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Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)

Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte)
vom 14. August 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 12], S.170)

Aufgrund des § 16 Absatz 2 und 3 der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II, Nr. 30), von denen Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 14. Juli 2014 (GVBl. II, Nr. 46) geändert worden ist, bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Arbeitszeit 

1 - Wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung. Danach haben Lehrkräfte insgesamt die gleiche Arbeitszeit im Jahr zu leisten wie andere Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich nach den Regeln dieser Verordnung bestimmt.

Abschnitt 2
Pflichtstunden 

2 - Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Arbeitszeit, der von den Lehrkräften durchschnittlich in den Unterrichtswochen in Form von Unterrichtsstunden zu erbringen ist.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte bestimmt sich nach der in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung genannten Pflichtstundenzahl für die jeweilige Schulform oder Schulstufe. Durch die Gewährung von Anrechnungsstunden (nach dieser VV und den VV-Anrechnungsstunden) wird bestimmt, welche zeitliche Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung der zeitlichen Inanspruchnahme durch besondere Aufgaben entspricht. Die Gewährung von Ermäßigungsstunden verringert die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung.

(3) Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(5) Bei einem Einsatz in verschiedenen Schulformen oder Jahrgangsstufen mit unterschiedlicher Unterrichtsverpflichtung bestimmt sich die Unterrichtsverpflichtung nach der Schule oder Klassenstufe, in der die Lehrkraft überwiegend regelmäßig unterrichtet.

3 - Mindestunterrichtsverpflichtung

Auch nach Vergabe von Anrechnungsstunden und Ermäßigungsstunden sind mindestens sechs Stunden Unterricht zu erteilen. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

4 - Aufsichtszeiten

Der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme der Lehrkraft für Aufsichten vor, nach und während der Unterrichtszeiten soll 100 Minuten pro Woche im Durchschnitt eines Schuljahres nicht überschreiten. Aufsichten in Pausen, die weniger als zehn Minuten betragen, und Aufsichten im Klassenraum, wenn die Klasse den Raum wechselt oder wenn die Klasse den Raum nicht verlässt und bei derselben Lehrkraft wieder in der nächsten Stunde Unterricht hat, bleiben hiervon unberührt.

5 - Präsenzzeiten

Zur Vorbereitung des neuen Schuljahres sind die Lehrkräfte in den letzten drei Arbeitstagen vor dem ersten Schultag in der Schule tätig. Mitglieder der Schulleitung sind fünf Arbeitstage vor dem ersten Schultag des neuen Schuljahres in der Schule tätig. Während der Schulferien können die Lehrkräfte einmal bis zu einer Woche zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, insbesondere auch zur Fort- und Weiterbildung herangezogen werden. In begründeten Fällen kann der vorgesehene Umfang der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in den Schulferien überschritten werden.

Abschnitt 3
Anrechnungsstunden

 6 - Anrechnung für Personalratstätigkeit

(1) Für die Tätigkeit als Personalrat werden Freistellungen nach den personal-vertretungsrechtlichen Regelungen gewährt. Den Personalvertretungen, denen Vollfreistellungen zu gewähren sind, werden für die Anzahl der Mitglieder, die keinen Anspruch auf volle Freistellung haben, je Mitglied drei Anrechnungsstunden gewährt. Die Anzahl der der Personalvertretung zustehenden Vollfreistellungen bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Lehrerräte an den Schulen erhalten insgesamt als Gremium

  1. bei bis zu 20 Wahlberechtigten 0,5 Anrechnungsstunden und
  2. bei über 20 Wahlberechtigten 1 Anrechnungsstunde. Die Anzahl der Wahlberechtigten zum Zeitpunkt einer Lehrerratswahl gilt als Maßstab bis zur Neuwahl des Gremiums.

 Abschnitt 4
Ermäßigungsstunden

 7 - Ermäßigung wegen Schwerbehinderung

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der jeweils geltenden Fassung erhalten

  1. bei einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung drei Pflichtstunden,
  2. bei einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zwei Pflichtstunden und
  3. bei einer Unterrichtsverpflichtung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eine Pflichtstunde

Ermäßigung.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von 70 bis 80 kann auf Antrag eine weitere Pflichtstunde, bei einem Grad der Behinderung von 90 können insgesamt zwei weitere Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden. Bei einem Grad der Behinderung von 100 können auf Antrag insgesamt bis zu sechs Pflichtstunden Ermäßigung gewährt werden.

