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Rundschreiben 6/06 (RS 6/06)

Rundschreiben 6/06 (RS 6/06)
vom 15. März 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S.268)

Übertragung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die staatlichen Schulämter und das Landesprüfungsamt

hier: Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS) vom 23. Februar 2006

Mein Rundschreiben 26/02 vom 10. Oktober 2002 sowie meine Mitteilung 56/03 vom 25. November 2003

Anlage: BZVMBJS vom 23. Februar 2006 (Siehe ABl. MBJS Seite 259)

 1. Allgemeines

Mit der Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS)1 wurden Zuständigkeiten, die aufgrund einzelner beamtenrechtlicher Vorschriften bisher der obersten Dienstbehörde vorbehalten waren, auf die staatlichen Schulämter übertragen (vgl. Anlage). Mit den nachstehenden Ausführungen erläutere ich die wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Regelungen und passe meine bisherigen Verfahrenshinweise diesen neuen Rechtsgrundlagen an.

2. Abgrenzung der Zuständigkeiten MBJS - Staatliche Schulämter

2.1 Geänderte Zuständigkeitsregelungen beim Ernennungsrecht

Gemäß Artikel 93 der Verfassung des Landes Brandenburgs2 ernennt und erlässt die Landesregierung die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis übertragen.

Nach § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) kann die Landesregierung diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung (ErnennV)3 sind die obersten Dienstbehörden ermächtigt worden, jeweils für ihren Bereich die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Stellen ihres Geschäftsbereiches zu übertragen. Die Landesregierung hat mit der inzwischen neu gefassten Ernennungsverordnung die obersten Dienstbehörden ermächtigt, weitere Ernennungsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

Künftig behält sich die Landesregierung das Ernennungsrecht nur noch in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErnennV vor, d. h. für den Bereich des MBJS einschließlich des Schul- und Schulaufsichtsdienstes nur bei Ernennungen der Leiter unterer Landesbehörden (Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter) sowie der Leiter der Einrichtungen und Betriebe des Landes (z. B. Leiterin oder Leiter des Landesprüfungsamtes).

Die bisherigen Beschränkungen in der Zuständigkeit des Ernennungsrechts von Schulleitern ab der BesGr. A 16 und bei Lehrkräften im h. D. ohne Schulleitungsfunktion sind damit gegenstandslos.

2.2 Verbleibende Zuständigkeit beim MBJS

Gemäß § 1 Abs. 1 BZVMBJS nehme ich nur Ernennungen von Lehrkräften vor, denen eine herausgehobene Funktion im Schuldienst nach den im Besoldungsrecht beschriebenen Beförderungsämtern übertragen werden soll. Dazu gehören alle in den jeweiligen Besoldungsordnungen (BBesG und BbgBesG) ausgebrachten herausgehobenen Funktionsämter (Lehrer in der Funktion als Leiter einer Grundschule, Hauptlehrer, sowie alle übrigen Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter, Zweite Stellvertretende Schulleiter, Primarstufenleiter, Oberstufenkoordinatoren, etc.).

Mir sind daher sämtliche Fälle von Lehrkräften mit einer oben beschriebenen Leitungsfunktion (in der Regel ab der BesGr. A 12 - ggf. mit Amtszulage) zur Ernennung vorzulegen.

2.3 Zuständigkeit beim staatlichen Schulamt

Durch die Neufassung der BZVMBJS werden alle übrigen Ernennungen für alle Eingangs- und Beförderungsämter in den Schullaufbahnen sowie der des schulpsychologischen Dienstes auf die staatlichen Schulämter übertragen (§ 1 Abs. 1 BZVMBJS).

Die staatlichen Schulämter üben damit - wie bisher - das Ernennungsrecht aus bei Ernennungen in Ämter des Lehrers (Eingangsämter der BesGr. A 11 und A 12 mit Beförderungsmöglichkeiten ohne Funktion in die BesGr. A 12 und A 13), in Ämter des Förderschullehrers und des Studienrates und nunmehr auch bei Ernennungen in Ämter des Oberstudienrates und des Schulpsychologierates.

