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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung Anlagen (1)

Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt


vom 27. November 1996
(ABl./96, [Nr. 56], S.1158)

In den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg wurden bisher den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt, ohne daß eine Verpflichtung des Landes hierzu bestand.

Die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung ist unter Hinweis auf §§ 52, 63 und 64 Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich nicht mehr möglich.

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung bitte ich unter haushalts- und trennungsgeldrechtlichen Gesichtspunkten von folgenden Mindestvorgaben auszugehen:

  1. Soweit in den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Unterkunft und Verpflegung angeboten werden, ist hierfür grundsätzlich ein Entgelt zu erheben (§ 52 LHO).
  2. Wenn Unterkunft und Verpflegung von den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg entgeltlich angeboten werden, ist als Entgelt mindestens der Betrag des amtlichen Sachbezugswertes für Auszubildende nach der Sachbezugsverordnung zu § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Der amtliche Sachbezugswert für das Jahr 1996* beträgt für
    1. Gemeinschaftsunterkunft
      • im Einzelzimmer 140,- DM pro Monat
      • im Doppelzimmer 60,- DM pro Monat
      • im Dreibettzimmer 40,- DM pro Monat
      • im Vierbettzimmer und mehr 20,- DM pro Monat
    2. Verpflegung
      • volle Tagesverpflegung 10,80 DM pro Tag
      • für Frühstück 2,40 DM pro Tag
      • für Mittag- oder Abendessen je 4,20 DM pro Tag
    Bei der Berechnung des Wertes nach Buchstabe a) für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes zugrunde zu legen. Die Berechnung ist jeweils auf 2 Dezimalstellen durchzuführen, der sich ergebende Betrag auf 10 Pfennig nach oben zu runden.

    Abweichend von Satz 1 sind bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des einfachen Dienstes  die Regelungen der Nummer 3 anzuwenden.
  3. Die Entgeltzahlung für Unterkunft und Verpflegung der Auszubildenden richtet sich nach den Sätzen des Ausbildungsvergütungstarifvertrages für Auszubildende bei Bund und Ländern (Ost) in der jeweils geltenden Fassung. Der Unterschiedsbetrag zum amtlichen Sachbezugswert ist als geldwerter Vorteil zu versteuern und der bezügezahlenden Stelle monatlich nachträglich zu melden.
  4. Das Angebot für Unterkunft und Verpflegung soll grundsätzlich nicht getrennt werden; gleiches gilt für die volle Tagesverpflegung mit Ausnahme des Frühstücks am Wochenbeginn bzw. des Mittag- und/oder Abendessens am Wochenende. Der Beamte kann einmalig zu Beginn der Ausbildung wählen, inwieweit er das Angebot annimmt.

    (vgl. Anlage)
  5. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Einstellungsjahre bis einschließlich 1996, die angebotene Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen wollen, zahlen
    • bis zum Ablauf des 31.08.1997 50 vom Hundert
    • bis zum Ablauf des 31.12.1997 75 vom Hundert
    der Entgeltsätze nach Nummern 2 und 3.
    Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG), sind den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die den Ausbildungseinrichtungen zugewiesen werden, am Anreise- und Abreisetag einschließlich der auf die Anreise folgenden Nacht Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich bereitzustellen. Besteht nach beendeter Dienstantrittsreise dem Grunde nach ein Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung (TGV), ist die Unterkunft unentgeltlich bereitzustellen. § 12 BRKG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 4 TGV sind zu beachten. Sätze 1 bis 3 gelten, wenn die genannten Leistungen von der Ausbildungseinrichtung angeboten werden.
  7. Die Durchführung und das Zahlungsverfahren sowie die haushaltsmäßige Nachweisung regeln die obersten Landesbehörden in eigener Zuständigkeit. Entgelte, die nach Nummern 2 und 5 zu erheben sind, werden bei Titel 125 .. (Einnahmen aus Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen) des jeweiligen Einzelplanes verbucht.
  8. Ich bitte, hiernach ab 01.01.1997 zu verfahren und das Verfahren in den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen bekanntzumachen.

    Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung haben, ist nach diesem Rundschreiben erst bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 54 Abs. 2 Landesbeamtengesetz über die "Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst" zu verfahren.
  9. Soweit andere Dienstherren/Arbeitgeber (z. B. Kommunen) ihre Anwärter/Auszubildenden in den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg ausbilden lassen und die Anwärter/Auszubildenden in diesen Ausbildungseinrichtungen mit Unterkunft/Verpflegung unterbringen, ist dafür von den anderen Dienstherren/Arbeitgebern die volle Kostenerstattung i. S. des § 63 LHO zu verlangen. Die anderen Dienstherren/Arbeitgeber entscheiden selbst, in welchem Umfang sie die Betroffenen in Anspruch nehmen.
  10. Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

* Die Sätze werden nach der zu erwartenden Änderungs-VO 1997 erhöht.

Anlagen