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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Rechtliche Grundlagen
2 Adressatenkreis
2.1 Bestimmung des Adressatenkreises: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
2.2 Benachbarte Gemeinden als Träger öffentlicher Belange
2.3 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1)
3 Beteiligungsverfahren
3.1 Allgemeines
3.2 Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
3.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange vor dem formellen Verfahren
3.4 Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB
3.5 Förmliche Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB
3.6 Beteiligung einer Behörde in mehrfacher Hinsicht
3.7 Zeitpunkt der förmlichen Beteiligung und Zusammenfassung von Verfahrensschritten
3.8 Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung
3.9 Eingeschränkte Beteiligung nach § 33 Absatz 3 BauGB
3.10 Einschaltung eines Dritten
3.11 Innergemeindliche Abstimmung
3.12 Vereinfachtes Bauleitplanverfahren nach § 13 BauGB
4 Stellungnahme
4.1 Form der Stellungnahme
4.2 Inhalt der Stellungnahme
4.3 Frist für die Stellungnahme
4.4 Keine Gebührenerhebung für Abgabe einer Stellungnahme
5 Nutzung elektronischer Informationstechnologien
6 Wirkung des Beteiligungsverfahrens
6.1 Bindung der Gemeinde
6.2 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
6.3 Folgen der Nichtbeteiligung eines Trägers öffentlicher Belange
7 Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Formblatt: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung (§ 4 Absatz 1 BauGB)
Anlage 3 Formblatt: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren (§ 4 BauGB)
Vorbemerkung
Zur Behördenbeteiligung nach den §§ 4 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB) wird ergänzend auf die Ausführungen unter Nummer 3.4 des EAG Bau-Einführungserlasses2 vom 4. April 2005 (ABl. S. 566) verwiesen.
1 Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:
- Bauleitplanung: §§ 4, 4a, 4c und 13 BauGB,
- Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen: § 22 BauGB,
- Innenbereichssatzungen: § 34 Absatz 6 BauGB,
- Außenbereichssatzungen: § 35 Absatz 6 BauGB,
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen: § 139 Absatz 2 BauGB,
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen: § 165 Absatz 4 BauGB,
- Stadtumbaumaßnahmen: § 171b Absatz 3 BauGB.
Auch bei der Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften (§ 81 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO) kann die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange erforderlich sein. Für diese Beteiligungen können die folgenden Hinweise sinngemäß herangezogen werden.
2 Adressatenkreis
2.1 Bestimmung des Adressatenkreises: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und deren Aufgabenbereich durch die gemeindliche Planung berührt werden kann. Eine generelle Berührtheit gibt es nicht. Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:
- Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (sogenannte Beliehene),
- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
- Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.
Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen und mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen und Personen, die nur verwaltungsintern, zum Beispiel gutachterlich oder beratend, tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt gegebenenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Belangs zu vertreten hat.
Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind (zum Beispiel Umlegungsausschüsse). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.
Den Gemeinden wird empfohlen, frühzeitig den Gutachterausschuss des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt einzubinden. Dieser zählt zwar nicht zu den Trägern öffentlicher Belange. Die Datensammlungen des Gutachterausschusses sind jedoch Basis für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Ebenfalls kein Träger öffentlicher Belange sind private Vereine und Organisationen (wie zum Beispiel Fremdenverkehrs- und Heimatvereine) oder Beiräte. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, sie zu beteiligen, wenn sie sich von ihnen sachdienliche Anregungen erwartet.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht gegebenenfalls bestehende Mitteilungspflichten.
Träger öffentlicher Belange sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine generelle Berührtheit gibt es nicht. Eine formale Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das (Bauleitplan-)Verfahren unnötig erschwert wird. Regt ein Träger öffentlicher Belange von sich aus die Beteiligung an und ist dieser von der Planung berührt, so soll die Beteiligung erfolgen.
Der Begriff des „öffentlichen Belangs“ bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich aus der Bodennutzung innerhalb des Planungsgebietes ergeben und damit für die Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB von Bedeutung sein können.
Bei den „öffentlichen Belangen“ braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter gehend als der des öffentlichen Planungsträgers nach § 7 oder § 205 Absatz 1 BauGB. Öffentliche Planungsträger sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange.
