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Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg

Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg
vom 3. Juni 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 6], S.312)

Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes
zwischen
dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
und
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
dem Erzbistum Berlin,
dem Bistum Görlitz sowie
dem Bistum Magdeburg

Im Bewusstsein, dass zur Bildung von Kindern und Jugendlichen religiöse beziehungsweise werteorientierte Erziehung gehört, kommen die Vertragschließenden überein, dass die unterzeichnenden Kirchen in den Räumen der Schulen im Land Brandenburg konfessionellen Religionsunterricht erteilen. Zur Durchführung des Religionsunterrichts werden unter Wahrung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen und daraus abgeleiteten Positionen zum konfessionellen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg folgende Regelungen getroffen:

1. Allgemeiner Teil

In den Schulen im Land Brandenburg kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht erfolgt nach den Grundsätzen der Evangelischen oder der Katholischen Kirche. Die Erteilung des Unterrichts beginnt in der Regel zum Schuljahreswechsel.

2. Curriculare Vorgaben, Leistungsbewertung, Zeugnis

2.1 Der Religionsunterricht ist nach verbindlichen curricularen Vorgaben der jeweiligen Kirche zu gestalten, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig sind. Die curricularen Vorgaben enthalten:

  • allgemeine und fachliche Ziele,
  • didaktische Grundsätze und
  • Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen orientieren.

2.2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, gemäß § 9 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Bestimmungen zur Leistungsbewertung gemäß § 57 Abs. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Weiterhin sind die Regelungen zur Leistungsbewertung der bildungsgangspezifischen Vorschriften anzuwenden. Wenn die Schülerin oder der Schüler für wenigstens drei Monate am Religionsunterricht teilgenommen hat, erfolgt eine Leistungsbewertung durch die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragte Lehrkraft. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die jeweilige Kirche zu gewährleisten. Die Aufsicht obliegt den staatlichen Schulbehörden.

2.3 Die Leistungsbewertung wird auf dem Zeugnis im Abschnitt „Leistungen“ unter der Fachbezeichnung „Religionsunterricht“ (evangelisch/katholisch) eingetragen. Die Fachbezeichnung wird mit einer Fußnote versehen: „Der Religionsunterricht wurde in Verantwortung der ... Kirche/Religionsgemeinschaft erteilt“.

3. Information zum Religionsunterricht

3.1 Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sind berechtigt, in geeigneter Weise mündlich und schriftlich über den Religionsunterricht zu informieren. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt den Elterngremien, zum Zwecke der Information Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Kirche gemäß § 76 des Brandenburgischen Schulgesetzes in ihre Versammlungen und Konferenzen einzuladen.

3.2 Die Schulen unterstützen die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte bei der Information der Eltern, Schülerinnen und Schüler über den Religionsunterricht. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich und den Religionsunterricht in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft in den Klassen vorzustellen.

3.3 In der Regel erfolgt eine Information im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Schule über das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.

4. Teilnahme am Religionsunterricht

4.1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

4.2 Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte oder die für den Religionsunterricht zuständige Stelle der jeweiligen Kirche weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte.

4.3 Der Widerruf der Anmeldung zum Religionsunterricht ist schriftlich zum Ende eines Schulhalbjahres für das darauf folgende Schulhalbjahr möglich. Die jeweilige Kirche unterrichtet die Schule über den Widerruf der Anmeldung.

5. Organisation des Religionsunterrichts

5.1 Der Religionsunterricht wird gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Lerngruppengröße kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in den Räumen der Schule um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Zur Erreichung der Lerngruppengröße können klassen-,jahrgangsstufen- oder schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Über die Bildung von Lerngruppen in ihren Räumen entscheidet die jeweilige Kirche. Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist bis zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Religionsunterrichts an einer Schule spätestens vier Woche n nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr im Benehmen mit der Schulleitung zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.

5.2 Findet der Religionsunterricht schulübergreifend oder in den Räumen der Kirche statt, wird die Lerngruppe organisatorisch der Schule zugeordnet (Stammschule), zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Lerngruppe die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler gehört. Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragte Lehrkraft informiert das Staatliche Schulamt und die beteiligten Schulen über die Zuordnung der Lerngruppe zur Stammschule.

