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Rundschreiben 44/98 (RS 44/98)
Rundschreiben 44/98 (RS 44/98)
vom 25. Juli 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 12], S.489)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S.624)
Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes
hier: Neufassung der bisherigen Regelungen aufgrund der in den §§ 39a und 39b des Landesbeamtengesetzes (LBG) eingeführten Einstellungsteilzeit; Beschluß des Landespersonalausschusses (andere Bewerber)
Rundschreiben Nr. 44/94 vom 10.05.1994, Rundschreiben Nr. 40/97 vom 24.07.1997
und das neugefaßte Rundschreiben Nr. 19/98 vom 28.04.1998 und andere
Aufgrund der Änderung des LBG sind in Brandenburg neue Möglichkeiten für die Teilzeitbeschäftigung in zwei Ausgestaltungsvarianten geschaffen worden. Damit besteht für die staatlichen Schulämter die Möglichkeit, sowohl für Berufsanfänger als auch für jene Lehrkräfte, die - überwiegend im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses - bereits als Angestellte im Landesdienst tätig sind und denen lediglich mangels entsprechender Vollzeitplanstellen bisher die Übernahme in ein Beamtenverhältnis verwehrt werden mußte, Beamtenverhältnisse in Teilzeit zu begründen.
Die neu geschaffenen Möglichkeiten gemäß § 39 a LBG werden im nachfolgenden als Einstellungsteilzeit bezeichnet und die gemäß § 39 b LBG geregelte Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als “Umwandlungsteilzeit”. Für die Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der DDR in dieser letztgenannten Gruppe bedurfte es noch der Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber im Wege eines Grundsatzbeschlusses des Landespersonalausschusses.
Das Rundschreiben faßt alle bisherigen Regelungen, die sich mit der Verbeamtung von Lehrkräften im Land Brandenburg befaßt haben, insbesondere die Rundschreiben Nr. 44/94 (bisherige Verbeamtungskonzeption) und Nr. 40/97 (Beendigung der Probezeit) in überarbeiteter Form zusammen. Näheres über das Außerkrafttreten der bisherigen Regelungen ist in der Nummer 7 beschrieben.
Inhalt
1. Allgemeines
1.1 Einstellungsteilzeit und “Umwandlungsteilzeit”
1.2 Laufbahnbewerber und andere Bewerber
2. Ernennungsvoraussetzungen
2.1 Sachliche Ernennungsvoraussetzungen
2.2 Persönliche Ernennungsvoraussetzungen
2.3 Laufbahnrechtliche Voraussetzungen
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Laufbahnbewerber
2.3.3 Andere Bewerber
3. Probezeit
3.1 Probezeitregelung für Laufbahnbewerber
3.2 Probezeitregelung für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR
3.3 Umwandlung des Beamtenverhältnisses
4. Dienstliche Beurteilungen im Schuldienst
4.1 Personenkreis
4.2 Rechtsgrundlagen, Begriff
4.3 Inhalt der dienstlichen Beurteilungen
4.4 Verfahren/Zuständigkeiten
5. Kriterien zur Reihenfolge der Ernennungen im Schuldienst
5.1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
5.2 Willkürverbot, Vorrang der Lebensälteren
6. Verfahrensablauf und Auswirkungen auf die Mitarbeiter
6.1 Vorbereitung der Ernennungen durch die staatlichen Schulämter
6.2 Urkundenmuster
6.3 Abbruch des Verfahrens
6.4 Ablehnung der Ernennung, Rechtsbehelfe
6.5 Veröffentlichung des Rundschreibens
6.6 Information der Lehrkräfte
6.7 Berichtspflicht gegenüber dem Landespersonalausschuß
7. Außerkrafttreten und Weitergelten bisheriger Regelungen
1. Allgemeines
Durch die 4. Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)1 wurden die Möglichkeiten der Freistellung vom Dienst (Urlaub ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigungen) in den §§ 39 bis 39 f LBG völlig überarbeitet. Die bisherige Aufgliederung in eine Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen gemäß § 39 LBG und eine Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen gemäß § 48 LBG wurde aufgehoben und neu gefaßt.
Über die Verfahrenserfordernisse zur Beurlaubung und zu den Teilzeitmöglichkeiten werde ich ein gesondertes Rundschreiben herausgeben.
1.1 Einstellungsteilzeit und “Umwandlungsteilzeit”
Von Bedeutung für die nachstehenden Regelungen ist die neu eingeführte Einstellungsteilzeit gemäß den §§ 39a und 39b LBG.
Die Einstellungsteilzeit stellt gemäß § 39 a LBG darauf ab, daß ein Beamtenverhältnis auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit begründet werden darf, wenn aufgrund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und aufgrund einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollbeschäftigung nicht angeboten werden kann. Die in § 39 b LBG beschriebene Einstellungsteilzeit (“Umwandlungsteilzeit”) stellt dagegen auf bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ab; danach dürfen bis zum 31. Dezember 1999 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit Beamtenverhältnisse begründet werden, wenn Arbeitnehmer bereits im Dienst des Landes tätig sind und wegen einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten erheblichen Veränderung des Personalbedarfs aus dienstlichen und anderen öffentlichen Interessen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden konnte.