Bei Planungen im grenznahen Bereich sind auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange anderer Bundesländer zu beteiligen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Grenzgebiet zur Republik Polen erfolgt bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Nachbarstaat haben können, eine Unterrichtung der polnischen Stellen durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung. Die Abstimmungspflicht der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 6 des Landesplanungsvertrages3 (LPlV) und § 4 Absatz 2 der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung4 (GROVerfV). Die Abstimmungspflicht nach § 4a Absatz 5 BauGB bleibt hiervon unberührt (siehe Nummer 3.4.4.6 des EAG Bau-Einführungserlasses vom 4. April 2005 [ABl. S. 566]).
Soweit es sich um einen UVP5-pflichtigen Zustand handelt, sind, gemäß der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung, besondere Beteiligungs- beziehungsweise Informationspflichten zu beachten. So haben zum Beispiel die deutschen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung Warschau (früher das polnische Umweltministerium, jetzt die Generaldirektion) und auch das Bundesumweltministerium zu benachrichtigen.
Die Regelung zur Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes6 (BbgNatSchG) findet im Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen in der Regel keine Anwendung. Die anerkannten Naturschutzverbände dürfen jedoch gemäß § 63 Absatz 3 Nummer 5 und 6 BbgNatSchG im Rahmen der Vorhabenzulassung vor Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten hierzu Stellung nehmen und Rechtsbehelfe gegen eine erteilte Ausnahme oder Befreiung einlegen. Wenn für die Gemeinde absehbar ist, dass in die „Ausnahme- oder Befreiungslage“ hineingeplant werden soll, ist zu empfehlen, die anerkannten Naturschutzverbände frühzeitig in die Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte einzubinden und diese bereits im Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
Soll ein Bebauungsplan eine Planfeststellung ersetzen, ist § 63 Absatz 3 Nummer 7 BbgNatSchG zu beachten. Danach ist anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit das Planfeststellungsverfahren mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist.
2.2 Benachbarte Gemeinden als Träger öffentlicher Belange
Nachbargemeinden gehören zu den Trägern öffentlicher Belange. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern alle Städte und Gemeinden, auf die sich die jeweilige Bauleitplanung oder Satzung auswirken kann. Die zu beteiligende Gemeinde hat gegenüber der planenden Gemeinde ihre Betroffenheit substantiiert darzulegen. Finden die §§ 203 ff. BauGB Anwendung, so ist dies im Beteiligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als Träger öffentlicher Belange steht neben dem materiellen Abstimmungsgebot nach § 2 Absatz 2 BauGB. Verfahrensrechtlich ist die Beteiligung der Nachbargemeinden ein Unterfall der Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 BauGB. Materiellrechtlich ist die Stellung der Nachbarbeteiligung aber zu unterscheiden, weil sie Ausdruck der Planungshoheit ist (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2, Rn 97).
2.3 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1)
Eine nicht abschließende Auflistung von öffentlichen Belangen mit den jeweils zuständigen Trägern ist als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus können auch andere, nicht aufgeführte öffentliche Belange im Einzelfall berührt sein. Die Aufnahme in die Liste begründet nicht die Eigenschaft, Träger öffentlicher Belange zu sein.
3 Beteiligungsverfahren
3.1 Allgemeines
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, soll möglichst frühzeitig erfolgen. Das Beteiligungsverfahren darf also nicht erst dann einsetzen, wenn die Planung so verfestigt ist, dass die Belange der von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange nicht mehr in einer dem Abwägungsgebot (§ 1 Absatz 6 und 7 BauGB) genügenden Weise berücksichtigt werden können.
Welche Stellen jeweils aufgrund einer Entscheidung der Gemeinde zu beteiligen sind, hängt im Einzelfall von den zu erwartenden unterschiedlichen Auswirkungen des Bauleitplans ab. Im Einzelfall kann es möglich sein, dass nur wenige oder unter Umständen auch kein Träger öffentlicher Belange zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, ZfBR 1988, 91). Eine formelle Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Bauleitplanverfahren unnötig erschwert werden könnte.
Die erste Stufe der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB kann nicht durch eine Beteiligung an einem anderen Verfahren ersetzt werden.
3.2 Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
Beabsichtigt die Gemeinde, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, so hat sie dies gemäß Artikel 12 LPlV der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bekannt zu geben, ihre allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Einzelheiten dazu enthält der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 10. August 2005 (ABl. S. 946) zur „Anfrage nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Zielanpassung im Rahmen der Behördenbeteiligung und Auskunftspflicht über das In-Kraft-Treten eines Bauleitplanes“.
Die Anfrage nach Artikel 12 LPlV ersetzt nicht das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn offensichtlich keine Widersprüche zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Bauleitplanentwurf bestehen.
