Erklärung zum Naturpark „Stechlin-Ruppiner Land“
Auf Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), gibt der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung bekannt:
1. Erklärung zum Naturpark
1.1 Teilbereiche der Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Stechlin-Ruppiner Land“.
1.2 Der Naturpark umfasst den südlichen Bereich der Mecklenburgischen Seenplatte, die Ruppiner Schweiz und Teile der Niederungen der Havel- und Rhingewässer. Der Naturpark hat eine Größe von rund 800 Quadratkilometern. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:
- Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“ (teilweise),
- Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“,
- Naturschutzgebiet „Stechlin“,
- Naturschutzgebiet „Wumm- und Twernsee“,
- Naturschutzgebiet „Kunsterspring“,
- Naturschutzgebiet „Ruppiner Schweiz“,
- Naturschutzgebiet „Buchheide“,
- Naturschutzgebiet „Himmelreichsee“.
Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.
1.3 Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Eine Karte im Maßstab 1 : 100 000 kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann kostenlos während der Dienstzeiten eingesehen werden.
2. Zweck des Naturparkes
Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Es sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen, insbesondere auch eine Erholungsnutzung in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung vielfältiger Lebensräume sowie die Bewahrung und Entwicklung einer eiszeitlich geprägten Landschaft.
Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere
- der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Klarwasserseen, Fließgewässern, ausgedehnten Buchenwäldern, Laubmischwäldern und Bruchwäldern, Mooren, Moorseen und Moorwäldern, Heiden, Rodungsinseln, Alleen sowie weiteren kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
- dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit dem ihnen eigenen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten,
- der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope,
- der Entwicklung und Förderung einer naturverträglichen und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmten Nutzung durch Erholungswesen und Fremdenverkehr,
- dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen,
- der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung,
- der Förderung der kulturellen Angebote und regionalen Traditionen durch die Verknüpfung von Kultur, Natur und Landschaft zur Ausprägung des besonderen Charakters der Region und
- der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.
3. Trägerschaft, Verwaltung
Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 16831 Rheinsberg, Schillerstr. 6 A im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.
4. Wirksamwerden
Die Erklärung zum Naturpark wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wirksam.