Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge - Allgemeine Durchführungshinweise -


vom 20. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 12], S.231)

Nachstehendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Januar 2001 mit allgemeinen Durchführungshinweisen zum Versorgungsabschlagsgesetz wird bekannt gegeben:

Das Versorgungsabschlagsgesetz (BGBl. I S. 1786) ist mit Ausnahme der Neuregelung der Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht (§ 62a BeamtVG) am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Zu den einzelnen Vorschriften gebe ich folgende Hinweise:

1. Zurechnungszeiten, § 13 BeamtVG

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach neuem Recht ist die neue Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG im Falle einer Dienstunfähigkeit im Umfang von zwei Dritteln bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres erst nach dem 31. Dezember 2003 zu berücksichtigen. § 69d Absatz 3 Nr. 2 BeamtVG als Übergangsregelung für dienstunfähige Beamte, die in den Jahren 2001 bis 2003 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, ist zu beachten.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 1 BeamtVG (Mischrecht) und § 85 Absatz 3 (altes Recht) findet § 13 Absatz 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Danach ist die Zurechnungszeit im Falle einer Dienstunfähigkeit im Umfang von einem Drittel bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres hinzuzurechnen. Die Übergangsregelung nach § 69d Absatz 3 Nr. 2 BeamtVG bleibt bei der vorgenannten Vergleichsberechnung unberührt.

Die Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt nicht bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes auf der Grundlage von § 36 Absatz 2 BeamtVG für Beamte, die wegen einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Hier wird die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG verbesserte Zurechnungszeit nur zur Hälfte hinzugerechnet. Die Übergangsregelung nach § 69d Absatz 3 Nr. 2 BeamtVG findet keine Anwendung.

2. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze (60. Lebensjahr), § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG

Die Regelung des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erweitert die bislang auf die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze beschränkte Verminderung des Ruhegehaltes durch den Versorgungsabschlag auf den Ruhestandseintritt bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Altersgrenze des 60. Lebensjahres.

Danach wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v. H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt insgesamt 10,8 v. H.

Keine praktische Bedeutung kommt gegenwärtig der Ausnahmeregelung des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu, da das geltende Recht derzeit keine besondere gesetzliche Altersgrenze zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr vorsieht.

Von den Abschlägen befreit sind schwerbehinderte Beamte, die ab Vollendung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, wenn sie bis zum 15. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 69d Absatz 5 BeamtVG) oder wenn sie - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Schwerbehinderung - bis zum 31. Dezember 1940 geboren sind (§ 69 Absatz 6, letzter Halbsatz).

Unter die Übergangsregelung fallen auch diejenigen, die nach dem 16. November 2000 zu einem vor diesem Datum liegenden Termin als Schwerbehinderte anerkannt wurden.

Die Versorgungsabschlagsregelung betrifft erstmals die am 1. Januar 2001 vorhandenen Beamten des Geburtsjahrganges 1941, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert wurden oder werden und im zeitlichen Geltungsbereich der Versorgungsabschlagsregelung vorzeitig in den Ruhestand ab Vollendung des 60. Lebensjahres versetzt wurden oder werden. Für den Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung gilt nach § 69d Absatz 6 BeamtVG eine Übergangsregelung, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abstellt. Danach wird ein Versorgungsabschlag in verminderter Höhe erhoben, wenn

  • ein Schwerbehinderter des Geburtsjahrgangs 1941 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (§ 69d Absatz 6 Satz 1 Buchstabe a BeamtVG) oder
  • ein Schwerbehinderter des Geburtsjahrgangs 1942 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (§ 69d Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b BeamtVG) wird.

In den vorgenannten Fällen wirkt nur die Zeit des vorgezogenen Ruhestandes abschlagsbegründend, die vor Vollendung des jeweils genannten Lebensjahres liegt. Ab dem Geburtsjahrgang 1943 greift die volle Versorgungsabschlagsregelung. Für die Berechnung des verminderten Versorgungsabschlages nach § 69d Absatz 6 BeamtVG gilt folgende Übersicht:

GeburtsjahrgangVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats der Vollendung des ... LebensjahresHöhe des Versorgungsabschlags
1941 60 1 x 3,6 = 3,6 v. H.
1941 61 0
1942 60 2 x 3,6 = 7,2 v. H.
1942 61 1 x 3,6 = 3,6 v. H.
1942 62 0
1943 60 3 x 3,6 = 10,8 v. H.
1943 61 2 x 3,6 = 7,2 v. H.
1943 62 1 x 3,6 = 3,6 v. H.

Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlages kein volles Jahr zugrunde, etwa weil der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand nicht zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres beantragt, ist die Minderung des Ruhegehaltes gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 BeamtVG spitz zu berechnen.

Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung. Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers findet die Neuregelung im Zusammenhang mit der Einführung eines Versorgungsabschlages bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Altersgrenze nach § 69d Absatz 1 BeamtVG keine Anwendung.

3. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG

Auf der Grundlage von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Minderung des Ruhegehaltes darf auch hier 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG betrifft nur Beamte, die nach dem 31. Dezember 2000 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden. Der Ruhestand eines Beamten, der mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt wird, beginnt noch vor dem 1. Januar 2001 mit der Folge, dass in diesen Fällen bei Dienstunfähigkeit ein Versorgungsabschlag nicht zu erheben ist. Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind und für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers findet die Neuregelung im Zusammenhang mit der Einführung eines Versorgungsabschlages bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 69d Absatz 1 BeamtVG keine Anwendung.

Gilt für den dienstunfähigen Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese an die Stelle des 63. Lebensjahres. Diese Regelung hat Bedeutung für Beamte des Vollzugsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug).

Für den Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit gelten nach § 69d Absätze 3 und 4 BeamtVG Übergangsregelungen. Danach werden auf der Grundlage von § 69d Absatz 3 Nr. 1 BeamtVG die Versorgungsabschläge für dienstunfähige Beamte, die in den Jahren 2001 bis 2003 vorzeitig in den Ruhestand treten, stufenweise eingeführt. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 greift die Abschlagsregelung voll.

Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlages kein volles Jahr zugrunde, wird die Minderung des Ruhegehaltes gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 BeamtVG spitz berechnet.

Gemäß § 69d Absatz 4 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte der Geburtsjahrgänge 1938 bis 1941 nicht erhoben, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach §§ 6, 8 oder 9 BeamtVG zurückgelegt haben. Es handelt sich hier um eine abschließende Aufzählung. Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG), Ausbildungszeiten (§ 12 BeamtVG) und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 12b, 13, 66 Absatz 7, 67 Absatz 2 BeamtVG sowie nach §§ 2 und 3 BeamtVÜV sind nicht zu berücksichtigen.

Das Unfallruhegehalt unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag.

Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung. Beim Tod eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt des Verstorbenen auszugehen; die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

§ 66 Absatz 6 BeamtVG enthält eine Ausnahme von den Versorgungsabschlägen bei Dienstunfähigkeit für kommunale Wahlbeamte auf Zeit.

4. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr), § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG

Auf die Durchführungshinweise vom 24. Februar 1997 - D II 5 - M 221 020 -3- (GMBl 1997, S. 151) weise ich hin.

Zu beachten ist, dass für die Berechnung des Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als maßgeblichen End-Zeitpunkt künftig auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG abgestellt wird. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in diesem Fall nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Die Regelung ist vor allem im Lehrerbereich relevant, wenn nach dem Landesrecht der Eintritt in den Ruhestand nicht mit dem Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt. Mit der Regelung wird somit für alle Fallgruppen einer Verminderung des Ruhegehaltes durch einen Versorgungsabschlag als einheitliche zeitliche Grenze das Ende des Monats, in den das maßgebliche Ereignis fällt, festgelegt.

Außerdem wird klargestellt, dass für alle Fallgruppen die Versorgungsabschläge höchstens 3,6 v. H. jährlich oder insgesamt 10,8 v. H. betragen dürfen.

Die Übergangsregelungen des § 85 Absatz 5 BeamtVG sind in den Jahren 2001 und 2002 weiter zu beachten. Danach erreicht der Versorgungsabschlag erst im Jahre 2003 seine volle Höhe von 3,6 v. H. für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes.