3.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange vor dem formellen Verfahren
Ist schon zu Beginn der Planung ersichtlich, dass einzelne Träger öffentlicher Belange in besonderem Maße in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben berührt sein werden, empfiehlt es sich, so früh wie möglich eine Abstimmung der Planung mit diesen Trägern vorzunehmen. Die Gemeinde kann dadurch auch frühzeitig Hinweise erhalten, zu welchen Belangen unter Umständen weiteres Abwägungsmaterial zu beschaffen ist, damit eine fachlich fundierte Planung entsteht. Diese Abstimmung kann auch vor der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgen. Die Gemeinde kann die Abstimmung schriftlich oder in einem Erörterungstermin herbeiführen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits fertige Vorentwürfe vorliegen.
Auf die Mitteilungspflicht für raumbedeutsame Maßnahmen nach Artikel 20 LPlV wird hingewiesen.
3.4 Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB
Die Träger öffentlicher Belange sind durch die Gemeinde über die Ziele und Zwecke der Planung, über die grundlegenden Alternativen und über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu informieren. Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB dient darüber hinaus der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten.
Der Verfahrensschritt dient nicht nur der Vorbereitung der Umweltprüfung für eine konkrete Planung, sondern wegen der vom Baugesetzbuch gewollten Abschichtung von Umweltprüfungen auf verschiedenen Planungsstufen auch der sachgerechten Aufteilung des Gesamtuntersuchungsaufwands.
Die beteiligten Fachbehörden haben daher die Gemeinden über die auf der jeweiligen Planungsstufe erforderlichen Untersuchungen zu beraten; das gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde auf einer Planungsstufe (zum Beispiel Flächennutzungsplan [FNP]) Untersuchungen vorsieht, die sinnvollerweise erst bei einer darauf aufbauenden Planung (Bebauungsplan, Baugenehmigung) erfolgen sollten.
Bei der Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist das Formblatt nach Anlage 2 zu verwenden.
3.5 Förmliche Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB
Den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange sind ausgearbeitete Entwürfe des Bauleitplans mit dazugehöriger Begründung (einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Umweltberichts) zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Entwurf muss alle wesentlichen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und damit so hinreichend konkretisiert sein, dass die Träger öffentlicher Belange erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Eine präzise Bezeichnung des Planes oder der Satzung ist erforderlich.
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Beteiligung geändert oder ergänzt und werden dadurch öffentliche Belange neu oder anders berührt, sind die davon betroffenen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Absatz 3 Satz 1 BauGB erneut zu beteiligen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden (siehe Nummer 4.3).
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Absatz 3 Satz 2 bis 4 BauGB).
3.6 Beteiligung einer Behörde in mehrfacher Hinsicht
Ist eine Behörde (zum Beispiel Landrat) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, ist sie einheitlich unter Angabe der Funktionen, in denen sie als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen hat, zu beteiligen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Exemplare zu übersenden, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Beteiligung der Behörde erstreckt sich immer auf alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange.
Insbesondere Träger, die für mehrere Belange zuständig sind, sollen der Gemeinde alle abwägungsbedeutsamen Informationen mitteilen. Eine Vorwegabwägung ist unzulässig, da sie zu einer Beschneidung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde und damit möglicherweise zur Angreifbarkeit der Planung selbst führt.
3.7 Zeitpunkt der förmlichen Beteiligung und Zusammenfassung von Verfahrensschritten
Das förmliche Verfahren nach § 4 Absatz 2 BauGB sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans nach § 3 Absatz 2 BauGB erfolgen, damit nicht unter Umständen aufgrund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange notwendige Planänderungen erneute öffentliche Auslegungen erforderlich machen. Dies kann unnötige zeitliche Verzögerungen zur Folge haben. Soweit sich die jeweilige Planung dafür eignet, kann allerdings gemäß § 4a Absatz 2 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.
3.8 Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Über die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne sollen die beteiligten Träger öffentlicher Belange benachrichtigt werden (§ 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB).
3.9 Eingeschränkte Beteiligung nach § 33 Absatz 3 BauGB
In den Fällen des § 33 Absatz 3 BauGB kann der Kreis der Beteiligten eingeschränkt werden, und zwar auf die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange. Diesen ist vor Erteilung der Baugenehmigung während der Planaufstellung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Dauer hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung der Planung sowie der Intensität der betroffenen Interessen. Reicht eine zur Stellungnahme gesetzte Frist nicht aus, können die Beteiligten um Fristverlängerung bitten. Die Gemeinde darf nicht davon ausgehen, dass die Interessen der Beteiligten unberührt bleiben (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 33, Rn 84).
