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Verfahrensvorschriften zur Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
vom 26. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 52], S.650)
I.
Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlagen
(1) Nach § 16 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) sind der Leiter des Katasteramtes und die von ihm beauftragten Beamten befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen verantwortliche Beamte einer behördlichen Vermessungsstelle nach § 1 Abs. 3 VermLiegG sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(2) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 des Beurkundungsgesetzes, das für öffentliche Beurkundungen durch den Notar gilt, bleiben unbeschadet der Zuständigkeit des Notars die Bestimmungen des VermLiegG als landesrechtliche Vorschriften unberührt.
(3) Nach dem Antragsprinzip des Grundbucheintragungsverfahrens (§ 13 Abs. 1 Grundbuchordnung) erfordert der Vollzug der Vereinigung oder Teilung die Stellung eines Antrags. Das Erfordernis der öffentlichen Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken folgt aus § 29 Grundbuchordnung.
2. Zweck der Regelung
(1) Den Grundstückseigentümern soll die Antragstellung auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken erleichtert werden.
(2) Das Entstehen oder Fortbestehen einer Vielzahl nicht erforderlicher Flurstücke soll vermieden und die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters wie des Grundbuchs durch die systematische Verminderung der Buchungseinheiten gefördert werden. Daraus folgt das Gebot zur Zusammenfassung von Flurstücken (Verschmelzung).
3. Begriffe
Vereinigung
Die Vereinigung von Grundstücken ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang, bei dem auf Antrag des Eigentümers bisher selbständige Grundstücke zu einem Grundstück zusammengefaßt werden.
Teilung
Teilung im Sinne dieser Verfahrensvorschriften ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke als ein neues Grundstück eingetragen werden soll.
Verschmelzung
(1) Unter einer Verschmelzung von Flurstücken wird die katastertechnische Zusammenfassung benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück verstanden. Die Verschmelzung setzt neben dem örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang voraus, daß die betreffenden Flurstücke nur einem Grundstück im Rechtssinn angehören.
(2) Der Verschmelzung sollen keine Hinderungsgründe wie Bedenken des Grundbuchamtes (z. B. wegen unterschiedlicher Belastung der Flurstücke) oder berechtigte Einwände des Eigentümers entgegenstehen.
Zerlegung
Die Zerlegung eines Flurstücks ist ein katastertechnischer Vorgang tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur, durch den aus einem Flurstück mehrere Flurstücke gebildet werden.
4. Voraussetzungen für die Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
(1) Die zu vereinigenden Grundstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Der in Nr. 2 genannte Zweck der Regelung ist in manchen Fällen nur zu erreichen, wenn auch Teile von Grundstücken einbezogen werden. Die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis muß daher insoweit auch die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung von Teilungsanträgen umfassen. Diese Befugnis gilt jedoch nicht für Teilungen beliebiger Art. Sie unterliegt vielmehr derselben zweckgebundenen Einschränkung wie bei der Vereinigung. Sie ist vereinigungsbezogen.
(2) Eine örtliche Einheit ist gegeben, wenn mehrere Grundstücke eines Eigentümers räumlich nebeneinander liegen und erkennbar nicht durch natürliche oder künstliche Grenzeinrichtungen geschieden sind. Die räumliche Einheit wird durch Wege oder Wasserläufe von geringer Breite und Bedeutung nicht aufgehoben.
(3) Eine Wirtschaftseinheit setzt voraus, daß die von den zu vereinigenden Grundstücken gebildete Bodenfläche vom Eigentümer tatsächlich zusammenhängend genutzt wird. Sie bilden eine natürliche Einheit.
II.
Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
(1) Die Zuständigkeit zur Beurkundung oder Beglaubigung ergibt sich aus § 16 VermLiegG. Beauftragt der Leiter des Katasteramtes weitere Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes, so ist dieser Auftrag schriftlich zu erteilen.
(2) Die Befugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn Hinderungsgründe nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vorliegen.
(3) Das Beurkundungsverfahrensrecht ist im Beurkundungsgesetz geregelt. Vorrangig soll von der Befugnis der öffentlichen Beglaubigung Gebrauch gemacht werden. Sie ist das Zeugnis über die Echtheit einer Unterschrift. Der Leiter des Katasteramtes, die vom ihm beauftragten Beamten und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollen die Anträge der Grundstückseigentümer entwerfen. Für diese Anträge ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(4) Der Leiter des Katasteramtes und die von ihm beauftragten Beamten dürfen Anträge nur öffentlich beurkunden oder beglaubigen, wenn die betroffenen Grundstücke innerhalb des Katasteramtsbezirks liegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bbg). Entsprechendes gilt sinngemäß für die Beamten einer behördlichen Vermessungsstelle nach § 1 Abs. 3 VermLiegG.
