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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulsport-Arbeitsgemeinschaften (SAG's)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulsport-Arbeitsgemeinschaften (SAG's)
vom 15. Oktober 1991
(Abl. MBJS/92, [Nr. 1], S.30)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Durchführung von Schulsport-Arbeitsgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für Lehrkräfte, die eine Schulsport-Arbeitsgemeinschaft unter Anrechnung auf ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl durchführen, ist eine finanzielle Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
2. Gegenstand der Förderung
Die Veranstaltungen der Schulsport-Arbeitsgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsport-Arbeitsgemeinschaften sind nicht an Klassen, Jahrgänge, Schulen oder Schulformen gebunden und können an einer einzelnen Schule oder schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis des Schulleiters erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine finanzielle Förderung nicht beantragt bzw. nicht bewilligt wird.
Schulsport-Arbeitsgemeinschaften werden in der Regel von Sportlehrerinnen und Sportlehrern geleitet und sollen regelmäßig stattfinden.
Einer Gruppe sollen in der Regel ca. 15 Schüler/-innen angehören.
Schulsport-Arbeitsgemeinschaften dienen vorwiegend der
- Förderung von gesundheitlich gefährdeten Schülerinnen und Schülern
- Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in bestimmten Sportbereichen oder Sportarten einen Rückstand auf das Durchschnittsniveau ihrer Jahrgangsstufe haben (z. B. Kurse für Schwimmanfänger u. a.)
- Einführung in Sportbereiche und Sportarten, die nicht in den Pflichtunterricht für alle Schüler aufgenommen werden können,
- Fortführung von im Unterricht eingeführten Sportbereichen oder Sportarten,
- Vorbereitung auf die Teilnahme an schulischen Wettkämpfen,
- Heranführung an die Technik und Taktik einer Sportart (Grundausbildung),
- Verbesserung der motorischen Eigenschaften und koordinativen Fähigkeiten sowie dem sportartspezifischen Training in Zusammenarbeit mit Sportvereinen.
3. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen des Landes werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Koordinatoren für Schulsport in den Kreisen an die Leiterinnen und Leiter der Schulsport-Arbeitsgemeinschaften gegeben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung mit Landesmitteln kann nur für Schulsport-Arbeitsgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleitung genehmigt ist und deren Leitung in der Hand von Personen mit folgender Qualifikation liegt:
- Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung
- Diplomsportlehrer, Diplomtrainer, Turn-,Sport- und Gymnastiklehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuschüsse werden auf dem Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Für die Leiterin bzw. den Leiter einer Schulsport-Arbeitsgemeinschaft wird je Stunde (45 Minuten) eine Zuwendung in Höhe von 7,50 DM gewährt.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Anträge auf Förderung von Schulsport-Arbeitsgemeinschaften sind durch die Schulleitung für eine oder mehrere Schulen an den Koordinator für Schulsport des Kreises zu richten.
Für jede Schulsport-Arbeitsgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag auf besonderem Formblatt erforderlich.
Jeder Antrag wird vom Koordinator für Schulsport aus fachlicher Sicht geprüft und mit einer Empfehlung an das Referat 31 im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) weitergeleitet.
6.2. Bewilligungsverfahren
Das MBJS, Referat 31, erteilt die Zuwendungsbescheide über den Koordinator für Schulsport an die antragstellende Schule.
6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden ohne Anforderung anteilig am 1.12. und am 1.6. des Jahres ausgezahlt.
6.4. Verwendungsnachweisverfahren
Die Schule legt über den Koordinator für Schulsport einen einfachen Verwendungsnachweis für ein abgelaufenes Schuljahr spätestens zum 1.9. des Jahres dem MBJS, Referat 31, vor.
Mittel, die bis zum Ende eines Schuljahres nicht verausgabt werden, sind unverzüglich an das MBJS zurückzuzahlen.
6.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 1.1.1991 in Kraft.