3.10 Einschaltung eines Dritten
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann auch durch einen nach § 4b BauGB beauftragten Dritten erfolgen. Diesem kann jedoch nur die Vorbereitung und Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange übertragen werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Dritte die aus der Beteiligung erhaltenen Informationen zur Arbeitserleichterung in Form einer Zusammenstellung oder eines Protokolls bündelt und die Abwägungsentscheidung vorbereitet. Die Bewertung der vorgetragenen Belange im Rahmen der Abwägung ist jedoch Aufgabe der Gemeindevertretung. Es bleibt trotz Einschaltung eines Dritten bei der Letztverantwortung der Gemeinde.
Soweit ein Dritter die Beteiligung durchführt, muss er gegenüber den Trägern deutlich machen, dass er im Auftrag der Gemeinde handelt.
3.11 Innergemeindliche Abstimmung
Öffentliche Aufgaben, die von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden (zum Beispiel die Trägerschaft für Schulen, Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen), sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligung der dafür jeweils zuständigen Stellen innerhalb der Gemeinde fällt nicht unter die Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 BauGB, sondern stellt eine innergemeindliche Koordinierungspflicht dar.
3.12 Vereinfachtes Bauleitplanverfahren nach § 13 BauGB
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines in Kraft getretenen Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird ein „bestandssichernder“ Bebauungsplan im bisherigen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB aufgestellt, enthält § 13 Absatz 2 BauGB Sonderregelungen auch zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese gelten nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung sowie nach § 34 Absatz 6 und § 35 Absatz 6 BauGB auch für die Aufstellung von Innen- und Außenbereichssatzungen.
Nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB kann - sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB erfüllt sind und mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht zu rechnen ist - auf die frühzeitige Behördenbeteiligung des § 4 Absatz 1 BauGB verzichtet werden.
Bei der Behördenbeteiligung hat die Gemeinde nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 BauGB ein Wahlrecht. Sie kann entweder die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB durchführen oder den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist geben. Damit wird faktisch eine Beteiligung nach § 4a Absatz 3 BauGB ermöglicht. Die Bestimmung, dass die „berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ zu beteiligen sind, bedeutet keine Einschränkung gegenüber der normalen Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB, da danach ebenfalls nur die Stellen zu beteiligen sind, die in ihrem Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können.
4 Stellungnahme
4.1 Form der Stellungnahme
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Bei der Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange ist das als Anlage 3 beigefügte Formblatt zu verwenden.
4.2 Inhalt der Stellungnahme
Die Träger öffentlicher Belange sind zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet. Sie sollen die Gemeinden unterstützen, dem Recht und der Pflicht zur Planung nach dem BauGB nachzukommen.
Sie haben daher nach § 4 Absatz 2 Satz 4 BauGB der Gemeinde vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Darunter können nicht nur Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt gehören, sondern zum Beispiel auch Erkenntnisse über die Geeignetheit von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen oder über solche, durch ein bestimmtes Vorhaben voraussichtlich verursachte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.
In den Stellungnahmen sollen sich die Träger nach § 4 Absatz 2 Satz 3 BauGB nur zu von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben oder Belangen äußern, die durch die Planung der Gemeinde konkret betroffen werden. Sind für die Umsetzung der Planungen Zustimmungen oder Genehmigungen anderer Behörden erforderlich, so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme darauf hinzuweisen.
In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluss über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können.
Durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht entbunden, sich alle abwägungserheblichen Informationen zu beschaffen.
Die Gemeinde wird von ihrer Verpflichtung, sich selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch zustimmende Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange entbunden (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 122).
Bei der Abgabe der Stellungnahme soll entsprechend der Gliederung des Formblatts der Gemeinde bekannt gegeben werden, inwieweit durch rechtliche Vorgaben, die durch Abwägung nicht überwunden werden können (beispielsweise Lage des Plangebiets in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten), eine Änderung oder Aufgabe der Planung erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Anforderungen aus Fachgesetzen nicht unmittelbar gelten, sondern in die Abwägung einfließen. Eine Bindungswirkung ist nur unter engen Voraussetzungen gegeben.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen aus Fachgesetzen oder raumbedeutsamen Planungen handelt es sich um öffentliche Belange, die die Gemeinde umfassend zu ermitteln hat, soweit sich ihre Betroffenheit aufdrängt. Ist dies nicht der Fall, ist die Gemeinde auf Hinweise der Fachbehörden angewiesen. Diese Hinweise sollen möglichst konkret und auf das Plangebiet bezogen sein.
