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Rundschreiben 8/11 (RS 8/11)
Rundschreiben 8/11 (RS 8/11)
vom 21. Juni 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 4], S.196)
Flexible Pflichtstundenverteilung über einen längeren Zeitraum
Führung von Unterrichtsstundenkonten
Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung hat das Ministerium des Innern im Rahmen der Experimentierklausel der Verlängerung der Regelung zu einer abweichenden, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen durchschnittlichen Pflichtstundenzahl über einen längeren Zeitraum bis zum Schuljahresende 2012/13 zugestimmt.
Dadurch kann innerhalb dieses Zeitraums der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte schul- oder schulhalbjahresbezogen abweichend von der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe des Rundschreibens 30/00 festgelegt und ausgeglichen werden.
Für den Ausgleich der abweichend verteilten Arbeitszeit nach diesem Rundschreiben wird festgelegt, dass sich die schulhalbjahresbezogenen Unterrichtswochen (Ausgleichzeiträume) wie folgt aufteilen:
Schuljahr 2011/12: | 1. Halbjahr = 21 Unterrichtswochen |
2. Halbjahr = 19 Unterrichtswochen sowie | |
Schuljahr 2012/13: | 1. Halbjahr = 22 Unterrichtswochen |
2. Halbjahr = 18 Unterrichtswochen. |
Nummer 3.2 Satz 1 des Rundschreibens 30/00 vom 18. September (Amtsblatt MBJS Nr. 10, S. 386 ff. vom 16. November 2000) ist nicht mehr anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des Rundschreibens 30/00 gelten uneingeschränkt fort.
Ergänzend wird klargestellt, dass bei Lehrkräften, für die mit ihrer Zustimmung gemäß Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe p) der VV-Unterrichtsorganisation eine personengebundene Vertretungsreserve ausgebracht wird, der Ausgleichszeitraum für die Inanspruchnahme im Vertretungsfall das jeweilige Schuljahr ist.