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Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes
Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes
vom 9. Oktober 2007
(Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S.17)
Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes
zwischen
dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
und
dem Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg
Im Bewusstsein, dass zur Bildung von Kindern und Jugendlichen werteorientierte Erziehung gehört, kommen die Vertragschließenden überein, dass der unterzeichnende Verband in den Räumen der Schulen im Land Brandenburg Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilt. Zur Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts werden folgende Regelungen getroffen:
1. Allgemeiner Teil
In den Schulen im Land Brandenburg kann Humanistischer Lebenskundeunterricht gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Humanistische Lebenskundeunterricht erfolgt nach den Grundsätzen des Humanistischen Verbandes. Die Erteilung des Unterrichts beginnt in der Regel zum Schuljahresbeginn.
2. Curriculare Vorgaben, Leistungsbewertung, Zeugnis
2.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht ist nach verbindlichen curricularen Vorgaben des Humanistischen Verbandes zu gestalten, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig sind. Die curricularen Vorgaben enthalten:
- allgemeine und fachliche Ziele,
- didaktische Grundsätze und
- Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen orientieren.
2.2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Humanistischen Lebenskundeunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, gemäß den Grundsätzen des Humanistischen Verbandes bewertet. Wenn die Schülerin oder der Schüler für wenigstens drei Monate am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilgenommen hat, erfolgt eine Teilnahmebescheinigung durch die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragte Lehrkraft. Auf dem Zeugnis wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch der Eltern, unter Bemerkungen der Zusatz “Sie/Er hat am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilgenommen“ vermerkt.
3. Zusammenarbeit des Humanistischen Verbandes mit den Schulen und staatlichen Schulämtern
3.1 Die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte sind berechtigt, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise mündlich und schriftlich über den Humanistischen Lebenskundeunterricht im Einvernehmen mit der Schule zu informieren. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt den Elterngremien, zum Zwecke der Information Vertreterinnen und Vertreter des Humanistischen Verbandes gemäß § 76 des Brandenburgischen Schulgesetzes in ihre Versammlungen und Konferenzen einzuladen.
3.2 Die Schulen unterstützen die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte bei der Information der Eltern, Schülerinnen und Schüler über den Inhalt des Humanistischen Lebenskundeunterrichts. Diesen Lehrkräften wird Gelegenheit gegeben, sich und den Humanistischen Lebenskundeunterricht in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft in den Klassen vorzustellen.
3.3 In der Regel erfolgt eine Information im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Schule über das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.
3.4 Treten bei der unterrichtsorganisatorischen Einbindung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts Schwierigkeiten auf, wird das zuständige staatliche Schulamt nach Rücksprache mit dem Humanistischen Verband vermittelnd tätig. Das staatliche Schulamt benennt gegenüber dem Humanistischen Verband zu Beginn des Schuljahres schriftlich die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.
4. Teilnahme am Humanistischen Lebenskundeunterricht
4.1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Humanistischen Lebenskundeunterricht weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
4.2 Am Humanistischen Lebenskundeunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte oder an den Humanistischen Verband weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte.
4.3 Der Widerruf der Anmeldung zum Humanistischen Lebenskundeunterricht ist schriftlich zum Ende eines Schulhalbjahres für das darauf folgende Schulhalbjahr möglich. Der Humanistische Verband unterrichtet die Schule über den Widerruf der Anmeldung.
5. Organisation des Humanistischen Lebenskundeunterrichts
5.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht wird gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Lerngruppengröße kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in den Räumen der Schule um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Zur Erreichung der Lerngruppengröße können klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Über die Bildung von Lerngruppen in seinen Räumen entscheidet der Humanistische Verband. Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist bis zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts an einer Schule spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr im Benehmen mit der Schulleitung zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.
5.2 Findet der Humanistische Lebenskundeunterricht schulübergreifend oder in den Räumen des Humanistischen Verbandes statt, wird die Lerngruppe organisatorisch der Schule zugeordnet (Stammschule), zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Lerngruppe die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler gehört. Die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragte Lehrkraft informiert das staatliche Schulamt und die beteiligten Schulen über die Zuordnung der Lerngruppe zur Stammschule.
5.3 Entsprechend den Vorgaben des Humanistischen Verbandes können je Lerngruppe bis zu zwei Wochenstunden Humanistischer Lebenskundeunterricht erteilt werden. Die Schulen sehen unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten vor, dass der Humanistische Lebenskundeunterricht in die regelmäßige Unterrichtszeit gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) integriert wird.
5.4 Für die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts gelten die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß dem Abschnitt 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
5.5 Für die Aufsicht während des Humanistischen Lebenskundeunterrichts sind die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Humanistischer Lebenskundeunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Humanistischen Lebenskundeunterricht sowie bei dessen Ausfall bei der Schule. Die Aufsicht im Humanistischen Lebenskundeunterricht in den Räumen des Humanistischen Verbandes einschließlich der Wege und bei dessen Ausfall obliegt dem Humanistischen Verband.
6. Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes
6.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht wird durch Personen erteilt, die vom Humanistischen Verband bevollmächtigt und beauftragt werden (Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes). Sie müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen, die den lehrerbildungsrechtlichen Bestimmungen im Land Brandenburg entsprechen.
6.2 Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes sind gemäß § 85 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte und gemäß § 88 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Klassenkonferenz mit beratender Stimme. Im Übrigen können sie gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen.