Das gilt auch für künftige Funktionsinhaber, die schulaufsichtlich von mir bestätigt wurden, denen aber das höhere Amt aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht übertragen werden darf und die zunächst erst zum Lehrer (ggf. in einem zu durchlaufenden Beförderungsamt als Lehrer der Besoldungsgruppe A 13) ernannt werden. Erst bei der Übertragung des höheren Amtes, bei dem sich aus der Amts- oder zusätzlichen Funktionsbezeichnung die höhere Funktion in der Schulleitung ergibt, bedarf es der Vorlage der von mir durchzuführenden Ernennung.

2.4 Zuständigkeit der Ernennungsbefugnis für die übrigen Laufbahnen

Durch die Änderung des § 132 BbgSchulG (vgl. Art. 4 des sog. Dienstrechtsänderungsgesetzes)4 ist die Funktion des Dienstvorgesetzten für das gesamte Personal in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes auf die Leiter der staatlichen Schulämter übertragen worden.

Zur Wahrung einer einheitlichen Praxis beim Ernennungsrecht wird den staatlichen Schulämtern die Befugnis zur Ernennung für alle Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes mit Ausnahme der Laufbahn des Schul­auf­sichts­dienstes übertragen (vgl. § 1 Abs. 3 BZVMBJS). Das hat zur Folge, dass das Ernennungsrecht auch bei allen Schulaufsichtsbeamten bei mir verbleibt.

Alle übrigen Ernennungen werden von den staatlichen Schulämtern vorgenommen (z. B. Personal- und Verwaltungsleiterinnen oder Personal- und Verwaltungsleiter; Rechtsstellenleiterinnen oder Rechtsstellenleiter).

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten ergeben sich insbesondere aus den Nummern 2 und 3 der Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt (RGOStSchA)5 sowie § 1 ErnennV. Sich eventuell noch ergebende Fragen zur Ernennung dieses Personals bitte ich bei unmittelbar mit dem Referat 13 zu klären.

2.5 Verfahrenshinweise

2.5.1 Zeichnungsbefugnis

Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes unterzeichnet die Ernennungsurkunden in den Fällen, in denen das Ernennungsrecht auf das staatliche Schulamt übertragen worden ist (§ 1 Abs. 1 und 3 BZVMBJS). Sie oder er kann seiner ständigen Vertreterin oder seinem ständigen Vertreter die Befugnis zur Ernennung gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 4 und 5 ErnennV in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 2, Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 8 Abs. 1 und 2 RGOStSchA übertragen; die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter unterzeichnet dann die Urkunden für den Unterzeichnungsberechtigten. In Vertretungsfall ist bei der Unterzeichnung der Ernennungsurkunden über der Unterschrift der Zusatz “in Vertretung“ hinzuzufügen.

Die Rückseite der Ernennungsurkunde, d. h. auf dem sog. Aushändigungsvermerk, unterschreibt derjenige, der die Urkunde tatsächlich aushändigt, mit dem Datum, an dem er sie aushändigt. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass der Aushändigungsvermerk mit dem tatsächlichen Tag der Aushändigung übereinstimmt.

Urkunden, die eventuell später wirksam werden sollen, das heißt Urkunden im Sinne von § 8 Abs. 1 LBG, erhalten auf der Titelseite der Urkunde die Worte:

„Mit Wirkung vom ...“.

Die Notwendigkeit für diese Form kann sich ergeben, wenn der Ernennungszeitpunkt auf einem Tag in der Zukunft liegt, an dem üblicherweise die Urkunde nicht ausgehändigt werden kann (zum Beispiel Beförderungstermin am Sonntag oder in den Ferien).

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass mit diesen sog. Wirkungsurkunden keine Fakten für weit in der Zukunft liegende Ernennungstermine oder -ereignisse geschaffen werden dürfen.

Gemäß § 3 ErnennV gelten diese Festlegungen auch für die Übertragung höherwertiger Ämter, die keiner Ernennung nach § 7 in Verbindung mit § 77 LBG bedürfen (beförderungsgleiche Maßnahmen).

2.5.2 Vorbereitende Maßnahmen

Alle vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Terminüberwachung im Hinblick auf die durchzuführenden Ernennungen werden von den staatlichen Schulämtern vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ernennungsbefugnis nicht übertragen wurde.