Diese neu eingeführten Regelungen treffen im besonderen Maße auf die Bedingungen im Schuldienst des Landes Brandenburgs zu, weil eine große Zahl von Lehrkräften nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte, die - zum großen Teil bereits seit 1991 - in Teilzeit beschäftigt waren oder weil für sie wegen der sinkenden Schülerzahlen ein voller Beschäftigungsumfang für die Zukunft nicht auf Dauer garantiert werden konnte. Nach der Rechtslage vor der Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des LBG war eine Verbeamtung nur mit dem dauerhaften Anspruch auf volle Beschäftigung zulässig.
Aufgrund der Ermächtigung des § 39 a Abs. 5 in Verbindung mit § 39 b Absatz 3 LBG ist die Einstellungsteilzeitverordnung erlassen worden, die aufgrund dieser Gegebenheiten die gemäß § 39 a Abs. 2 LBG erforderliche Feststellung der Voraussetzungen für die Teilzeitverbeamtung in den Laufbahnen des Schuldienstes trifft.2 Sowohl für die Einstellungsteilzeit als auch für die sogenannte “Umwandlungsteilzeit” liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 ETV und § 2 Abs. 1 ETV für die Laufbahnen des Schuldienstes vor.
1.2 Laufbahnbewerber und andere Bewerber
Im Rahmen der Einstellungsteilzeit gemäß § 39 a LBG können bis zum 31. Dezember 2006 Bewerber in die Laufbahnen des Schuldienstes übernommen werden.
Bei diesen Bewerbern wird es sich regelmäßig um sogenannte Laufbahnbewerber handeln, das heißt Lehrkräfte, die die Laufbahnvoraussetzungen gemäß §§ 79 bis 83 LBG erfüllen (bei Lehrkräften in der Regel durch das Bestehen einer 1. Staatsprüfung, das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen einer 2. Staatsprüfung oder nach Maßgabe meines Rundschreibens Nr. 19/97 durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung.3
Bewerber, die die Laufbahnvoraussetzungen gemäß LBG nicht erfüllen (Lehrkräfte mit Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR), können nach dem 31.12.1996 nur noch unter besonderen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Bewährungsanforderungsverordnung, die für diese Beschäftigtengruppe Ausnahmeregelungen aufgrund des Einigungsvertrages getroffen hatte, ist zum 31.12.1996 außerkraftgetreten.4
Da gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder wer als anderer Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, bestand nach dem 31.12.1996 für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR nur die Möglichkeit, als anderer Bewerber gemäß § 9 Absätze 4 bis 6 LBG übernommen zu werden. Die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber darf aber nur vom Landespersonalausschuß erfolgen. Der Landespersonalausschuß hat inzwischen auf meinen Antrag hin einen Beschluß gefaßt, der eine Übernahme von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR unter im folgenden erläuterten Bedingungen ermöglicht.5
Dieses Rundschreiben beschreibt die sich aus diesen einleitend genannten Regelungen ergebenen Verfahrensschritte für weitere Verbeamtungen.
2. Ernennungsvoraussetzungen
2.1 Sachliche Ernennungsvoraussetzungen
Einstellungsteilzeit gemäß § 39a LBG
Bis zum 31. Dezember 2006 dürfen in den Laufbahnen des Schuldienstes auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit Lehrkräfte in ein Beamtenverhältnis berufen werden nach Maßgabe des § 39a Abs. 2 in Verbindung mit § 1 ETV.
Gemeint sind hier grundsätzlich Berufsanfänger, die vorher lediglich eine kurze Zeit als angestellte Lehrkraft tätig waren.
“Umwandlungsteilzeit” gemäß § 39b LBG
Bis zum 31. Dezember 1999 dürfen Lehrkräfte in den Laufbahnen des Schuldienstes, die bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Landes tätig sind, unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Berufung ist nur zulässig gemäß § 39 b Absatz 2 in Verbindung mit § 2 ETV.
Altersgrenzen
Bewerber dürfen nur ins Beamtenverhältnis gemäß § 39 a in Verbindung mit § 10 LBG (Einstellungsteilzeit) und gemäß § 39b Abs. 1 Satz 1 LBG (“Umwandlungsteilzeit”) berufen werden, wenn sie noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Umfang der Teilzeitbeschäftigung (Pflichtstundenzahl)
Grundsätzlich sollen bis auf weiteres Beamtenverhältnisse auf Probe nur unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit gemäß den §§ 39 a und 39 b LBG begründet werden.
Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung (Pflichtstundenzahl) sowohl für Bewerber gemäß § 39 a Abs. 1 LBG als auch gemäß § 39 b Abs. 1 und 3 LBG beträgt mindestens:
bis zur Besoldungsgruppe A 10 - 3/4 der Pflichtstundenzahl
ab der Besoldungsgruppe A 11 - 2/3 der Pflichtstundenzahl
Sollten sich aus der Höhe der vollen Pflichtstundenzahl durch den Umfang der Teilzeitbeschäftigung Bruchteile von Unterrichtsstunden ergeben, werden diese auf eine volle Stunde aufgerundet. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung erhöht sich entsprechend. Die Pflichtstundenzahl ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV Bbg).6
Beispiel:
66,6 v. H. von 26 Pflichtstunden entspricht 17,33 Pflichtstunden
Die auf 18 aufgerundete Pflichtstundenzahl entspricht 69,23 v. H. oder 18/26
Für diese Erhöhung kann der Beschäftigte sein Einverständnis oder einen entsprechenden Antrag stellen. Es bestehen keine Bedenken, das Einverständnis des Beschäftigten bis zu dessen anderweitiger Erklärung vorauszusetzen.