(3) Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und deren durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung über einen längeren Zeitraum unterschiedlich verteilt ist (Sabbatical, Unterrichtsstundenkonto), erhalten Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 und 2 auf der Grundlage der jeweils erhöhten bzw. verringerten Unterrichtsverpflichtung.

(4) Die Pflichtstundenermäßigungen werden nur für die besonderen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen im Unterricht an der Schule auf Grund der Schwerbehinderung gewährt. Der für die Gewährung der Ermäßigungsstunden jeweils maßgebliche Umfang der Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3 bestimmt sich nach Abzug etwaiger Anrechnungsstunden.

(5) Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX ist durch die Schulferien und Ermäßigungsstunden abgegolten.

8 - Ermäßigung aus Altersgründen

(1) Lehrkräfte erhalten bei einer regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Ermäßigung von einer Pflichtstunde. Eine weitere Ermäßigungsstunde wird ab diesem Zeitpunkt gewährt, sofern eine Dienstzeit im Sinne des § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) von mindestens 35 Jahren vorliegt; Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind nicht berücksichtigungsfähig. Wird die Dienstzeit erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht, wird die zusätzliche Ermäßigungsstunde ab dem darauf folgenden Schulhalbjahr gewährt.

(2) Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die nach Absatz 1 zustehende Ermäßigung anteilig zu ihrem Beschäftigungsumfang gewährt.

(3) Lehrkräfte, denen Altersteilzeit bewilligt worden ist, erhalten keine Altersermäßigung.

 Abschnitt 5
Mehrarbeit

 9 - Mehrarbeitsverpflichtung

(1) Die Verpflichtung zur Mehrarbeit sowie der Ausgleich von Mehrarbeit durch die Gewährung von Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung richten sich nach den allgemeinen für die Beamten geltenden Vorschriften. Danach kann jede Lehrkraft aus zwingenden dienstlichen Gründen zur Mehrarbeit herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit sind die auf schriftliche Anordnung oder Genehmigung geleisteten Unterrichtstunden, die über die in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung genannten Pflichtstundenzahlen hinausgehen. Werden Stundenanrechnungen oder Stundenermäßigungen nach Abschnitt 3 und 4 gewährt, ist von den ermäßigten Stunden auszugehen.

(3) Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist zu beachten, dass:

  1. Mehrarbeit auf zwingende dienstliche Fälle zu beschränken und nur im Ausnahmefall zulässig ist,
  2. das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme von Mehrarbeit Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung hat und
  3. Mehrarbeit nicht angeordnet werden darf bei Lehrerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit.

Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 und Absatz 3 des SGB IX sind auf ihr Verlangen von der Mehrarbeit freizustellen.

10 - Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung oder Stundenausgleich und durch Mehrarbeitsvergütung

(1) Wird Mehrarbeit im Umfang von mehr als drei Unterrichtsstunden in einem Monat festgestellt, so ist die Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Freizeit auszugleichen. Wenn nicht innerhalb dieser Frist Freizeitausgleich gewährt werden kann, gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz. Das gilt auch, wenn durch einen teilweise möglichen Freizeitausgleich weniger als drei Unterrichtsstunden im zu berücksichtigenden Kalendermonat verbleiben.

(2) Anstelle des Freizeitausgleichs von Mehrarbeit innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 kann im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch bis zum Ende des nächsten Schuljahres durch Berücksichtigung in der Unterrichtsstundenplanung erfolgen. Soweit danach Mehrarbeitsstunden nicht ausgeglichen sind, werden sie vergütet.

(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der drei Unterrichtsstunden, die ohne Ausgleichsanspruch zu leisten sind, die sich aus der Teilzeitbeschäftigungsquote ergebende reduzierte Unterrichtsstundenzahl tritt. 

11 - Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis

(1) Diese Vorschriften finden auch auf Lehrkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis Anwendung (§ 44 Nummer 2 TV-L).

(2) An die Stelle der Dienstzeit nach Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 tritt die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L. Nummer 8 Absatz 3 gilt nicht für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt, soweit sie Mehrarbeit bis zur Höhe der regelmäßigen Pflichtstundenzahl leisten, eine Ausgleichspflicht nach Nummer 10 ab der ersten zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunde.

 Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 29. August 2001 (ABl. MBJS S. 437) außer Kraft.

Potsdam, den 14. August 2014

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

 Dr. Martina Münch