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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
vom 17. Januar 2006
(ABl./06, [Nr. 6], S.126)
zuletzt geändert durch Erlass des MLUV vom 20. Dezember 2007
(ABl./08, [Nr. 2], S.73)
Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 17. Januar 2006
zuletzt geändert durch Erlass vom 20.12.2007 (ABl. Nr. 2/2008, S. 73)
1 Gegenstand der Beihilfe
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2005 (GVBl. II S. 538), werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:
1.1 Probenentnahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf
- Brucellose
aa) bei Rindern gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601),
bb) bei Schweinen gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §§ 10 und 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung und
cc) bei Schafen und Ziegen gemäß § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §§ 13 und 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung und des auf der Grundlage der Richtlinie 91/68/EWG (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG (ABl. EG Nr. L 13 S. 14); - Enzootische Leukose gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 3a, 7 und 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499);
- Bovine-Herpesvirus-Typ-1 (BHV1)-Infektionen bei Rindern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 2a und 9 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520);
- Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen gemäß §§ 2, 3a, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609);
- Schweinepest und Afrikanische Schweinepest, die gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 24 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) und auf der Grundlage des in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland durchgeführt werden;
- Maedi/Visna bei Schafen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände;
- Caprine Arthritis-Encephalitis bei Ziegen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände;
1.2 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3 Abs. 1, §§ 4, 7a Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und c der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462);
1.3 amtlich angeordnete Impfungen gegen
- Maul- und Klauenseuche gemäß § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) und
- Schweinepest gemäß § 13 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547);
1.4 für Impfstoff zur Impfung von Rindern gegen BHV1 und für die Merzung von BHV1-Reagenten im Rahmen eines amtstierärztlich bestätigten Planes zur BHV1-Sanierung nach Maßgabe des Programms des Landes Brandenburg zur Sanierung BHV1-infizierter Rinderbestände, ausgenommen in amtlich anerkannt BHV1-freien Beständen;
1.5 für Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine, Schafe und Ziegen und für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e. V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine, Schafe und Ziegen;
1.6 für Laboruntersuchungen
- im Rahmen eines vom Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach Maßgabe der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Februar 1998 (BAnz. S. 2905) für ein Programm zur Reduzierung des Eintrages von Salmonellen durch Schlachtschweine in die Fleischgewinnung;
- zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen;
- gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen;
- nach Maßgabe einer vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen.
1.7 für Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion;
1.8 für Tierverluste durch Blauzungenkrankheit.
2 Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenentnahmen
Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenentnahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
3 Höhe der Beihilfen
Beihilfen in den Fällen der Nummer 1 werden in nachfolgender Höhe gewährt:
3.1 Blutprobenentnahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)
Rind, Schaf, Ziege
1. bis 10. Tier, je Tier ......................................2,50 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier ..................................2,00 Euro
jedes weitere Tier ............................................1,70 Euro
Mutterkuhbestand in Freilandhaltung
1. bis 10. Tier, je Tier ......................................3,40 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier ..................................2,50 Euro
jedes weitere Tier ............................................2,00 Euro
Schwein
1. bis 10. Tier, je Tier ......................................2,50 Euro
11. bis 30. Tier, je Tier ....................................2,10 Euro
jedes weitere Tier ............................................1,80 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld ......19,00 Euro
3.2 Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen Maul- und Klauenseuche und Schweinepest
je Rind, Schwein, Schaf, Ziege ........................1,25 Euro
3.3 Tuberkulinisierung
Tuberkulinisierung (ohne Tuberkulin)
einschließlich Nachschau, Befundlisten .......... 3,00 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld .......19,00 Euro
Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50 vom Hundert.
3.4 Merzung von BHV1-Reagenten
je Tier ..............................................................250,00 Euro
3.5 Laboruntersuchungen
- zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr;
- zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier;
- zur Abklärung von Aborten in Höhe der Untersuchungskosten für die in der Anlage festgelegten Untersuchungsspektren und
- zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 3 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA) und 15 Euro für Kotprobenuntersuchungen.
3.6 Tierverluste durch Blauzungenkrankheit
Für Tiere, die nachweislich an der Blauzungenkrankheit verendet sind oder wegen der Blauzungenkankheit getötet werden mussten, werden Beihilfen in Höhe des gemeinen Wertes gezahlt.
4 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren
4.1 In den Fällen der Nummern 1.1 bis 1.3 und 1.6 Buchstabe a, b und d gewährt die Tierseuchenkasse auf Antrag Beihilfen an den Tierbesitzer. In den Fällen der Nummer 1.6 Buchstabe a wird die Beihilfe für höchstens drei Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit des Antrages ist durch den Amtstierarzt, in den Fällen der Nummer 1.6 Buchstabe a und b durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen. In den Fällen der Nummer 1.6 Buchstabe c erstattet die Tierseuchenkasse auf Antrag dem Landeslabor die entstandenen Kosten.
4.2 Die dem Landeskontrollverband e. V. Waldsieversdorf in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe b, c, f und g und Nummer 1.5 entstandenen Kosten werden von der Tierseuchenkasse erstattet.
4.3 Die Tierseuchenkasse stellt den für Impfungen von Rindern gegen BHV1 gemäß Nummer 1.4 benötigten Impfstoff kostenlos zur Verfügung. Für Merzungen von BHV1-Reagenten gewährt die Tierseuchenkasse auf Antrag Beihilfen an den Tierbesitzer. Die sachliche Richtigkeit des Antrages ist durch den Amtstierarzt bestätigen zu lassen.
4.4 Die Tierseuchenkasse stellt den für Impfungen gegen Salmonella enteritidis von Junghühnern gemäß Nummer 1.7 benötigten Impfstoff kostenfrei zur Verfügung.
4.5 Für Tierverluste durch Blauzungenkrankheit, für die eine Entschädigung oder anderweitige finanzielle Unterstützung nicht gewährt wird, gewährt die Tierseuchenkasse gemäß Nummer 3.6 auf Antrag Beihilfen an den Tierbesitzer. Die sachliche Richtigkeit des Antrages ist durch den Amtstierarzt bestätigen zu lassen.
5 Kostenbeteiligung
Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 4 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit vom 17. November 2004 (ABl. S. 908) außer Kraft.