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Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten
Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten
vom 16. März 1991
(JMBl/91, [Nr. 1], S.6)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten wird für alle zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gehörenden Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Einrichtungen festgelegt:
- Der als Anlage beigefügte Beschluß der Justizministerkonferenz vom 4. Dezember 1952 über die Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) wird mit Wirkung vom 1. März 1991 für das Land Brandenburg in Kraft gesetzt.
Gleichzeitig wird die Anordnung über die Verwaltung von Schriftgut in Verwaltungsangelegenheiten - Generalaktenordnung - vom 1. Januar 1972 (0640-IV-208/72) aufgehoben. Die Ordnung für den Verwaltungsschriftverkehr im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen hat durch die Eingliederung in den Bereich des Ministeriums der Justiz ihre Geltung verloren. - Die mit den Generalaktenplannummern nach der Anordnung vom 1. Januar 1972 versehenen Akten sowie die Akten im Schriftverkehr der Vollzugseinrichtungen sind zu schließen und Akten nach der Generalaktenverfügung anzulegen. Auf dem Schriftgutbehälter des letzten Bandes der Akten alter Ordnung ist zu vermerken, in welchen Akten der Generalaktenverfügung die Vorgänge des Sachverhaltes enthalten sind. Auf dem Schriftgutbehälter des ersten Bandes nach der Generalaktenverfügung ist anzugeben, in welchen Akten alter Ordnung die Vorgänge des Sachgebietes bisher abgelegt worden sind. Noch nicht abgeschlossenes Schriftgut ist neu einzutragen. In den zu schließenden Tagebüchern ist das neue Aktenzeichen als Hinweis einzutragen.
Potsdam, den 16.3.1991
Dr. Bräutigam
Minister der Justiz