Gemäß § 39 a Abs. 4 in Verbindung mit § 39 b Abs. 3 LBG darf der Umfang der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten zeitlich befristet erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Näheres über die Erhöhung von diesem gesetzlich festgelegten Arbeitszeitsockel wird durch die nunmehr gemeinsam für Beamte und Angestellte geltende Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung an Schulen (Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs) festgelegt.7
Ausnahmen von dem o. g. Grundsatz der Einstellungs- bzw. “Umwandlungsteilzeit” sind bei Laufbahnbewerbern nur möglich, wenn diese eine Funktion i. S. des § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes8 wahrnehmen. Dabei muß die Funktion seit dem Zeitpunkt der Übertragung ein Jahr abgeleistet und die Bewährung festgestellt worden sein (Erprobungszeit). Zusätzliche Voraussetzung ist eine Prognose des Schulträgers über den gesicherten Schulstandort.
Für die im Falle freiwerdender Stellen zu berücksichtigenden Vollzeitverbeamtungen bei zukünftigen Neueinstellungen gemäß § 39 a LBG i. V. m. § 1 ETV (10 %) ergehen gesonderte Hinweise.
Ermittlung der Pflichtstundenzahl
Bei Lehrern ist auf die Pflichtstundenzahl abzustellen. Ausgangspunkt der Berechnung ist die regelmäßige Pflichtstundenzahl vor Abzug von im Zeitpunkt des Übergangs zur Teilzeitbeschäftigung gewährten Anrechnungen für Verwaltungstätigkeiten, pädagogische Sonderaufgaben und von Ermäßigungsstunden:
Beispiel:
Pflichtstundenzahl 26 Wochenstunden
./. Ermäßigung 2 Wochenstunden
Vollstundenmaß 26 Wochenstunden
Teilzeitstundenmaß nach Antrag des Beamten 18 Wochenstunden
Es werden gezahlt: 18/26 = 69,23 % der Dienstbezüge.
Planstellen
Voraussetzung für die Ernennung ist das Vorhandensein einer Planstelle. Sofern Beschäftigte eine Angestelltenstelle besetzen oder aus Mitteln bezahlt werden, ist ihre Berufung in das Beamtenverhältnis erst möglich, wenn die entsprechende Planstelle geschaffen wurde.
Den staatlichen Schulämtern sind die auf der Basis der Kreismeldungen aus Angestelltenstellen umgewandelten Planstellen für die Teilzeitverbeamtung zugewiesen worden. Weitere Umwandlungen von Stellen für Angestellte in Planstellen für die Teilzeitverbeamtung sind bei weiteren Kreismeldungen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen möglich. Stellenwirtschaftliche Erläuterungen zur Bewirtschaftung dieser Planstellen erfolgen durch das Referat 42.
Stellenausschreibungen
Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Laufbahnverordnung - LVO9 gilt diese Verordnung zunächst auch für die Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes bis zum Inkrafttreten der Schullaufbahnverordnung.
Gemäß § 4 Absatz 1 LVO sind für Einstellungen die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Der Landespersonalausschuß hat mit seinem o. g. Beschluß aufgrund § 41 Abs. 1 Nr. 1 LVO eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Stellenausschreibung für den Bereich des Schuldienstes zugelassen. Der Beschluß bezieht sich auf die Lehrkräfte, deren Befähigung als anderer Bewerber aufgrund des LPA-Beschlusses Nr. 23 festgestellt wird.
Eine Stellenausschreibung kommt auch nicht in Frage, wenn die Planstelle mit einem Angestellten besetzt ist und daher weder frei noch besetzbar ist.
Für alle anderen Stellen besteht aufgrund der allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten schullaufbahnrechtlicher Vorschriften die Pflicht, Einstellungen im Rahmen einer Stellenausschreibung zu besetzen.
2.2 Persönliche Ernennungsvoraussetzungen
Zustimmung des Angestellten
Der Angestellte muß durch Entgegennahme der Urkunde und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses seiner Ernennung bei der Aushändigung der Urkunde zustimmen. Die Ernennung ist ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt; wird sie gegen den ausdrücklichen Willen des Angestellten vorgenommen, ist sie nichtig.
Dies gilt insbesondere für Verbeamtungen nach den §§ 39 a und 39 b LBG im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß § 45 LBG und der besonderen Hinweispflicht im neu eingeführten § 39 e LBG. Darüber hinaus verweise ich auf die unter Nummer 5 ausführlich geregelten Verfahrenshinweise und auf die erforderlichen Anträge der Beamten gemäß § 39 a Abs. 4 in Verbindung mit § 39 b Abs. 3 LBG hinsichtlich der Erhöhung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung über den allgemeinen Sockel in Höhe von 3/4 (bis Besoldungsgruppe A 10) und 2/3 (ab Besoldungsgruppe A 11).
In Kürze wird ein Merkblatt über die Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung durch das Ministerium des Innern zur Verfügung stehen, damit alle Landesbediensteten gleichlautende Beschreibungen der rechtlichen Folgewirkungen erhalten.
Da in vielen Fällen bereits jetzt die Zustimmung zur Gewährleistung (vgl. mein Rundschreiben Nr. 21/98) und zur Übernahme in ein Teilzeitbeamtenverhältnis erfolgen müssen, ist auch in Informationsveranstaltungen den Lehrkräften die Gelegenheit gegeben worden, sich über die rechtlichen Modalitäten und Auswirkungen der Teilzeitverbeamtung und einer eventuell vorzunehmenden Befreiung und Gewährleistung in der Sozialversicherung zu informieren.
