Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Anwendung nicht erprobter Baustoffe, Bauweisen oder Bauverfahren im Straßenbau; Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstrecken, Ausgabe 2010
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
I.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 18/2010 vom 27. August 2010 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die „Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstrecken, Ausgabe 2010“ bekannt gegeben.
Die Richtlinien regeln die Planung, Anlage, Beobachtung und Auswertung von straßenbautechnischen Untersuchungsstrecken und verweisen auf Möglichkeiten der bauvertraglichen Abwicklung. In jedem Einzelfall ist vor Auftragsvergabe die Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu überlegen. Die Festlegung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erfolgt auf dieser Grundlage.
Bei der Vorbereitung von Untersuchungsstrecken, die die oben genannten Sachgebiete betreffen, soll auf bereits vorhandene Erfahrungen anderer Straßenbauverwaltungen zurückgegriffen werden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt dazu eine Datenbank.
Die fachliche Betreuung und Dokumentation der Untersuchungsstrecken muss gewährleistet sein, um Innovationen ausreichend bewerten zu können.
II.
Informationspflichten
Geplante Untersuchungsstrecken im Zuge von Bundesfern- und Landesstraßen sind mit Beginn der Planung dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) mittels Formblatt zur Kenntnis zu geben (Formblatt unter http://forum.bast.de). Nach Beendigung der Untersuchungen ist dem MIL ein Abschlussbericht mit den Ergebnissen zuzusenden.
Für die im ARS des BMVBS Nummer 18/2010 genannten Fälle der Auftragsvergabe von Untersuchungsstrecken an Bundesfernstraßen ist dem MIL ein Abdruck der Vergabeberichte (gemäß ARS des Bundesministeriums für Verkehr Nummer 7/1977 und Nummer 47/1992) zur Verfügung zu stellen.
Die Informationspflichten gelten für Untersuchungsstrecken der oben genannten Sachgebiete.
III.
Hiermit werden die „Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstrecken“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt.
Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung der Richtlinien empfohlen. Im Interesse einer breiten Nutzung vorliegender Erkenntnisse wird es den kommunalen Bauverwaltungen des Landes Brandenburg freigestellt, sich entsprechend am Erfahrungsaustausch zu beteiligen.
Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368) geändert worden ist, wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.
Die „Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstrecken“ sind bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.