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Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass)
Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass)
vom 21. Dezember 2004
zuletzt geändert durch Erlass vom 6. Juni 2013
Aufgrund des § 5 Absatz 2 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 21. Mai 2013 erlässt das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde) nachfolgende Regelungen:
- Dem Ministerium sind vorbehalten:
- der Erlass und die Änderung der Betriebsanweisung,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans einschließlich der Stellenübersicht,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages,
- die Bestellung eines Abschlussprüfers,
- die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber dem Bund,
- die Personalangelegenheiten des Vorstandes, soweit nicht durch Delegationserlass des Ministeriums auf den Landesbetrieb übertragen,
- alle Personalangelegenheiten der Beamten, soweit nicht durch Delegationserlass auf den Landesbetrieb übertragen,
- die Einstellung von Regierungsbaureferendaren,
- die Bestätigung der IT-Rahmenplanung,
- die Prozessführung und Entscheidung über Prozesshandlungen in Ausnahmefällen,
- die Entscheidung als Anordnungsbehörde in Kreuzungsrechtsangelegenheiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG),
- die Bedarfsfeststellung sowie die Linienbestimmung und -bestätigung,
- die Bestätigung von Ergebnissen verkehrswirtschaftlicher Untersuchungen und die Entscheidung über die Umsetzung der Ergebnisse,
- die Genehmigung von Umstufungskonzepten, insbesondere im Zuge von Neubaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen gemäß Runderlass Abt. 5 Nr. 3/2000 vom 12.11.2000,
- die Genehmigung von Straßen- und Bauwerksentwürfen sowie die Genehmigung der Haushaltsunterlage für Hochbauten der Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien (soweit vorlagepflichtig),
- die Entscheidung über und Einführung von Grundsätzen und technischen Standards betreffend die Fachaufgaben,
- die Entscheidung über Vergabebeschwerden nach § 21 VOB/A sowie nach § 102 GWB,
- die Genehmigung von Vergaben (soweit vorlagepflichtig),
- die Beantragung von Unternehmensflurbereinigungen gem. §§ 87 ff Flurbereinigungsgesetz,
- die Änderung von Verträgen (§ 58 LHO/BHO) und die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO/BHO), soweit sie dem Ministerium der Finanzen (MdF) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorzulegen sind.
- Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfen:
- der Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens (davon unberührt bleiben die Kompetenzen des MdF gemäß § 65 Abs. 2 LHO),
- ein Produktkatalog,
- ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
- die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen,
- wesentliche Strukturveränderungen,
- IT-Vorhaben von wesentlicher und/oder übergreifender Bedeutung, insbesondere eGovernmentvorhaben,
- IT-Beschaffungen (entsprechend der IT-Organisationsrichtlinie des Landes),
- die Teilnahme an Bund/Länder-Dienstbesprechungen,
- Raumordnungsunterlagen,
- Kreuzungsvereinbarungen, die dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EkrG zur Genehmigung vorzulegen sind.
- Änderungen von Vorlagen für die Geschäftsausstattung, für Publikationen und das Internet, soweit sie durch für die Landesverwaltung geltende Gestaltungsvorschriften geregelt sind.
- Das Ministerium kann sich weitere Arten von Geschäften und die Entscheidung in Einzelangelegenheiten vorbehalten oder sie an ihre vorherige Zustimmung binden.
- Für die Prozessführung gilt der Runderlass Abt. 1 – Nr. 4/2008.
Dieser Erlass tritt am 06. Juni 2013 in Kraft.