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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie)
vom 8. September 2021
(ABl./21, [Nr. 38], S.758)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg.

1.2 Die Förderung dient der Verbesserung des Tierschutzes und zielt darauf ab, die Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fund­tieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen unmittelbar zu optimieren.

Gemeinnützige Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind alle Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die auf Dauer angelegt sind und der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Tieren als Fund- oder Abgabetiere dienen.

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Einrichtungen oder Organisationen, die Heimtiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen; dies gilt auch für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchG.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für die Errichtung und die Erweiterung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen und dem damit zusammenhängenden

2.1.1 Neu-, Aus- und Umbau von Gebäuden,

2.1.2 Erwerb von Gebäuden, soweit diese ausschließlich zur Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren oder Abgabetieren genutzt werden sollen.

2.2 Zuwendungen können ferner gewährt werden für

2.2.1 die Ausrüstung und Ausstattung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte),

2.2.2 andere bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionalität von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (zum Beispiel Einrichtung veterinärmedizinischer Behandlungs- und Quarantäneräume, von Sanitätsräumen und Räumen, die der Verwaltung des gemeinnützigen Tierheims oder einer diesem ähnlichen Einrichtung dienen, wie Sanitärräume, Heizungs- und Lüftungsanlagen). Hiervon ausgenommen sind Ausgaben für die laufende Unterhaltung (siehe Nummer 2.4.3).

2.3 Zuwendungen für Fahrzeuge und deren Zubehör (zum Beispiel Anhänger) zum Transport von Tieren können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Aus der Begründung muss hervorgehen, dass der Erwerb im Zusammenhang mit dem unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck steht.

2.4 Nach dieser Richtlinie sind nicht förderungsfähig

2.4.1 Aufwendungen für Räume, die ausschließlich der sonstigen, nicht tierschutzbezogenen Arbeit des Vereins dienen (zum Beispiel Tagungsräume),

2.4.2 Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden,

2.4.3 Aufwendungen für die laufende Unterhaltung der gemeinnützigen Tierheime oder diesen ähnlichen Einrichtungen,

2.4.4 Aufwendungen für die Fortbildung,

2.4.5 Aufwendungen, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben,

2.4.6 Aufwendungen für Richtfeste und Einweihungen,

2.4.7 Aufwendungen für technische und funktionale Planungen,

2.4.8 öffentlich-rechtliche Kosten und Abgaben,

2.4.9 die erstattungsfähige Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften), die Tierheime oder diesen ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes sind.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land finanziell gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass

4.1 mit der Durchführung des Fördervorhabens noch nicht begonnen wurde, wobei bei Baumaßnahmen Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens gelten, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung,

4.2 die Gesamtfinanzierung des beantragten Fördervorhabens sichergestellt ist,

4.3 der Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 25 Prozent beträgt und

4.4 die beantragte Zuwendungssumme oberhalb der Bagatellgrenze von 2 500 Euro liegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung des Landes beträgt je Antragsteller und Maßnahme maximal 50 000 Euro pro Jahr.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Weiterleitung oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

6.2 Zuwendungsempfangende haben darauf hinzuwirken, dass die geförderte Maßnahme für Menschen mit Behinde­rungen oder Beeinträchtigungen zugänglich ist. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Zugang zu der geförderten Maßnahme ermöglicht wird.

6.3 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit die oder der Antragstellende für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg, eines anderen Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Staaten erhält.

6.4 Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Zur Überprüfung des De-minimis-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, die in den letzten drei Jahren (unabhängig von der Beihilfegeberin oder vom Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), sowie auch laufende Beihilfeanträge mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.

6.5 Zweckbindungsfrist

Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist für die geförderten Vorhaben von zehn Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden.

Bei Fördervorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.2.1 und 2.3 entspricht die Zweckbindungsfrist der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Die Zweckbindungsfrist beginnt bei Fördervorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.2 mit der Abnahme des Bauvorhabens. Bei Fördervorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.2.1 und 2.3 beginnt die Zweckbindungsfrist im Zeitpunkt der Anschaffung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2022 sind bis spätestens 30. November 2021, Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2023 sind bis spätestens 30. November 2022, in jedem Falle jedoch zwei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn, unter Verwendung des vorgegebenen, auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (lavg.brandenburg.de) abrufbaren Antragsformulars zu stellen beim:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz
und Gesundheit des Landes Brandenburg
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam

Der Antrag ist im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen. Im Übrigen können Unterlagen auch elektronisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des laufenden Haushaltsjahres.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG).

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage zu den EZBau) in der jeweils geltenden Fassung.

7.5 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.6 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden zu prüfen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.