5. Mindestversorgung, § 14 Absatz 4 BeamtVG 

Die Minderung des Ruhegehaltes durch einen Versorgungsabschlag findet ihre Grenze in der Gewährung der Mindestversorgung durch § 14 Absatz 4 BeamtVG. Dies gilt nach § 14 Absatz 4 Satz 4 BeamtVG nicht beim Unterschreiten der Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungen.

6. Teildienstfähigkeit, § 72a Absatz 1 BBesG

Die Abschlagsregelungen sind auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehaltes zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit zu beachten.

7. Hinzuverdienstregelungen, § 53 BeamtVG

  1. Gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird die bei Dienstunfähigkeit geltende niedrigere Hinzuverdienstgrenze auf schwerbehinderte Beamte erweitert, die auf Antrag wegen der besonderen Altersgrenze nach § 42 Absatz 4 Nr. 1 BBG in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an, das heißt, die Neuregelung ist auch für bereits im Ruhestand befindliche Beamte anwendbar. Die versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift tritt an Stelle der bislang für den Antragsruhestand bei Schwerbehinderten generell geltenden Verpflichtung zur Begrenzung des Hinzuverdienstes auf monatlich 630 DM. Für schwerbehinderte und dienstunfähige Versorgungsempfänger gelten damit einheitliche Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Anwendung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtVG bleibt ein eventuell zustehender Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 BeamtVG ungekürzt erhalten.
  2. Gemäß § 66 Absatz 7 BeamtVG gilt § 53 Absatz 10 BeamtVG entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. Danach sind Wahlbeamte auf Zeit mit den politischen Beamten hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst gleichgestellt. Das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das der Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand erzielt, wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Absatz 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Absatz 2 BeamtVG übersteigt.

    Zu der Hinzuverdienstregelung enthält § 69d Absatz 2 BeamtVG eine Übergangsregelung. Danach wird für Wahlbeamte auf Zeit, die vor dem 1. Januar 2001 in den Ruhestand getreten sind, die bisherige Sonderregelung des § 53a BeamtVG über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge bis zum 31. Dezember 2007 beibehalten. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch nur für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts. Ab 1. Januar 2008 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ausschließlich nach neuem Recht. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a BeamtVG unberührt.

8. Reaktivierung von Beamten, § 85a BeamtVG

Mit der Neufassung von § 85a BeamtVG wird das vor der Reaktivierung bezogene Ruhegehalt für nach dem 31. Dezember 1991 reaktivierte Beamte dem Betrag nach gegen Verringerungen geschützt, die sich bei der späteren endgültigen Pensionierung aus zwischenzeitlichen Rechtsänderungen, insbesondere Abschlägen, ergeben würden. Ferner bleiben dem reaktivierten Beamten die günstigen Übergangsregelungen für seinen Ruhegehaltssatz aus 1991 erhalten. Zu diesem Zweck sind bei der Berechnung des Ruhegehalts vier Werte gegenüber zu stellen:

  1. Das Ruhegehalt bei Anwendung des zum Zeitpunkt der erneuten Versetzung in den Ruhestand geltenden Rechts.
  2. Der letzte vor der Reaktivierung gezahlte Ruhegehaltsbetrag.
  3. Das Ruhegehalt, welches sich ergibt, wenn der Ruhegehaltssatz angewendet wird, den der Beamte vor seiner Reaktivierung hatte.
  4. Das Ruhegehalt, das sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergibt, d. h. der am 31. Dezember 1991 zustehende Ruhegehaltssatz zuzüglich 1 v. H. für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Das jeweils höchste Ruhegehalt wird gezahlt.

Hinweis des Ministeriums der Finanzen:

Die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern hinsichtlich der Versorgungsabschlagsregelung für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamte, bekannt gegeben mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 30. Juli 1998 - 15.5-3003-10 (ABl. S. 799), vom 3. März 1999 - 15.5-3003-10 sowie vom 2. Februar 2000 - 15.1-3004-14.3  - sind insoweit nicht mehr zu beachten.