Eine allgemeine Aufzählung von einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Ausführungen zu der Frage, was diese Rechtsvorschriften in Bezug auf die jeweilige Planung bedeuten, wird dem Wesen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht gerecht und führt überdies zu dem Eindruck, dass eine konkrete Betroffenheit des Trägers nicht vorliegt.
Schließlich hat der Träger öffentlicher Belange der Gemeinde nach § 4 Absatz 2 Satz 3 BauGB eigene Planungen mitzuteilen, da ansonsten eine Anpassungspflicht der Fachplanung nach § 7 BauGB im Rahmen des FNP-Verfahrens bestehen kann.
Ist eine Behörde in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, hat sie alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange einzeln darzustellen und grundsätzlich zusammengefasst zu übermitteln. Hierbei sind jedoch auch die Ausführungen Nummer 3.6 zu beachten, das heißt, eine Vorwegabwägung darf nicht erfolgen.
4.3 Frist für die Stellungnahme
Nach § 4 Absatz 2 BauGB haben die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Die Frist und die Rechtsfolgen gelten kraft Gesetzes. Die Gemeinde muss keine Frist setzen und nicht auf die Rechtsfolgen hinweisen, sollte dies im Interesse der Klarheit aber dennoch tun. Die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme bei dem jeweiligen Träger öffentlicher Belange, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen ist.
Die Gemeinde soll die Monatsfrist angemessen verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Allgemeine Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe, auch durch Krankheit bedingt, reichen hierfür nicht aus. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Planung, den Umfang der gegebenenfalls noch vorzunehmenden Untersuchungen und den Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belangs an. Bei der Angemessenheit der Nachfrist ist der vom Träger öffentlicher Belange genannte wichtige Grund zu berücksichtigen.
Auch die Beteiligung weiterer Dienststellen oder Gremien kann einen wichtigen Grund darstellen.
Die Fristverlängerung gilt in jedem Fall nur für den Träger öffentlicher Belange, der den wichtigen Grund vorgetragen hat, und nicht gegenüber anderen Trägern.
Erfolgt eine erneute Beteiligung nach Änderung des Planentwurfs, kann die Frist der erneuten Beteiligung nach § 4a Absatz 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden.
4.4 Keine Gebührenerhebung für Abgabe einer Stellungnahme
Ein Träger öffentlicher Belange oder von ihm beauftragte Dritte/Subunternehmer dürfen für die Abgabe einer Stellungnahme keine Gebühr von der planenden Gemeinde erheben.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB soll die Gemeinde in die Lage versetzen, alle abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange erfolgt daher als Leistung im Dienste des jeweiligen Gemeinwohlbelangs und nicht im Sinne einer Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung. Insoweit ist das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) nicht anwendbar, da tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 1 GebGBbg eine Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung ist.
Auch das Baugesetzbuch als Fachgesetz bietet keine kostenrechtliche Anspruchsgrundlage (vgl. auch Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 16.05.2001 - AZ.: 1 KO 646/99).
5 Nutzung elektronischer Informationstechnologien
Nach § 4a Absatz 4 BauGB können bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergänzend auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Dies erfolgt durch die Einstellung des Bauleitplanentwurfs und der Begründung in das Internet mit der Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse. Diese Mitteilung kann auch per E-Mail erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Die Behördenbeteiligung auf diesem Weg setzt voraus, dass die Planung überhaupt bei einer Anzeige auf einem Monitor beurteilt werden kann. Daher haben die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, die Zusendung des Entwurfs des Bauleitplans und der Begründung zu verlangen. Dieses Verlangen sollte nicht das Ziel haben, möglichst umfassende Unterlagen zu haben, sondern nur erfolgen, wenn eine Beurteilung des Betroffenseins beziehungsweise eine Stellungnahme sonst nicht sachgerecht möglich ist. Das Erfordernis des Erhalts der Unterlagen in Papierform ist der Gemeinde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Die Gemeinde hat diesem Verlangen nachzukommen. Die Frist für die Stellungnahme beginnt dann nach Eingang der beurteilungsfähigen Unterlagen.