5.3 Entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Kirche können je Lerngruppe bis zu zwei Wochenstunden Religionsunterricht erteilt werden. Die Schulen sehen unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten vor, dass der Religionsunterricht in die regelmäßige Unterrichtszeit gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) integriert wird. Der Religionsunterricht kann parallel zum Unterricht im Fach L-E-R stattfinden, wenn gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht gemäß § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom Unterricht im Fach L-E-R befreit sind, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

5.4 Für den Religionsunterricht gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kirche. Bei deren Anwendung ist ein den Bestimmungen über den Datenschutz in der Schule gleichwertiger Datenschutz zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes.

5.5 Für die Aufsicht während des Religionsunterrichts sind die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Religionsunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Religionsunterricht sowie bei dessen Ausfall bei der Schule. Die Aufsicht im Religionsunterricht in den Räumen der Kirche einschließlich der Wege und bei dessen Ausfall unterliegt der Kirche.

6. Lehrkräfte der Kirche

6.1 Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von der jeweiligen Kirche bevollmächtigt (Vokation oder missio canonica) und beauftragt werden (Lehrkräfte der Kirche). Sie müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen.

6.2 Lehrkräfte der Kirche sind gemäß § 85 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte und gemäß § 88 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Klassenkonferenz mit beratender Stimme. Im Übrigen können sie gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen.

7. Lehrkräfte des Landes

7.1 Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die von der Kirche bevollmächtigt (Vokation oder missio canonica) sind und neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag der Kirche Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern eine Gruppengröße von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anerkennung in entsprechend verringertem Umfang.

7.2 Die Kirche teilt den staatlichen Schulämtern die für die Erteilung des Religionsunterrichts in Frage kommenden Lehrkräfte und deren geplanten Einsatz im Religionsunterricht mit. Die Mitteilung erfolgt für das jeweils nachfolgende Schuljahr bis zum 1. April eines Kalenderjahres.

8. Zusammenarbeit zwischen der Kirche und den staatlichen Schulämtern

Treten bei der unterrichtsorganisatorischen Einbindung des Religionsunterrichts Schwierigkeiten auf, wird das zuständige staatliche Schulamt nach Konsultation der jeweiligen Kirche vermittelnd tätig. Das staatliche Schulamt benennt gegenüber den Kirchen zu Beginn des Schuljahres schriftlich die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.

9. Staatliche Zuschüsse

9.1 Der jeweiligen Kirche werden für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte der Kirche zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt. Dies gilt auch für den Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der evangelischen und katholischen Schulen. Evangelische und katholische Schulen im Sinn dieser Vereinbarung sind Schulen in freier Trägerschaft, die mit Genehmigung des Landes Brandenburg evangelischen oder katholischen Religionsunterricht im Sinn dieser Vereinbarung als obligatorisches Unterrichtsfach anbieten. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen.

9.2 Die Zuschüsse beinhalten anteilig:

Personalkosten für die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte, die nicht Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind, Sachkosten für Lehr- und Lernmittel und Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich erforderlicher Prüfungen derjenigen, die Religionsunterricht erteilen. Die Darstellung der Berechnung der Zuschüsse ist Bestandteil der Vereinbarung (Anlage).

9.2.1 Personalkostenzuschüsse

Soweit Religionsunterricht durch Lehrkräfte gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes erteilt wird, bleiben die erteilten Unterrichtsstunden, die gebildeten Lerngruppen und die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in den nachfolgenden Bestimmungen unberücksichtigt.

9.2.1.1 Der auf die Personalkosten bezogene Anteil der Zuschüsse wird für die Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6) sowie die Sekundarstufen I und II je gesondert berechnet.

9.2.1.2 Die Anzahl der anerkannten Lerngruppen in jeder Schulstufe ergibt sich aus der Division der Anzahl der im Land Brandenburg am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit dem Landesteiler 16. Für die Zuschüsse zu den Kosten des Religionsunterrichts an den evangelischen und katholischen Schulen gilt der Landesteiler 22.

