpassung vom staatlichen Schulamt bis zum 1. August 2012 festgestellt wurde.

19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft und am 31. Juli 2016 außer Kraft.

Potsdam, den 21. April 2011

Der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch