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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Stärkung der Sozialpartnerschaft und Steigerung der Qualität der Arbeit (Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zugunsten der Entwicklung der Arbeitsorganisation von Unternehmen zur Steigerung der Qualität von Arbeit, Sicherung von Fachkräften und Anpassung an sich verändernde demografische, technologische und ökologische Rahmenbedingungen.
1.2 Die Gestaltung des demografischen Wandels, die Schaffung guter und attraktiver Arbeitsbedingungen und die Sicherung unternehmerischer Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sowie des Fachkräftebedarfs und die Einsparung von Ressourcen sind zentrale Herausforderungen für die weitere Entwicklung Brandenburgs. Ein Schlüssel zur Bewältigung dieser Aufgaben liegt in der nachhaltigen Gestaltung der Arbeitsorganisation. Hierbei kommt den Sozialpartnern im Hinblick auf zukunftsweisende Tarifverträge, innovative Betriebsvereinbarungen und einer gemeinsamen, an Mitbestimmung orientierten Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine herausgehobene Bedeutung zu. Unter den Brandenburger Bedingungen niedriger Organisationsgrade und schwacher Tarifbindung ist die Stärkung der Sozialpartnerschaft in Brandenburg dabei ein wichtiger Schritt, um Brandenburg zu einem Standort der „Guten Arbeit“ fortzuentwickeln. Die Richtlinie bezieht sich daher auf die Gestaltung der Arbeitsorganisation und auf die Unterstützung und Stärkung der rieblichen und überbetrieblichen Strukturen der Sozialpartnerschaft.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Projekte zur Entwicklung der Arbeitsorganisation von Unternehmen
Gefördert werden im Rahmen der Projekte:
- Aufgaben zur Projektdurchführung,
- Beratungsleistungen zur Entwicklung der Arbeitsorganisation von Unternehmen,
- themenzentrierte Erfahrungsaustausche.
2.1.1 Die Aufgaben zur Projektdurchführung umfassen:
- Akquise von Unternehmen,
- Erstberatung der Unternehmen,
- Ansprache und Erstberatung von Betriebsräten,
- Beschaffung von Beratungsleistungen externer Leistungserbringer (Beratungsdienstleister),
- Koordinierung und Begleitung der Beratungsleistungen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.2 Beratungsleistungen zur Entwicklung der Arbeitsorganisation von akquirierten Unternehmen umfassen bis zu zwei Stufen:
Stufe 1: die Entwicklung von Betriebsanalysen und Maßnahmenplänen zur Anpassung der Arbeitsorganisation und gegebenenfalls - darauf aufbauend -
Stufe 2: die Begleitung der betrieblichen Umsetzung der Maßnahmenpläne.
2.1.3 Die Beratungen müssen sich inhaltlich auf eines oder mehrere der folgenden Themen beziehen:
- Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz,
- Förderung einer alternsgerechten Arbeitswelt,
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
- Vereinbarkeit von Beruf und Pflege,
- internes Ausbildungsmanagement zur Gewinnung und betrieblichen Begleitung von Auszubildenden,
- internes Weiterbildungsmanagement,
- Einrichtung ökologischer betrieblicher Maßnahmen zur Ressourceneinsparung,
- Entwicklung neuer Arbeitsbereiche und Beschäftigungsfelder,
- Entwicklung von flexiblen Arbeitszeitmodellen,
- Entwicklung von Alternativen zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen,
- Personalentwicklung,
- Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen,
- Produkt- und Prozessinnovation,
- betriebliche Umstrukturierungen.
2.1.4 Innerhalb der Projekte nach Nummer 2.1 können auch themenzentrierte Erfahrungsaustausche nach Nummer 2.2 gefördert werden.
2.2 Themenzentrierte Erfahrungsaustausche
Themenzentrierte Erfahrungsaustausche können auch unabhängig von Projekten nach Nummer 2.1 beantragt werden.
Sie müssen sich inhaltlich auf Themen unter Nummer 2.1.3 beziehen und können auf regionaler oder auf Branchen-Ebene veranstaltet werden.