Deutsche Staatsangehörigkeit
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 LBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes10 ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Von dieser Voraussetzung kann das Ministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, einen Bewerber als Beamten zu gewinnen. Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit soll nur in Zweifelsfällen verlangt werden.
Verfassungstreue
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 LBG darf in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalitären Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt.
Zu den Grundprinzipien sind insbesondere zu rechnen:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit,
- die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteiensystem,
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien,
- das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
- Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Gauck-Anfrage)11
Für den in das Beamtenverhältnis zu berufenden Angestellten wird die Anfrage beim Bundesbeauftragten vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt; die Verbeamtung ist jedoch unabhängig davon zulässig, ob die Anfrage beantwortet ist oder nicht.
Es bedarf keiner erneuten Antragstellung bei dieser Behörde, wenn die Anfrage bereits gestellt wurde.
Vor der Verbeamtung ist der Angestellte darüber zu belehren, daß das Beamtenverhältnis durch Entlassung oder Rücknahme der Ernennung beendet wird, wenn er die Fragen 18 und 19 im Personalfragebogen über eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) wahrheitswidrig beantwortet hat. Diese Belehrung wird durch Abnahme einer schriftlichen Erklärung bestätigt.
Führungszeugnis
Der Angestellte darf sich nicht eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, das ihn zur Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt. Vor der Ernennung ist von ihm eine Erklärung darüber anzufordern, ob gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber hinaus ist von Amts wegen eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen oder von dem zu Ernennenden ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Die Kosten für das Führungszeugnis sind von dem Angestellten selbst zu tragen.
Gesundheitliche Eignung
Der Angestellte muß dienstfähig sein und die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis besitzen. Diese ist durch eine amtsärztliche Untersuchung festzustellen. Die Feststellung kann auch von einem sonstigen im öffentlichen Dienst beschäftigten Arzt getroffen werden.
Sollte im Einzelfall bereits ein amtsärztliches Untersuchungsergebnis im Sinne des Absatzes 1 vorliegen, so kann bei der Verbeamtung und der Prognose über die gesundheitliche Eignung dieses Untersuchungsergebnis herangezogen werden, soweit die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
In den Fällen, in denen aufgrund des Erreichens der Höchstaltersgrenze (vgl. Nummer 2.3.2 und 2.3.3) nicht mehr rechtzeitig bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen kann, bin ich ausnahmsweise damit einverstanden, wenn nach Aktenlage durch das jeweilige staatliche Schulamt in eigener Verantwortung entschieden wird, ob eine Ernennung erfolgen kann. Der Beamte ist auf die sich daraus ergebenden Folgen (Entlassung bei Nichtfeststellung der gesundheitlichen Eignung anläßlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) hinzuweisen.
Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung trägt das jeweilige staatliche Schulamt.
Um Kosten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu sparen, bitte ich gerade wegen der möglichen Probezeitverkürzungen bei den Gesundheitsämtern darauf hinzuwirken, daß die Feststellung der gesundheitlichen Eignung sich auch auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bezieht und nur in fachlich begründeten Einzelfällen eine spätere erneute amtsärztliche Untersuchung erforderlich wird. Ich verweise dazu auf den den Personalstellen zur Verfügung stehenden Vordruck 6.1 des Arbeitsmaterials Beamtenrecht.
2.3 Laufbahnrechtliche Voraussetzungen
2.3.1 Allgemeines
In das Beamtenverhältnis darf unter anderem nur berufen werden, wer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 LBG die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). Die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung richtet sich nach den einzelnen Laufbahnvorschriften über die Laufbahnen der Beamten (zur Zeit Laufbahnverordnung) sowie den allgemeinen Laufbahnvorschriften der §§ 73 bis 85 LBG.
In den Laufbahnen des Schuldienstes sind teilweise andere als die sonst üblichen Eingangsämter bestimmt und besoldungsrechtlich ausgewiesen. Dabei bestimmt sich die Laufbahngruppe nach diesen besoldungsrechtlich ausgewiesenen Eingangsämtern.
Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist immer dann möglich, wenn die Qualifikationen des Bewerbers einem besoldungsrechtlich ausgewiesenen Amt zugeordnet werden kann und eine amtsentsprechende Verwendung vorliegt.
2.3.2 Laufbahnbewerber
Laufbahnbewerber im Schuldienst verfügen über eine Erste und Zweite Staatsprüfung12. Die 1. Staatsprüfung wird nach den Vorschriften des Landes Brandenburg nach Maßgabe der Lehramtsprüfungsordnung (LPO)13 und der Vorbereitungsdienst sowie die 2. Staatsprüfung nach Maßgabe der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP)14 erworben.
Lehrkräfte, die gemäß dem weitergeltenden § 71 Absatz 1 des 1.SRG eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, können durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung nach den Regelungen der EPV15 bzw. SopEPV16 die Befähigung eines Laufbahnbewerbers erwerben. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Ergänzungsprüfung hat dieser Personenkreis die Voraussetzungen eines Laufbahnbewerbers gemäß § 81 LBG erworben.
Für diesen Personenkreis stehen die entsprechenden Eingangsämter der Bundesbesoldungsordnung sowie das Amt des Förderschullehrers nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung und für die Lehrerämter die in der Brandenburgischen Besoldungsordnung genannten besonderen Ämter zur Verfügung. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf mein o. g. Rundschreiben Nr. 19/97 hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Auswirkungen aufgrund einer erworbenen Ergänzungsprüfung.