(5) Die Befugnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur öffentlichen Beglaubigung auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken erstreckt sich auf Anträge für alle im Land Brandenburg gelegenen Grundstücke. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure müssen die Befugnis persönlich wahrnehmen.
III.
Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Die Antragsberechtigung muß im Zeitpunkt der Beurkundung oder Beglaubigung bestehen.
(2) Weist das Grundbuch den Eigentümer in Folge Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs oder aus sonstigen Gründen unrichtig nach, so ist auch der legitimierte wahre Eigentümer antragsberechtigt. Dieser ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Vereinigung oder Teilung des Grundstücks erst eingetragen werden kann, nachdem er selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.
(3) Bei Miteigentum kann jeder Miteigentümer den Antrag stellen. Diesem Antrag müssen die übrigen Miteigentümer nachweislich zustimmen. Die Zustimmung bedarf der Form nach § 29 Grundbuchordnung.
(4) Die Antragsberechtigten können sich zur Abgabe der Erklärung eines Vertreters bedienen. Der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Eine öffentliche Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich; die Beglaubigung der Unterschrift genügt. Sondervollmachten sind zu den Anträgen zu nehmen, Dauervollmachten in den Anträgen zu bezeichnen.
IV.
Art der Anträge
Der Antrag des Grundstückseigentümers kann entweder durch Abgabe von dem zuständigen Beamten zur Niederschrift (öffentliche Beurkundung) oder durch öffentlich beglaubigte Urkunde - Unterschriftsbeglaubigung - (öffentliche Beglaubigung) nachgewiesen werden. Für die Beurkundung oder Beglaubigung sind die Muster der Anlagen 2 oder 3 zu verwenden.
V.
Verfahren
(1) Aufgabe der Katasterämter, der behördlichen Vermessungsstellen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist es, bei jeder Gelegenheit auf eine Verringerung der Anzahl der Flurstücke hinzuwirken. Im Zuge der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen führt die jeweilige Vermessungsstelle das Verfahren durch.
(2) Vor der Anregung eines Antrags auf Grundstücksvereinigung ist zu klären, ob ihr grundbuchliche Bedenken entgegenstehen (§ 5 Grundbuchordnung). Das Katasteramt, die behördliche Vermessungsstelle oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haben daher in jedem Einzelfall eine entsprechende Anfrage beim Grundbuchamt zu stellen. Für schriftliche Anfragen ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Durch die Auskunft des Grundbuchamtes wird einer Entscheidung über den späteren Vereinigungsantrag nicht vorgegriffen.
(3) Die Vermessungsstellen reichen dem Katasteramt die durch das Grundbuchamt bearbeiteten Anfragen zusammen mit den Vereinigungs- und Teilungsanträgen und den Vermessungsschriften zu Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.
(4) Das Katasteramt leitet die Anträge auf Vereinigung von Grundstücken zusammen mit den Fortführungsmitteilungen und beglaubigten Auszügen aus der Liegenschaftskarte an das Grundbuchamt weiter. Die betroffenen Grundstücke sind farbig anzulegen.
(5) Bei Anträgen auf Teilung ist sinngemäß zu verfahren. Dem Grundbuchamt sind neben den Anträgen mit etwaigen zugehörigen Vollmachten, den Fortführungsmitteilungen und beglaubigten Auszügen aus der Liegenschaftskarte auch die erforderlichen behördlichen Teilungsgenehmigungen beizufügen.
(6) Das Grundbuchamt ist zu bitten, dem Katasteramt die Eintragung der durch die Vereinigung neu entstandenen Grundstücke in das Grundbuch mitzuteilen oder von der Zurückweisung des Antrags Kenntnis zu geben. Entspricht das Grundbuchamt dem Antrag nicht, so macht das Katasteramt die Fortführung rückgängig und unterrichtet hiervon den Antragsteller.
VI.
Übergangsregelung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen, die nach dieser Verfahrensvorschrift Beamten vorbehalten sind, gelten die Regelungen des § 27 Abs. 1 VermLiegG.
(2) Die Bestimmungen gelten bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg auch für die Vermessungsbefugten.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.