Die Erfahrungsaustausche können in Form von Workshops, Fachseminaren oder Konferenzen stattfinden. In ihrem Zentrum sollen konkrete Beispiele aus Unternehmen und deren Übertragbarkeit stehen.
Die Erfahrungsaustausche richten sich an Arbeitgeberverbandsvertreter/-innen, Gewerkschaftsvertreter/-innen, Betriebsräte, Arbeitnehmer/-innen und/oder Unternehmer/-innen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1. Antragsberechtigt für Projekte nach Nummer 2.1 sind tariffähige Gewerkschaften und tariffähige Arbeitgeberverbände (unter anderem Innungen) als Sozialpartner sowie Organisationsträger (zum Beispiel Bildungsdienstleister) als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder als Personengesellschaften. Die Sozialpartner müssen einen Standort oder eine örtliche Zuständigkeit in Brandenburg aufweisen.
3.2 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind tariffähige Gewerkschaften sowie tariffähige Arbeitgeberverbände (unter anderem Innungen) mit Standort oder örtlicher Zuständigkeit in Brandenburg als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder als Personengesellschaften. Organisationsträger erhalten Zuwendungen für Erfahrungsaustausche nur im Rahmen von Anträgen nach Nummer 2.1.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Zuwendung nach Nummer 2.1 ist eine bestehende tarifvertragliche Regelung zu Förderinhalten unter Nummer 2.1.3. Wenn zur Antragstellung nicht auf eine bestehende tarifvertragliche Regelung zurückgegriffen werden kann, erfüllt diese Voraussetzung auch eine Sozialpartnervereinbarung, die von den jeweils zuständigen Sozialpartnern oder der zuständigen Innung und Gewerkschaft zur Unterstützung arbeitsorganisatorischer Vorhaben nach Nummer 2.1 getroffen wurde. Die Sozialpartnervereinbarung soll prioritäre Ziele und Handlungsschwerpunkte nach Nummer 2.1.3 umfassen. Sozialpartnervereinbarungen in diesem Sinne sind neben möglicherweise bereits vorliegenden auch solche, die mit der Absicht abgeschlossen wurden, gezielt im Rahmen dieser Richtlinie aktiv zu werden. Die bestehende tarifvertragliche Regelung oder die Sozialpartnervereinbarung ist spätestens mit der ersten Mittelanforderung vorzulegen.
4.2 Die teilnehmenden Unternehmen nach Nummer 2.1 müssen nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein, einen Betriebsrat oder eine Tarifbindung aufweisen. Voraussetzung ist jedoch eine Betriebsstätte im Land Brandenburg.
4.3 Voraussetzung für Beratungsleistungen nach Nummer 2.1 zur Unterstützung der Realisierung der Maßnahmenpläne (Stufe 2) ist, dass die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens sich in einer Erklärung zum Wert der Sozialpartnerschaft bekennt.
4.4 Für themenzentrierte Erfahrungsaustausche nach Nummer 2.2 sind Sozialpartnervereinbarungen oder einschlägige tarifliche Bestimmungen nicht Voraussetzung.
Förderfähig sind themenzentrierte Erfahrungsaustausche, deren Kreis der Teilnehmenden sich mehrheitlich aus in Brandenburg Beschäftigten oder wirtschaftlich Tätigen zusammensetzt und die im Land Brandenburg stattfinden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die förderfähigen Gesamtausgaben bei Projekten nach Nummer 2.1 setzen sich zusammen aus:
- direkten und indirekten Ausgaben zur Projektdurchführung nach Nummer 2.1.1
Die direkten Ausgaben umfassen die Personal- (bis zu Entgeltstufe TV-L 12) und Sachausgaben. Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 13 Prozent der Summe der Personalausgaben gefördert. Die indirekten Ausgaben umfassen auch Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. - Ausgaben für Beratungsleistungen nach Nummer 2.1.2
Förderfähige Ausgaben werden für die durch die externen Berater erbrachten Leistungen in Stufe 1 und Stufe 2 jeweils für bis zu 20 Personentage berücksichtigt. Ein Personentag wird mit Gesamtausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 000 Euro zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer gefördert. Ein Personentag umfasst mindestens acht Zeitstunden. Eine höhere Stundenzahl pro Tag führt nicht zur Erhöhung des Tagessatzes. - Ausgaben für Entgeltfortzahlungen der an den Beratungen der Unternehmen teilnehmenden Beschäftigten (Ausgaben für Freistellungen).