2.5.3 Schreibform der Urkunden und Einweisungsschreiben

Gemäß § 11 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes6 sind die staatlichen Schulämter untere Landesbehörden. Die Einweisungsschreiben und die Urkunden sind in der “Ich-Form“ auszufertigen. Das gilt im Übrigen für alle anderen beamtenrechtlichen Entscheidungen in gleicher Weise. Näheres dazu ist in den VV EZE7 ausgeführt. Urkundenmuster habe ich mit der Mitteilung 58/058 verteilt.

Die Einweisungsschreiben werden in allen Fällen einer Ernennung von den staatlichen Schulämtern Schluss gezeichnet; das gilt auch für Einweisungsschreiben in den Ernennungsangelegenheiten, die in der Zuständigkeit des MBJS liegen.

2.6 Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter

Gemäß § 2 BZVMBJS sind den staatlichen Schulämtern folgende weitere Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten übertragen worden, die bisher in meinem Zuständigkeitsbereich lagen:

2. „Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 27 des Landesbeamtengesetzes; die Versagung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums“,

7. „Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 93 des Landesbeamtengesetzes“,

11. „…. Anrechnung der Probezeit und sonstigen Dienstzeiten bei Übernahme von Beamten anderer Dienstherren gemäß § 48 der Schullaufbahnverordnung“,

12. „…, die Erweiterung der Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34 und 35 des Disziplinargesetzes; die Erhebung der Disziplinarklage bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums“.

Die Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus § 4 LBG. Danach ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Diese Funktion ist nach der oben genannten Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt auf die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen staatlichen Schulamtes übertragen worden. In den jeweiligen beamtenrechtlichen Einzelvorschriften sind Festlegungen enthalten, in denen die Zuständigkeit auf die oberste Dienstbehörde verlagert wurde. Dieses Recht kann in einigen Fällen von der obersten Dienstbehörde wiederum auf die Dienstvorgesetzten (staatlichen Schulämter) delegiert werden. Davon habe ich mit dem im § 2 BZVMBJS beschriebenen und wiederum erweiterten Katalog Gebrauch gemacht.

Ich bitte aber zu beachten, dass in jedem sonstigen Einzelfall geprüft werden muss, ob in der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschrift eine Einschränkung existiert, die die Zuständigkeit des staatlichen Schulamtes ausschließt oder die nicht durch § 2 BZVMBJS auf das staatliche Schulamt übertragen wurde (zum Beispiel Ausnahme von der Altersgrenze gemäß § 10 LBG - darf nur von der obersten Dienstbehörde vorgenommen werden; Ernennung von Lehrkräften in der Zuständigkeit gemäß meiner o. g. Ausführungen in Nummer 2.2).

Die im Übertragungskatalog genannten neuen Aufgaben dürften zu keinen größeren Bearbeitungsschwierigkeiten führen. Eventuell auftretende Schwierigkeiten bitte ich wie bisher unmittelbar mit mir abzustimmen.

Mit § 2 Nummer 12 BZVMBJS wurden weitere disziplinarrechtliche Befugnisse auf die staatlichen Schulämter übertragen (vgl. auch § 2 Nummer 10 BZVMBJS der früheren Fassung). Danach dürfen nunmehr die staatlichen Schulämter Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen (vgl. § 34 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Nummer 1 LDG) und Disziplinarklagen erheben (vgl. § 35 Abs. 2 LDG).

Diese Befugnisse sind ausschließlich auf die stattlichen Schulämter übertragen worden und dürfen nicht weiter delegiert werden (vgl. insbesondere § 34 Abs. 2 und Abs. 3 Nummer 2 LDG).

Ich bitte noch zu beachten, dass in den oben genannten neu eingefügten Nummern 2 und 12 zu § 2 BZVMBJS ein Zustimmungsvorbehalt enthalten ist. Damit darf die dem Grunde nach in die Zuständigkeit des staatlichen Schulamtes fallende Entscheidung erst vollzogen werden, wenn die vorherige Zustimmung bei mir eingeholt wurde. In dringenden Fällen empfehle ich eine vorherige telefonische Abstimmung oder Übersendung der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen per E-Mail.

2.7 Befugnis zum Erlass von Widerspruchbescheiden, Klagevertretung

2.7.1 Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Widersprüchen

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden liegt wie bisher gemäß § 4 Abs. 1 BZVMBJS bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) soweit sie den Ausgangsbescheid erlassen hat (Bezügefestsetzung etc.). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den personalaktenführenden Dienststellen und der ZBB ergibt sich in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten aus der Bezügezuständigkeitsverordnung (BezZustV)9 sowie in Angelegenheiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aus der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung (BeamtVZV)10.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden liegt ebenfalls wie bisher gemäß § 4 Abs. 2 BZVMBJS in allen sonstigen beamtenrechtlichen Angelegenheiten bei den staatlichen Schulämtern.