Ich bitte bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis besonders darauf zu achten, daß bei bestimmten in der Brandenburgischen Besoldungsordnung genannten Ämtern ein Lehreramt zwar durch eine Ergänzungsprüfung erworben wird, eine Einstufung aber zunächst nur in das im Besoldungsgesetz ausgewiesene Eingangsamt erfolgen kann. Die Ergänzungsausbildung ermöglicht in diesen Fällen lediglich eine spätere Beförderung, soweit hierfür die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Amt des Lehrers unterer Klassen mit einer Ergänzungsprüfung i. S. der Fußnote 5 zu BesGr. A 11 - Eingangsamt - i. V. m. Fußnote 2 zu BesGr. A 12 - Beförderungsamt). Dennoch sind auch diese Bewerber als Laufbahnbewerber zu behandeln.
In das Beamtenverhältnis nach den §§ 39 a und 39 b LBG darf nur berufen werden, wer noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Besondere Mindestaltersgrenzen gibt es nicht.
2.3.3 Andere Bewerber
Personenkreis
Nach dem Beschluß des Landespersonalausschusses Nr. 23 können in den Laufbahnen des Schuldienstes Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR aufgrund des § 9 Abs. 5 und 6 LBG bis zum 31.12.1999 als andere Bewerber unter den nachstehenden Bedingungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Der Landespersonalausschuß hat aufgrund des § 84 Abs. 2 LBG festgestellt, daß dieser Personenkreis die erforderliche Befähigung für die aufgrund der Vorbemerkungen Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen17 17) A und B landesrechtlich ausgebrachten Ämter der Fachlehrer, Lehrer, Förderschullehrer, Studienräte durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden können.
Nicht zu diesem Personenkreis gehören Beschäftigte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR im schulpsychologischen Dienst und im Schulaufsichtsdienst.
Voraussetzungen
Die Übernahme als anderer Bewerber ist bei Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR nur zulässig, wenn sie:
- spätestens am 31. Dezember 1996 die vorgeschriebenen Voraussetzungen der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) und der diese ergänzenden Vorschriften für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten,
- aus Gründen, die nicht in ihrer Person lagen, bis zum 31. Dezember 1996 als Lehrer teilzeitbeschäftigt waren und deshalb vor dem 1. Januar 1997 nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,
- auf Grund ihrer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach dem 1. August 1991 mindestens sechs Jahre und sechs Monate als Lehrer im Schuldienst des Landes Brandenburg verwendet worden sind und sich nach Feststellung der zuständigen Stelle bewährt haben,
- bis zum 31. Dezember 1999 die Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nr. 1 und 2 LVO erfüllen, und
- bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 39 b des 4. Änderungsgesetzes zum LBG (Teilzeitgesetz) vom 7. April 1998 (GVBl. I S. 65) unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit als Lehrer des Landes Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
Sie besitzen dann die Befähigung für die o. g. Laufbahnen mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer Schullaufbahnverordnung nur das Eingangsamt verliehen werden darf.
Mindestaltersgrenze
Beamte, die in ein Teilzeitbeamtenverhältnis gemäß § 39 b LBG übernommen werden, und damit nicht über eine Laufbahnbefähigung verfügen und unter die Voraussetzungen des Grundsatzbeschlusses Nr. 23 des LPA fallen, müssen gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 LBG i. V. m. § 40 Abs. 3 Nr. 1 LVO für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zum Zeitpunkt der Ernennung mindestens das 30. Lebensjahr und für die Laufbahn des höheren Dienstes mindestens das 34. Lebensjahr vollendet haben.
Alle jüngeren Lehrkräfte können nur durch das Ablegen einer Ergänzungsausbildung die Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe schaffen. Eine Ernennung gemäß § 39 b LBG ist allerdings nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig.
Höchstaltersgrenze
Bei der “Umwandlungsteilzeit” gemäß § 39 b LBG handelt es sich um bereits im Dienst des Landes Brandenburg tätige Lehrkräfte; darunter fallen sowohl Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, die für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis die Voraussetzungen gemäß Beschluß des Landespersonalausschusses benötigen als auch Laufbahnbewerber. Für diese Gruppe gilt unmittelbar gemäß § 39 b Abs. 1 LBG als Altersgrenze das 45. Lebensjahr.
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als anderer Bewerber
Lehrkräfte, die gemäß § 39 b LBG in Verbindung mit dem Grundsatzbeschluß Nr. 23 des Landespersonalausschusses in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, müssen seit dem 1. August 1991 im Schuldienst des Landes Brandenburg mindestens sechseinhalb Jahre verwendet worden sein und sich bewährt haben. Die Bewährung wird über eine dienstliche Beurteilung festgestellt - vgl. Nummer 4. Anrechenbare Zeiten sind bei einem Wechsel zurück in die Laufbahn des Schuldienstes auch Zeiten im Schulaufsichtsdienst.
Werden bis zum 31.12.1999 diese Voraussetzungen der sechseinhalbjährigen Verwendung nicht erfüllt, z. B. bei Einstellungen nach dem dem 01.07.1993 ist bei bestehender Beschlußlage des Landespersonalausschusses eine Übernahme nicht möglich. Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.12.1999 müssen nicht zusammenhängend abgeleistet sein.
