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Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BAT-O, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV, § 33 Abs. 2 MTArb-O
Verpflichtung, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen Ergänzung zum Erlass vom 29.11.2005
Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BAT-O, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV, § 33 Abs. 2 MTArb-O
Verpflichtung, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen Ergänzung zum Erlass vom 29.11.2005
vom 11. September 2006
Gemäß § 33 Abs. 2 MTArb-O und § 52 Abs. 3 BAT-O steht einem Angestellten bzw. Arbeiter eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu, wenn er durch die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht an der Arbeitserfüllung gehindert ist.
Für die Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine ist, soweit sie nicht durch eine private Angelegenheit veranlasst sind, einem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, § 1 SUlrV.
Alle genannten Normen umfassen den Fall, dass ein Bediensteter als Zeuge vor Gericht erscheinen muss. Die Zeugenpflicht ist nach aktueller Rechtsprechung eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht i. S. d. §§ 52 BAT-O, 33 MTArb-O, die von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitleistung befreit.
Das Erscheinen als Zeuge vor Gericht ist auch keine private Angelegenheit i. S .d. § 1 SUrlV, da in diesen Verfahren die Angelegenheiten dritter Personen Gegenstand sind. Eine private Angelegenheit liegt nur dann vor, wenn der amtliche Termin in einem Verfahren stattfindet, welches die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betrifft.
Ich bitte daher, entsprechend zu verfahren.
Die Verfügung der OFD vom 13.11.2001, Az. P 2000 - 13 - St 126, hebe ich auf.