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Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren)
Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren)
vom 25. Januar 2007
zuletzt geändert durch Richtlinie vom 10. November 2010
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166, 167) geändert wurde, bestimmt das Ministerium des Innern:
1. Ziel der Zuwendungsgewährung
Ziel dieser Zuwendungsgewährung ist die Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Lösch- und Sonderfahrzeugen (Einsatzfahrzeugen) zur Erfüllung überörtlicher Aufgaben und zur Unterstützung der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und der örtlichen Hilfeleistung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.1 Das Land gewährt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Einsatzfahrzeugen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
2.2 Die inhaltliche Ausgestaltung einer Stützpunktfeuerwehr ist der „Konzeption des Ministeriums des Innern zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren sowie Absicherung überörtlicher Sonderaufgaben“ vom 17. Januar 2007, geändert am 10. November 2010 zu entnehmen.
2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Zuwendungsgewährung
3.1. Der Ausstattungsbedarf der Stützpunktfeuerwehren ist von den für den örtlichen Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu ermitteln und von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen (vgl. auch Nummer 8.1).
Gefördert werden folgende Fahrzeugtypen mit der Standardbeladung (Grundausstattung) nach der jeweils gültigen DIN-Norm und dem Stand der Technik:
- Hubrettungsfahrzeug [DLA (K) 23/12],
- Rüstwagen,
- Tanklöschfahrzeuge TLF 20/40 (-Tr, -St)[1], TLF 20/50,
- Löschgruppenfahrzeuge LF 20/16, LF 10/6, HLF 20/16,
- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Die Weiterleitung der Zuwendungen bedarf der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1. Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.
5.2. Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6.2 dieser Richtlinie zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.
5.3. Der Antragsteller ermächtigt die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, als Treuhänder die Beschaffungsmaßnahme durchzuführen.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6.2. Die Zuwendungsquote wird pro Einsatzfahrzeug auf 50 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt. Abweichend hiervon wird für den Fahrzeugtyp „Hubrettungsfahrzeug“ eine Zuwendungsquote von 60 Prozent sowie für den Fahrzeugtyp „Rüstwagen“ eine Zuwendungsquote von 70 Prozent festgelegt; für die Zuwendungsquoten gilt jeweils der aktuelle Beschaffungspreis.
6.3. Die vorgenannten Zuwendungsquoten können durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern die Gemeinde besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds insbesondere nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes erhält bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
7.2. Bei der Zuwendungsgewährung ist eine regelmäßige Zweckbindung von 20 Jahren vorzusehen.
7.3. Einsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz abzunehmen.
8. Verfahren
8.1. Anträge sind gemäß Ziffer 8.2 bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters nach der Anlage zu stellen.
8.2. Im Jahr 2010 werden folgende Fahrzeugtypen für die Jahre 2011/2012 ausgeschrieben:
- Tanklöschfahrzeug TLF 20/40 (-Tr, -St),
- Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 A,
- Löschgruppenfahrzeug LF 20/16,
- Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 und
- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W.
Für die Beschaffung der vorgenannten Fahrzeugtypen legen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landrat, die kreisfreien Städte dem Ministerium des Innern vor. Der Landrat stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und legt diese mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters der Bewilligungsbehörde vor. Die zwischen den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und dem Landrat abgestimmten Listen sollen durch den Landrat der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das Jahr 2011 auch für das Jahr 2012 gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.
8.3. Im Jahr 2011 werden folgende Fahrzeugtypen für das Jahr 2012 ausgeschrieben:
- Tanklöschfahrzeug TLF 20/50,
- Hubrettungsfahrzeug DLA (K) 23/12 und
- Rüstwagen.
Für die Beschaffung der vorgenannten Fahrzeugtypen legen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landrat, die kreisfreien Städte dem Ministerium des Innern bis zum 30. April 2011 vor. Der Landrat stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und legt diese mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters der Bewilligungsbehörde vor. Die zwischen den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und dem Landrat abgestimmten Listen sollen durch den Landrat bis zum 20. Mai 2011 der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das Jahr 2012 auch für das Jahr 2013 gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.
8.4. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.
8.5. Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
9. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 10. November 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.
gez. Storbeck
[1] -Tr = Truppbesatzung, - St = Staffelbesatzung