Zeiten eines Mutterschutzes, eines Erziehungsurlaubs und Beurlaubungen aus Gründen der Kinderbetreuung von Kindern unter 18 Jahren werden auf den o. g. Zeitraum angerechnet. Dies gilt auch für Freistellungen, für die das dienstliche Interesse durch die oberste Dienstbehörde anerkannt wurde, Beurlaubungen für den Auslandsschuldienst, Einsatz als Bundes- oder Landesprogrammlehrkraft oder sonstige Maßnahmen, die auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde durchgeführt wurden.
Dabei sind auch die Dienstzeiten zu berücksichtigen, in denen eine im Arbeitsverhältnis des Landes Brandenburg beschäftigte Lehrkraft im MBJS oder innerhalb einer nachgeordneten Einrichtung verwendet wurde.
In Zweifelsfällen bitte ich meine Zustimmung zur Anrechnung der o. g. Dienstzeiten einzuholen.
Fortbildungsmaßnahmen
Lehrkräfte, die als andere Bewerber in ein Beamtenverhältnis in Teilzeitbeschäftigung übernommen werden sollen, müssen an Fortbildungsmaßnahmen in demselben Umfang erfolgreich teilgenommen haben, wie es bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung und der diese ergänzenden Vorschriften für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erforderlich war. Dazu zählen im wesentlichen die in der VV-Bewährungsanforderungen Schul- und Schulaufsichtsdienst18 beschriebenen Anforderungen .
Eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist daher nur zulässig, wenn spätestens zum 31.12.1996 mindestens 20 Stunden anrechenbarer Fortbildung durch die Lehrkraft abgeleistet wurden. Bis zur späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nach Maßgabe weiterer Vorgaben insgesamt mindestens 100 Stunden an Fortbildung nachzuweisen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung und der Anrechnung von bisher geleisteten Fortbildungen ergeht vom Referat 22 auch im Hinblick auf bereits bisher getroffene Regelungen eine überarbeitete Neuregelung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Rundschreiben 51/95 weiterhin anzuwenden.19
2.3.4 Laufbahnfremd eingesetzte Lehrkräfte
Lehrkräfte, die nicht entsprechend ihrer Lehrbefähigung verwendet werden, dürfen nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die im Besoldungsrecht ausgebrachten Funktions- oder Verwendungszusätze schreiben gegebenenfalls eine auf bestimmte Schulen beschränkende Verwendung vor (z. B. Amt des Lehrers in der Besoldungsgruppe A 12 mit dem Verwendungszusatz “mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung”).
Dies gilt auch für Lehrkräfte mit einer Ergänzungsausbildung, wenn sie nicht überwiegend entsprechend der damit erworbenen Befähigung eingesetzt werden (z. B. Lehrer unterer Klassen mit einer Ergänzungsprüfung für das Amt des Lehrers der Sekundarstufe I. Werden diese Lehrkräfte überwiegend an einer Grundschule verwendet, darf ihnen nicht das Amt des Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 mit dem Verwendungszusatz “in der Sekundarstufe I” verliehen werden, sondern lediglich das Amt des Lehrers unterer Klassen nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes). Diese Lehrkräfte gelten dann trotz ihrer Ergänzungsprüfung, solange sie so - laufbahnfremd - verwendet sind, als andere Bewerber.
Sie müssen also trotz ihrer Ergänzungsprüfung für ein Lehramt die Voraussetzungen der Nummer 2.3.3 (anderer Bewerber) erfüllen. Daher ist für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Aufgrund der absolvierten Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung wird auf den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen verzichtet.
3. Probezeit
3.1 Probezeitregelung für Laufbahnbewerber
Gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 3 und Nummer 4 LVO dauert die regelmäßige Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes drei Jahre. Gemäß § 7 Abs. 3 der LVO sind während der Probezeit Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat.
Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 4 Nummer 1 und 2 LVO und infolge von Krankheitszeiten Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend. Gemäß § 7 Abs. 6 LVO kann die Probezeit um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note “befriedigend” bestanden hat. Daneben sollen gemäß § 7 Abs. 5 LVO Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 38 LVO berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung gemäß § 40 LVO zugrunde gelegt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
Gemäß § 8 Abs. 3 LVO ist zu beachten, daß die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes 12 Monate beträgt.
Für Laufbahnbewerber im Bereich des Schuldienstes kann daher die Probezeit auf 12 Monate gekürzt werden, wenn entsprechende anrechenbare Dienstzeiten im Angestelltenverhältnis als Lehrer vorliegen.
3.2 Probezeitregelung für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR
Grundsätze der Probezeit
Voraussetzung für den Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses (vgl. § 7 LBG) in ein solches auf Lebenszeit ist neben der dreijährigen Probezeit, daß der Beamte die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt. Unter beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind nur die persönlichen Voraussetzungen zu verstehen. Aus dem Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe in Verbindung mit den Vorschriften über die Entlassung folgt, daß es nach dem Ablauf der dreijährigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe sowie ggf. einer zulässigen Verlängerung dieses Zeitraumes und nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur noch die Möglichkeit der Anstellung unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit gibt, es sei denn, daß Gründe vorliegen, nach denen der Beamte entlassen werden kann.
Dem Beamten auf Probe ist, sofern keine Ausnahmegründe der Nummer 3.3 vorliegen, gemäß § 49 der LHO20 (spätestens) mit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt zu übertragen, und er ist in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit beträgt für die sog. “Bewährungsbeamten” gemäß § 6 Abs. 1 Bewährungsanforderungsverordnung grundsätzlich drei Jahre.
