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Vertragsstrafen in Bauverträgen im Straßen- und Brückenbau
(RE Nr. 29-2003 des MSWV, Abt. 5)
Vertragsstrafen in Bauverträgen im Straßen- und Brückenbau
(RE Nr. 29-2003 des MSWV, Abt. 5)
vom 23. Mai 2003
An die
Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
nachrichtlich: Landesrechnungshof
Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2003 vom 05.05.2003
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung zu den Anforderungen an eine Vertragsstrafenklausel unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn sie eine Höchstgrenze von mehr als 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in seinem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 20/2003 auf Grund der o. g. Rechtssprechung für Bauverträge des Bundesfernstraßenbaus folgende Regelungen getroffen:
Die vom BGH neu festgelegte Obergrenze konnte im Vordruck (HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen 2 (12/02) unter Nr. 3.3 der 2. Fortschreibung des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB)“ noch berücksichtigt werden. Insoweit hat die neueste Rechtssprechung keine Auswirkungen auf die Erstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Auch bei Bauvorhaben auf BAB-Betriebsstrecken, in denen Bauzeitverkürzungen dem Wettbewerb unterstellt werden sollen, ist die vom BGH neu festgelegte Obergrenze als Höchstsumme für die Vertragsstrafe/Beschleunigungsvergütung ab sofort zu Grunde zu legen.
Bei laufenden Verträgen bis zu einem Auftragswert von ca. 13 Mio. DM (6,64 Mio. €) ergeben sich für eine vereinbarte Vertragsstrafenregelung keine Änderungen.
Bei allen übrigen Vertragen bitte ich, bei Verwirkung der Vertragsstrafe wie bisher bei der Abnahme einen Vorbehalt zu erklären und die Durchsetzung der Vertragsstrafe mit mir abzustimmen.
Ich führe die vorstehenden Regelungen für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen ein und bitte, diese ab sofort zu beachten.
Die Anwendung der Regelungen auf Bauverträge für die im Geltungsbereich der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden Straßen wird empfohlen.
Im Auftrag
Vollpracht