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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Die in Berlin am 8. November 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen ist nach ihrem § 2 am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 12. August 2011
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin schließen die nachstehende Vereinbarung:
§ 1
(1) Soweit das Kammergericht gemäß dem Staatsvertrag über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen für das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt zuständig ist, wird die Kostenerstattungspflicht für diese Verfahren wie folgt geregelt:
- Das Land, das ohne die Regelung des Artikel 1 des Staatsvertrages zuständig wäre, erstattet zusätzlich zu den bereits in Artikel 2 des Staatsvertrages genannten Verfahrenskosten, Auslagen für Verfahrensbeteiligte und Entschädigungen die entstehenden Personalvollkosten des Kammergerichts, der Berliner Staatsanwaltschaft und aller aus verfahrensrelevanten Gründen (z. B. Sicherungsdienste) darüber hinaus einzusetzenden Berliner Justizbediensteten. Eine weitergehende Erstattung von Sachkosten erfolgt nicht.
- Die Abrechnung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz. Diese teilt dem betroffenen Land umgehend den Eingang eines neuen Verfahrens mit, für das ohne den Staatsvertrag dessen Zuständigkeit begründet wäre.
- Die Erstattungspflicht beschränkt sich auf die Personalvollkosten je Verhandlungstag. Die Personalvollkosten werden gemäß den Empfehlungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ermittelt.
Der Berechnung zugrunde gelegt werden:- die jeweils aktuelle Durchschnittsatztabelle zu den Personalkosten der Senatsverwaltung für Finanzen zuzüglich des Versorgungszuschlags bzw. des Arbeitgeberanteils Sozial- und Zusatzversicherung und der Personalnebenkosten sowie die Sach- und Verwaltungsgemeinkosten, insbesondere der Verwaltungsgemeinkostenzuschlag und die pauschalen Arbeitsplatzkosten inklusive Technik,
- die Zahl der Verhandlungstage (unabhängig von deren Dauer); Rechengröße für einen Verhandlungstag sind jeweils die an diesem Tage für die betreffende Bedienstetengruppe für einen vollen Arbeitstag anzusetzende Zahl der Arbeitsminuten,
- die Zahl aller Berliner Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie sonstiger Bediensteten im Sinne der Nummer 1, die unmittelbar an der Verhandlung bzw. deren Ablauf beteiligt sind.
(2) In den Fällen des § 142a Absatz 2 GVG wird das Land, das ohne den Staatsvertrag zuständig wäre, die Abordnung einer sachkundigen Staatsanwältin oder eines sachkundigen Staatsanwalts an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin für das Verfahren prüfen.
(3) Soweit es sich um Verfahren handelt, in denen gegen Angeklagte aus mehr als einem der beteiligten Länder gemeinsam verhandelt wird, erfolgt eine quantitative Kostenteilung.
§ 2
Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.
Berlin, 8. November 2010
Für das Land Berlin
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Gisela von der Aue
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Justiz
Volkmar Schöneburg
Für das Land Sachsen-Anhalt
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Angela Kolb