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Rundschreiben 87/96 (RS 87/96)

Rundschreiben 87/96 (RS 87/96)
vom 19. November 1996
(Abl. MBJS/96, [Nr. 14], S.692)

Betreff: Hinweise zum Unterricht für Fachschulen des Typs Sozialwesen,
Fachrichtung: Altenpflege (Bestell-Nr. 621011.96) 

Bezug: 1. § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)
2. Verwaltungsvorschriften über Rahmenpläne an den Schulen im Land Brandenburg vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432)

  1. Für den Bildungsgang der Fachschule des Typs Sozialwesen der Fachrichtung "Altenpflege" sind zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses "Staatlich anerkannte Altenpflegerin/Staatlich anerkannter Altenpfleger" o. a. Hinweise zum Unterricht für die Lernbereiche I, II, III und den Wahlbereich mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
  2. Über die Ausgestaltung der Hinweise zum Unterricht zu allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und Inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Die Hinweise zum Unterricht werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan abgelöst. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung der Hinweise zum Unterricht einfließen.
  4. Die Hinweise zum Unterricht sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  5. Werden die Hinweise zum Unterricht durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Hinweise zum Unterricht fünf Jahre aufzubewahren. Danach können Sie formlos vernichtet werden.