Sie beginnt mit dem Wirksamwerden (vgl. § 8 Abs. 1 LBG) der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe und endet nach Ablauf von drei Jahren seit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Bewährungsanforderungsverordnung ist grundsätzlich keine Verlängerung der Probezeit vorgesehen.
Aufgrund des § 11 Abs. 2 LBG verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, Teilzeitbeschäftigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften bleiben hingegen ohne Auswirkungen.
Verkürzung der Probezeit
Der § 6 Abs. 1 der Bewährungsanforderungsverordnung bestimmt den spätesten Zeitpunkt der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit.
Aufgrund einer Brandenburger Initiative wurde in das Reformgesetz21 eine Regelung zur Änderung des Einigungsvertrages eingefügt. Danach können die Landespersonalausschüsse der einzelnen Länder die Probezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, vorliegen.
Der Landespersonalausschuß des Landes Brandenburg hat einen entsprechenden Grundsatzbeschluß22 gefaßt, mit dem der obersten Dienstbehörde ermöglicht wird, nach den o. g. Voraussetzungen die Anrechnung auf die Probezeit vorzunehmen. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
“Für Beamtinnen und Beamte, die nach der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) eingestellt worden sind, kann die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abgekürzt werden, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind und nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, vorliegen.”
Für die Beendigung der Probezeit im Bereich des Schuldienstes bedeutet dies, daß geprüft werden muß, ob die Probezeit für Lehrkräfte in den im Schuldienst relevanten Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Auf die Verkürzung der Probezeit hat weder der Beamte einen Rechtsanspruch, noch ist der Dienstherr verpflichtet, diese vorzunehmen. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Bis zum Ablauf der dreijährigen Frist hat der Beamte einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die gemäß § 6 der Bewährungsanforderungsverordnung als Bewährungszeit (§ 3 der Bewährungsanforderungsverordnung) absolviert wurden, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
Grundsätzlich soll in der Reihenfolge der vorgenommenen Ernennungen geprüft werden, ob die Probezeit verkürzt werden kann. Eine vorzeitige Beendigung der Probezeit kommt jedoch nur in Betracht, wenn - neben den notwendigen anrechenbaren Dienstzeiten - die dienstliche Beurteilung mindestens das Ergebnis “Eignung und Leistung entsprechen noch den Anforderungen - ausreichend” ausweist.
Die staatlichen Schulämter sind nach Maßgabe der o. g. Verkürzungskriterien verpflichtet zu prüfen, ob eine Verkürzung der Probezeit im Einzelfall zulässig und möglich ist.
Die Verkürzungsregelungen des LPA - Beschlusses Nr. 20 finden auch auf den Personenkreis entsprechende Anwendung, der als anderer Bewerber in ein Teilzeitbeamtenverhältnis berufen worden ist.
Feststellung der Bewährung bzw. Verlängerung der Probezeit
Der zu Ernennende muß sich in einer Probezeit bewährt haben.
Die betroffenen Beamten müssen während der Probezeit nachweisen, daß sich die Befähigung für ihre Laufbahn, die durch Feststellung der Bewährung gemäß § 2 der Bewährungsanforderungsverordnung (vorläufig) festgelegt wurde, in der Probezeit bestätigt hat. Diese Feststellung darüber wird auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung und der Ergebnisse der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen getroffen.
Die Probezeit im Bereich des Schuldienstes kann gem. Bewährungsanforderungs-verordnung erst beendet werden, wenn die gemäß der VV-Bewährungsanforderungen Schul- und Schulaufsichtsdienst geforderten 100 Stunden Fortbildung absolviert worden sind.
Die Feststellung der Bewährung muß sich dabei auf die dienstpostenbezogenen Aufgaben des Amtes beziehen. Das setzt voraus, daß der Beamte in der Probezeit geprägegebend (überwiegend) in den Schulstufen eingesetzt wurde, die seinem besoldungsrechtlich ausgebrachten Amt entsprechen.23
Etwas anderes gilt nur, wenn dem Beamten aufgrund der Regelungen des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes nur ein Eingangsamt übertragen werden kann, obwohl er dem - noch nicht erreichbaren - Beförderungsamt entsprechend verwendet wird.
Kann die Feststellung der Bewährung nicht positiv getroffen werden, sprechen aber gewichtige Gründe dafür, daß die vorhandenen Lücken hinsichtlich der Befähigung noch geschlossen werden können, so ist die Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften zu verlängern. Nach den sog. Rahmenvorschriften des § 11 Abs. 2 LBG ist das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Darüber hinausgehende Verlängerungen der Probezeit sind nicht zulässig.
Hinsichtlich der allgemeinen Eignungskriterien gelten die gleichen Anforderungen, wie sie allgemein für Probebeamte bestehen (vgl. § 12 LBG).
3.3 Umwandlung des Beamtenverhältnisses
Auf die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit hat der Beamte einen Rechtsanspruch. Dem Dienstherrn steht deshalb nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist grundsätzlich keine Überlegungsfrist für die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses zu. Er ist verpflichtet, die zu treffenden Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, daß die Ernennung gemäß § 7 LBG spätestens mit Fristablauf wirksam vollzogen werden kann.
Der Dienstherr kann die Umwandlung des Beamtenverhältnisses nicht über den Ablauf der Frist hinaus beliebig lange verzögern oder überhaupt ablehnen mit der Begründung, es sei der Entlassungsgrund des § 96 Abs. 1 LBG gegeben, wenn er nicht unverzüglich vor Ablauf der Frist entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet hat.
