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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

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Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten


vom 7. Dezember 1994
(ABl./95, [Nr. 2], S.6)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (Sorben [Wenden]-Gesetz - SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294) wird die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 5 dieser Richtlinie

  1. Entschädigung für Aufwand,
  2. Fahrkostenentschädigung,
  3. Entschädigung für Verdienstausfall.

2. Entschädigung für Aufwand

2.1. Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe des Satzes gewährt, der Beamten in der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld für eine eintägige Dienstreise zusteht1.

2.2. Bei Teilnahme an mehr als einer Ratssitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal gewährt.

2.3. Ratsmitglieder, die nicht in der Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes Tage- und Übernachtungsgeld nach Reisekostenstufe B des BRKG erhalten.

3. Fahrkostenentschädigung

3.1. Den Ratsmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wird die Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG ohne Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG erstattet.

3.2. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

3.3. Die Auslagen ortsansässiger Ratsmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach Ziffer 2.1. abgegolten.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

4.1. Die Ratsmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.

4.2. Die Entschädigung wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht2.

4.3. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

5. Geltendmachung und Auszahlung

Anträge auf Entschädigung sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.

6. Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtages

Die Ziffern 1 bis 5 dieser Richtlinie finden auch Anwendung, wenn Ratsmitglieder gemäß § 89 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages an Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 7. Dezember 1994 in Kraft.


1 Zur Zeit 28,00 DM gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG.

2 Zur Zeit 3,00 DM bis 20,00 DM für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit; höchstens für 10 Stunden je Tag (§ 2 Abs. 2 und 5 ZSEG).