9.2.1.3 Aus der Division der landesweit in jeder Schulstufe tatsächlich erteilten Anzahl der Wochenunterrichtsstunden und der tatsächlich gebildeten Anzahl der Lerngruppen je Schulstufe ergibt sich die durchschnittliche Zahl der Wochenunterrichtsstunden je Lerngruppe.

9.2.1.4 Das Produkt der durchschnittlichen Wochenstundenzahl und der Anzahl der anerkannten Lerngruppen wird dividiert durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, von der jeweils eine halbe Wochenstunde Ermäßigung abzuziehen ist. Dies ergibt die Anzahl der zu bezuschussenden Stellen je Schulstufe. Für die Sekundarstufen I und II beläuft sich die Unterrichtsverpflichtung auf 26 Wochenstunden und für die Primarstufe auf 28 Wochenstunden.

9.2.1.5 Für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten wird für den Stellenbedarf der Primarstufe der jeweils gültige Durchschnittssatz der Vergütungsgruppe IVa, für den Stellenbedarf der Sekundarstufe I der Vergütungsgruppe III und für den Stellenbedarf der Sekundarstufe II der Vergütungsgruppe IIa für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrundegelegt. Von den auf dieser Basis je Schulstufe errechneten Personalkosten erstattet das MBJS je 90 vom Hundert.

9.2.2 Zuschüsse für Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Zuschuss, den die Kirche für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Organisation einschließlich der erforderlichen Prüfungen derjenigen, die Religionsunterricht in den Schulen des Landes erteilen, erhält, beträgt pauschal zwei vom Hundert des Personalkostenzuschusses nach Nummer 9.2.1.

9.2.3 Sachkostenzuschüsse

Der Sachkostenzuschuss beträgt 1,5 vom Hundert der Summe des nach Nummer 9.2.1 und nach Nummer 9.2.2 ermittelten Zuschusses.

9.3 Das MBJS erhebt an einem Stichtag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres die Zahl der zum Religionsunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schule. Das Ergebnis der Erhebung wird der Kirche zur Verfügung gestellt. Zugleich werden Angaben zu Gruppenzahl, Gruppengröße und Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden sowie die Erteilung von Religionsunterricht durch Lehrkräfte des Landes erhoben.

9.4 Abschlagszahlungen für das laufende Schuljahr erfolgen zum Ende jedes Quartals.

10. Religionspädagogische Weiterbildung

10.1 Auf Antrag beim zuständigen staatlichen Schulamt wird bis zu 20 Lehrkräften des Landes pro Jahr die Teilnahme an einer religionspädagogischen Weiterbildung ermöglicht. Sie werden dafür in einem Zeitraum von bis zu fünf Schulhalbjahren im Umfang einer Unterrichtswoche zur Teilnahme an einem Kompaktseminar und bis zu fünf Unterrichtstage für weitere Veranstaltungen der religionspädagogischen Weiterbildung freigestellt. Lehrkräften kann darüber hinaus einmalig für die Teilnahme an einer Vokationstagung bis zu zwei Tagen Unterrichtsbefreiung gewährt werden, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung trifft das staatliche Schulamt.

10.2 Die Kirche informiert das zuständige staatliche Schulamt rechtzeitig, welche Lehrkräfte des Landes in die religionspädagogische Weiterbildung aufgenommen worden sind.

11. Zusammenwirken

Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Religionsunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich entsprechend den Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.

12. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

12.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft und gilt zunächst für sechs Jahre. Die Geltung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres von einer der vertragschließenden Seiten gekündigt wird.

12.2 Die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg vom 1. August 2002 tritt mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung außer Kraft.

Potsdam, den 3. Juni 2006

Land Brandenburg
Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Bischof Prof. Dr. Wolfgang Huber

 Erzbistum Berlin

Georg Kardinal Sterzinsky

 Bistum Görlitz

Bischof Rudolf Müller

 Bistum Magdeburg

Bischof Dr. Gerhard Feige  

Anlagen