Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Vorläufige Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für das Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen (BZKW) - Honorarordnung BZKW

Vorläufige Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für das Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen (BZKW) - Honorarordnung BZKW
vom 1. April 2003

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2005

A. Allgemeines

  1. Für nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenberufliche Durchführung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie der Ausbildung an der Landesfinanzschule Brandenburg werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt.
  2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung
    • auf hauptamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg oder der Landesfinanzschule Brandenburg,
    • für die Unterweisung und Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Steuerbeamtenausbildung,
    • für die Unterweisung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Steuerbeamten-Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung,
    • für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen.
  3. Die Durchführung von Leistungsfeststellungen nach der StBAPO sowie von Prüfungen steht der Lehrtätigkeit gleich.
    Dazu gehören:
    • Die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben
    • die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten)
    • die Bewertung von schriftlichen Arbeiten
    • die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die
    • Bewertung der nach § 18 Abs. 6 StBAPO geforderten Hausarbeit.
  4. Die Fahrtkosten werden nach Maßgabe des Abschnitts D. pauschal vergütet.

B. Lehrvergütung

Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten. Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt:

für Dozenten/innen BesGr. A 9 - A 12 22,50 Euro
für Dozenten/innen BesGr. A 13 - A 16 27,50 Euro
für Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf) 10,00 Euro

Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Teilnahme an Besprechungen sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten.

Für Lehrkräfte, die nicht der Finanzverwaltung angehören, kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen ein gesondertes Honorar vereinbart werden.

C. Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen

Zur Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind anzusetzen:

Für die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben einschließlich Lösungs- und Bewertungsschema

je 3-Stunden-Klausur 138 EUR
je 5-Stunden-Klausur 230 EUR

die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten)

je 3-Stunden-Klausur 15 EUR
je 5-Stunden-Klausur 25 EUR

die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 1. Korrektur

je 3-Stunden-Klausur 8 EUR
je 5-Stunden-Klausur 13 EUR

die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 2. Korrektur

je 3-Stunden-Klausur 5 EUR
je 5-Stunden-Klausur 7 EUR

die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 18 Abs. 6 StBAPO im gehobenen Dienst

je Hausarbeit 42 EUR

die Abnahme der mündlichen Prüfung

je Prüfgruppe im mittleren Dienst

für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 40 EUR
für die Beisitzer 25 EUR

je Prüfgruppe im gehobenen Dienst

für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 80 EUR
für die Beisitzer 50 EUR

D. Abgeltung von Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden pauschal mit folgenden Sätzen vergütet:

innerhalb eines Radius von 25 km vom Bildungszentrum 2,50 EUR/LVS
außerhalb des Radius von 25 km vom Bildungszentrum 5,00 EUR/LVS

Eine Abgeltung von Fahrtkosten der Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf) erfolgt nicht.

E. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01. März 2003 in Kraft.