7. Lehrkräfte des Landes
7.1 Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die vom Humanistischen Verband bevollmächtigt sind und neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag des Humanistischen Verbandes Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern eine Gruppengröße von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anerkennung in entsprechend verringertem Umfang.
7.2 Der Humanistische Verband teilt den staatlichen Schulämtern die für die Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts in Frage kommenden Lehrkräfte und deren geplanten Einsatz im Humanistischen Lebenskundeunterricht mit. Die Mitteilung erfolgt für das jeweils nachfolgende Schuljahr bis zum 1. April des laufenden Kalenderjahres.
8. Staatliche Zuschüsse
8.1 Dem Humanistischen Verband werden für die Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts durch Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt. Dies gilt auch für den Humanistischen Lebenskundeunterricht an Schulen in freier Trägerschaft. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen.
8.2 Die Zuschüsse beinhalten anteilig:Personalkosten für die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte, die nicht Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind, Sachkosten für Lehr- und Lernmittel und Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich erforderlicher Prüfungen derjenigen, die Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilen. Die Darstellung der Berechnung der Zuschüsse ist Bestandteil der Vereinbarung (Anlage).
8.2.1 Personalkostenzuschüsse
Soweit Humanistischer Lebenskundeunterricht durch Lehrkräfte gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes erteilt wird, bleiben die erteilten Unterrichtsstunden, die gebildeten Lerngruppen und die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in den nachfolgenden Bestimmungen unberücksichtigt.
8.2.1.1 Der auf die Personalkosten bezogene Anteil der Zuschüsse wird für die Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6) sowie die Sekundarstufen I und II je gesondert berechnet.
8.2.1.2 Die Anzahl der anerkannten Lerngruppen in jeder Schulstufe ergibt sich aus der Division der Anzahl der im Land Brandenburg am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit dem Landesteiler 16.
8.2.1.3 Aus der Division der landesweit in jeder Schulstufe tatsächlich erteilten Anzahl der Wochenunterrichtsstunden und der tatsächlich gebildeten Anzahl der Lerngruppen je Schulstufe ergibt sich die durchschnittliche Zahl der Wochenunterrichtsstunden je Lerngruppe.
8.2.1.4 Das Produkt der durchschnittlichen Wochenstundenzahl und der Anzahl der anerkannten Lerngruppen wird dividiert durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, von der jeweils eine halbe Wochenstunde Ermäßigung abzuziehen ist. Dies ergibt die Anzahl der zu bezuschussenden Stellen je Schulstufe. Für die Sekundarstufen I und II beläuft sich die Unterrichtsverpflichtung auf 26 Wochenstunden und für die Primarstufe auf 28 Wochenstunden.
8.2.1.5 Für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten wird für den Stellenbedarf der Primarstufe der jeweils gültige Durchschnittssatz der Entgeltgruppe E 10, für den Stellenbedarf der Sekundarstufe I der Entgeltgruppe E 11 und für den Stellenbedarf der Sekundarstufe II der Entgeltgruppe E 13 für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrundegelegt. Von den auf dieser Basis je Schulstufe errechneten Personalkosten erstattet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport je 90 vom Hundert.
8.2.2 Zuschüsse für Aus-, Fort- und Weiterbildung
Der Zuschuss, den der Humanistische Verband für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Organisation einschließlich der erforderlichen Prüfungen derjenigen, die Humanistischen Lebenskundeunterricht in den Schulen des Landes erteilen, erhält, beträgt pauschal zwei vom Hundert des Personalkostenzuschusses nach Nummer 8.2.1.
8.2.3 Sachkostenzuschüsse
Der Sachkostenzuschuss beträgt 1,5 vom Hundert der Summe des nach Nummer 8.2.1 und nach Nummer 8.2.2 ermittelten Zuschusses.
8.3 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhebt an einem Stichtag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres die Zahl der zum Humanistischen Lebenskundeunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schule. Das Ergebnis der Erhebung wird dem Humanistischen Verband zur Verfügung gestellt. Zugleich werden Angaben zu Gruppenzahl, Gruppengröße und Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden sowie die Erteilung von Humanistischen Lebenskundeunterricht durch Lehrkräfte des Landes erhoben.
8.4 Abschlagszahlungen erfolgen auf der Basis des voraussichtlichen Zuschussbedarfs für ein Schuljahr zum 1.9., 1.12., 1.3. und 1.6..
9. Weiterbildung
9.1 Auf Antrag beim zuständigen staatlichen Schulamt wird bis zu 10 Lehrkräften des Landes pro Jahr die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Humanistischen Lebenskunde ermöglicht. Sie werden dafür in einem Zeitraum von bis zu fünf Schulhalbjahren im Umfang einer Unterrichtswoche zur Teilnahme an einem Kompaktseminar und bis zu fünf Unterrichtstage für weitere Veranstaltungen der Weiterbildung in Humanistischer Lebenskunde freigestellt. Lehrkräften kann darüber hinaus einmalig für die Teilnahme am Abschlusskolloquium bis zu zwei Tagen Unterrichtsbefreiung gewährt werden, sofern dieses nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann.
9.2 Der Humanistische Verband informiert das zuständige staatliche Schulamt rechtzeitig, welche Lehrkräfte des Landes in die Weiterbildung für Humanistische Lebenskunde aufgenommen worden sind.
10. Zusammenwirken
Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und gilt zunächst für vier Jahre. Die Geltung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres von einer der vertragschließenden Seiten gekündigt wird.
Potsdam, den 09. Oktober 2007
Land Brandenburg Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg
Gerd Wartenberg Norbert Weich