- Ausgaben für themenzentrierte Erfahrungsaustausche.
5.4.2 Die förderfähigen Ausgaben für themenzentrierte Erfahrungsaustausche nach Nummern 2.1.4 und 2.2 betragen höchstens 71 Euro zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer je Teilnehmer/Teilnehmerin und Veranstaltung.
5.5 Kofinanzierung durch die Zuwendungsempfänger
5.5.1 Die Kofinanzierung der Zuwendungsempfänger in den Projekten nach Nummer 2.1 muss mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie kann sich zusammensetzen aus:
- Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers und Dritter,
- Beiträgen der Unternehmen für Beratungsleistungen,
- Entgeltfortzahlungen der an den Beratungen der Unternehmen teilnehmenden Beschäftigten. Für die Entgeltfortzahlung werden als Pauschalsatz nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 pro Zeitstunde jeweils 18 Euro angerechnet. Entgeltfortzahlungen werden nicht für Teilnehmende an Erfahrungsaustauschen angerechnet.
- Teilnehmerbeiträge an themenzentrierten Erfahrungsaustauschen.
5.5.2 Die Kofinanzierung der Zuwendungsempfänger für die themenzentrierten Erfahrungsaustausche nach Nummer 2.2 in Form von Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers, Eigenmittel Dritter oder Teilnehmerbeiträgen muss mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen. Entgeltfortzahlungen für Teilnehmende werden nicht angerechnet.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 dieser Richtlinie für die beratenen Unternehmen stellen „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen dar.
Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die das jeweilige beratene Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist anzugeben.
Nach Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die entsprechende Nachfolgeregelung anzuwenden.
6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insbesondere ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer 2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.3 Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Honorarausgaben gelten abweichend die unter Nummer 5.4.1 genannten Beträge.
6.4 Publizitätspflichten
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmenbeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist von den Zuwendungsempfängern das Merkblatt verbindlich anzuwenden.
Begünstigtenverzeichnis
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die begünstigten Unternehmen der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
6.5 Wirkungskontrolle
Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, insbesondere zu den geförderten Unternehmen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Es sind vier Antragstermine für Projektanträge nach Nummer 2.1 vorgesehen: 15. Dezember 2013, 15. Januar, 15. Februar und 31. März 2014. Anträge zur Durchführung von themenzentrierten Erfahrungsaustauschen nach Nummer 2.2 können laufend, müssen jedoch mindestens drei Wochen vor Maßnahmebeginn, gestellt werden. Anträge sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).
7.1.2 Die Antragsauswahl für Projekte nach Nummer 2.1 erfolgt auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der jeweils mit den Antragsunterlagen abgerufen werden kann. Ein Projektauswahlgremium erarbeitet ein fachliches Votum, welches die Bewilligungsstelle bei ihrer Förderentscheidung einbezieht. Anträge mit Veranstaltungskonzepten zu Nummer 2.2 werden auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs von der Bewilligungsstelle bewilligt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei der Antragstellung richtet sich die Höhe der pauschalierten indirekten Ausgaben nach Nummer 5.4.1 nach der Höhe der für die Pauschale maßgeblichen direkten Ausgaben. Ein Nachweis der pauschalierten indirekten Ausgaben anhand von Belegen ist nicht notwendig.
Der Nachweis der pauschalierten Entgeltfortzahlung nach Nummer 5.5.1 erfolgt durch Nachweis der Teilnahme der an den Beratungen der Unternehmen teilnehmenden Beschäftigten und der Freistellungserklärung des Arbeitgebers.
7.4.2 Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.
7.4.3 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
7.4.4 Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest (NUTS-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt projektbezogen entweder für das gesamte Fördergebiet oder für eine der beiden Regionen Brandenburg Nordost oder Brandenburg Südwest entsprechend Durchführungsort der Maßnahme.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von §264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
9 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.