2.7.2 Klagevertretung

Nach § 5 BZVMBJS erfolgt nunmehr die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Bezügeangelegenheiten (§ 4 Abs. 1 BZVMBJS) durch die ZBB und in allen sonstigen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 BZVMBJS) durch die jeweils zuständigen staatlichen Schulämter - Rechtsstellen.

Das gilt auch für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.

Durch die Streichung des bisherigen § 6 BZVMBJS (Übergangsregelungen) treten die neuen Zuständigkeitsregelungen nunmehr unmittelbar und uneingeschränkt ein. Ggf. noch anhängige Verfahren sind den nunmehr zuständigen Stellen unverzüglich zuzuleiten.

3. Zuständigkeiten des Landesprüfungsamtes

3.1 Ausübung des Ernennungsrechts

Die Ausübung der Befugnisse für die Lehramtskandidaten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf wird nach wie vor vom Landesprüfungsamt wahrgenommen (vgl. § 1 Abs. 2 BZVMBJS).

3.2 Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesprüfungsamt

Gemäß § 3 BZVMBJS sind dem Landesprüfungsamt folgende weitere Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten übertragen worden, die bisher in meinem Zuständigkeitsbereich lagen:

4. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung,

6. Befugnis zur Übertragung der Höchstdauer von Sonderurlaub gemäß den §§ 6 und 8 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) sowie die Anerkennung des Urlaubs beim Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 16 SUrlV.

Die im Übertragungskatalog genannten neuen Aufgaben dürften zu keinen größeren Bearbeitungsschwierigkeiten führen und sind anderenfalls mit mir abzustimmen.

3.3 Befugnis zum Erlass von Widerspruchbescheiden, Klagevertretung

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden liegt wie bisher gemäß § 4 Abs. 3 BZVMBJS in beamtenrechtlichen Angelegenheiten für die Lehramtskandidaten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Landesprüfungsamt. An der bisherigen Klagevertretung hat sich ebenfalls nichts geändert.

Alle Klageverfahren sind mir zur Abstimmung vorzulegen (Referat 14).

4. Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

4.1 Klageverfahren, bei denen das Landesprüfungsamt die Klagevertretung wahrnimmt und die vor In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens eingegangen und noch nicht abgeschlossen sind, sind mir innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens vorzulegen (Referat 14).

4.2 Mein Rundschreiben 26/0211 sowie meine Mitteilung 56/0312 werden aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.


1 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS) vom 23.02.2006 (GVBl. II S. 42)

2 Verfassung des Landes Brandenburg vom 22.04.1992 (GVBl. I S. 298)

3 Verordnung über die Ernennung der Beamten des Landes Brandenburg (Ernennungsverordnung - ErnennV) vom 01.08.2004 (GVBl. II S. 742)

4 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl. I S. 59)

5 Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt - RGOStSchA) vom 24.03.2004 (ABl. MBJS S. 234)

6 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) vom 24.05.2004 (GVBl. I S. 186)

7 Verwaltungsvorschrift über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (VV EZE) vom 19.01.2005 (ABl. S. 282), zusätzlich verteilt mit Mitteilung 20/05 vom 09.03.2005 zum Geschäftszeichen 15.11

8 Mitteilung 58/05 vom 22.12.2005 zum Geschäftszeichen 15.11

9 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung (Bezügezuständigkeitsverordnung - BezZustV) i. d. F. vom 10.05.2004 (GVBl. II 1994 S. 330)

10 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (Beamtenversorgungs- Zuständigkeitsverordnung - BeamtVZV) i. d. F. vom 10.05.2004 (GVBl. II S. 330)

11 Rundschreiben 26/02 vom 10 Oktober 2002 zum damaligen Geschäftszeichen 23.1 - jetzt Referat 15 - (Amtsblatt MBJS Seite 627)

12 Mitteilung 56/03 vom 25.11.2003 zum damaligen Geschäftszeichen 23.11 - jetzt Referat 15