6 Wirkung des Beteiligungsverfahrens
6.1 Bindung der Gemeinde
Die Gemeinde ist nicht an die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB einzubeziehen und das Abwägungsergebnis in der Begründung (§ 5 Absatz 5 und § 9 Absatz 8 BauGB) darzulegen. Die Gemeinde kann sich abwägend über Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange hinwegsetzen; dabei darf das Abwägungsergebnis jedoch nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht des berührten Belangs stehen. Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme gebunden, soweit sie auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Träger öffentlicher Belange über seine Beteiligung hinaus das Einvernehmen hergestellt werden muss.
Der Widerspruch eines öffentlichen Planungsträgers zum Flächennutzungsplan oder zu einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans hat die Folge, dass der öffentliche Planungsträger nach Maßgabe des § 7 BauGB nicht an den Flächennutzungsplan gebunden ist. Dieser Widerspruch muss jedoch nach § 7 Satz 2 BauGB bis zur abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Flächennutzungsplan bei der Gemeinde eingegangen sein. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern um eine Art Vorbehalt. Der Widerspruch für sich hindert die Gemeinde nicht, den Flächennutzungsplan unverändert zu beschließen. Erst im Rahmen der späteren Fachplanung durch den widersprechenden Planungsträger ist zu prüfen, ob der Widerspruch zu Recht erhoben wurde beziehungsweise ob sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen durfte. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollte möglichst eine Einigung mit dem Fachplanungsträger erzielt werden.
Unabhängig hiervon soll ein Widerspruch schriftlich erhoben und begründet werden. Dabei soll konkret angegeben werden, welche Planungen beabsichtigt sind beziehungsweise geprüft werden. Ein rein vorsorglicher Widerspruch, um sich jede Art von Planung offenzuhalten, ist dagegen nicht zulässig.
6.2 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
Äußert sich ein Träger öffentlicher Belange nicht oder erst nach Ablauf der Frist, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass von diesem wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange müssen nach § 4a Absatz 6 BauGB in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht geäußerte öffentliche Belange auf, sind sie ihr anderweitig bekannt geworden oder ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde aber diesen Belangen nachgeben und sie in die Abwägung einstellen.
Der Träger öffentlicher Belange ist nicht gehindert, seine Belange nachträglich vorzutragen. Nachträglich können jedoch keine Abwägungsfehler geltend gemacht werden, wenn sich der Gemeinde die Berücksichtigung des Belangs nicht auch ohne Äußerung hätte aufdrängen müssen.
Eine Äußerung liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, warum eine Stellungnahme noch nicht abgegeben werden kann, und er deswegen eine Verlängerung der Äußerungsfrist beantragt. Insoweit wird auf die Nummern 4.2 und 4.3 verwiesen.
Gibt es Anhaltspunkte, dass entgegen der Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange doch öffentliche Belange berührt sein können, so hat die Gemeinde den Träger unter Bezeichnung des Belangs erneut zur Stellungnahme aufzufordern. Ändert der Träger öffentlicher Belange seine Stellungnahme nicht, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt sind.
6.3 Folgen der Nichtbeteiligung eines Trägers öffentlicher Belange
Gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ist es unbeachtlich, wenn nur einzelne berührte Träger öffentlicher Belange unbeteiligt geblieben sind oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 BauGB (auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Die Unbeachtlichkeitsklausel greift jedoch nicht, wenn die Nichtbeteiligung eines einzelnen Trägers öffentlicher Belange dazu führt, dass öffentliche Belange im Sinne des § 1 Absatz 6 BauGB nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden und somit Abwägungsfehler vorliegen, die zur Nichtigkeit des Plans führen können.
7 Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens haben die Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB die Gemeinde zu unterrichten, sofern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Informationspflicht dient der nach § 4c BauGB vorgeschriebenen Überwachung (Monitoring).
Die der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Informationen können und sollen sich auf unvorhergesehene Auswirkungen beschränken. Vorhergesehene Auswirkungen waren bereits Grundlage der Abwägungsentscheidung. Ihr Eintreten wird daher kein Anlass zur Änderung der Planung sein.
Da gerade kleinere Gemeinden mit der Auswertung von umfangreichem Datenmaterial überlastet sein können, soll eine Bewertung der Daten durch die Behörde erfolgen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass über die „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. September 1999 (ABl. S. 1040) außer Kraft.
1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
2 Einführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
3 Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2008 (Berlin: GVBl. S. 37; Brandenburg: GVBl. I S. 42)
4 Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV) vom 24. Januar 1996 (GVBl. II S. 82, 579)
5 Umweltverträglichkeitsprüfung
6 Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28)