Eine den Anspruch des Beamten aufschiebende Frist steht dem Dienstherrn nur dann zu, wenn ein sonstiger Entlassungsgrund erst kurz vor Beendigung der dreijährigen Probezeit eingetreten oder dem Dienstherrn bekannt geworden ist und er deshalb, vor allem wegen vorher durchzuführender Ermittlungen (z. B. Untersuchungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1 BDO24 bei Entlassung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 LBG), die Entlassung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist aussprechen konnte. Hat der Dienstherr dagegen trotz Kenntnis von der eine Entlassung gemäß § 96 Abs. 1 LBG rechtfertigenden Handlung des Beamten vor Ablauf der Frist keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, so kann er nach Fristablauf von dem ihm bei der Entscheidung gemäß § 96 Abs. 1 LBG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch mehr machen mit der Folge, daß er den Beamten nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht mehr entlassen kann.
Differenzierter ist die Rechtslage, wenn der Beamte auf Probe dauernd dienstunfähig (§ 115 Abs. 1 LBG) wird und die Entlassung aus diesem Grund gemäß § 96 Abs. 1 LBG nicht mehr vor Ablauf der Frist ausgesprochen werden kann. Ein dauernd dienstunfähiger Beamter auf Probe hat keinen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit (aus dem er sogleich entweder in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßte). Ich weise auf meine Zuständigkeit in derartigen Fällen gem. § 115 Abs. 2 LBG hin.
4. Dienstliche Beurteilungen im Schuldienst
4.1 Personenkreis
Laufbahnbewerber
Für Laufbahnbewerber ist bei einer Ernennung gemäß §§ 39 a oder 39 b LBG keine dienstliche Beurteilung vor Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderlich. Dies gilt auch für Laufbahnbewerber, die über den Weg einer Ergänzungsprüfung die Laufbahnbefähigung erworben haben.
Diese Beamten sind nur bei Beendigung der Probezeit dienstlich zu beurteilen, um festzustellen, ob sie sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewährt haben. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen.
Andere Bewerber
Bei den anderen Bewerbern sind aufgrund der oben genannten Vorgaben durch den Beschluß des Landespersonalausschusses sowohl bei der Einstellung als Beamter auf Probe als auch bei der Beendigung der Probezeit die notwendigen Feststellungen mittels einer dienstlichen Beurteilung zu treffen.
4.2 Rechtsgrundlagen, Begriff
Eine Legaldefinition des Begriffs “dienstliche Beurteilung” gibt es nicht. Nach Zweck und Inhalt handelt es sich im Sinne des § 66 Abs. 1 LBG um eine Äußerung des Dienstvorgesetzten über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten, wobei sich insbesondere das Merkmal der “fachlichen Leistung” auf die während des Beurteilungszeitraums erzielten Arbeitsergebnisse bezieht.
Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich über einen vorhergegangenen fest abgegrenzten Beurteilungszeitraum; der Beschäftigte wird hinsichtlich seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeiten beurteilt. Die daran anknüpfende Prognose für die weitere Verwendung, wie zum Beispiel beim Auswahlverfahren bei Schulleitern und Feststellung der Bewährung nach Ableistung der Probezeit, die nicht mehr zur dienstlichen Beurteilung gehört, wird erst anhand der erstellten dienstlichen Beurteilung getroffen, wobei noch andere Kriterien und Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis oder weiterer Verwendung (z. B. bei Beförderungen) nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind (z. B. Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Übernahme oder ähnliches).
Für die dienstliche Beurteilung ist das in der Anlage beiliegende Muster unter Beachtung der nachstehenden Hinweise zu verwenden.
4.3 Inhalt der dienstlichen Beurteilungen
Die dienstliche Beurteilung über die bisherige dienstliche Tätigkeit besteht wie beim Schulleiterauswahlverfahren (vergleiche Rundschreiben MBJS Nummer 16/03/92 vom 6.3.1992 zum Aktenzeichen IV/40 V/grz - 9.3.1992) - III.1 aus den Teilen:
- Unterrichtsbesuch,
- Reflexion über die Unterrichtsstunde,
- Bewertung der dienstlichen Leistungen in und außerhalb der Unterrichtstätigkeit.
Eine im Rahmen des o. g. Schulleiterauswahlverfahrens gefertigte dienstliche Beurteilung kann ebenfalls für die Feststellung der Bewährung herangezogen werden.
Auf die Durchführung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung kann verzichtet werden, wenn die letzte Beurteilung nicht älter als als zwei Jahre ist.
Liegt die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung länger als zwei Jahre zurück, so kann auf einen erneuten Unterrichtsbesuch und die Ausfertigung einer vollständigen schriftlichen Beurteilung verzichtet werden, wenn durch den zuständigen Beurteiler bestätigt wird, daß das Ergebnis der nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Beurteilung weiterhin Bestand hat. Für die Fristen im Auswahlverfahren um Leitungsfunktionen gelten besondere Regelungen.
Die dienstliche Beurteilung bezieht sich auf alle Aspekte der bisherigen dienstlichen Tätigkeit der Lehrkraft, wobei das Gesamturteil in einer Note zusammengefaßt wird. Es ist folgende Notenskala zu verwenden:
- 1 “sehr gut”
Eignung und Leistung entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße - 2 “gut”
Eignung und Leistung entsprechen voll den Anforderungen - 3 “befriedigend”
Eignung und Leistung entsprechen den Anforderungen - 4 “ausreichend”
Eignung und Leistung entsprechen noch den Anforderungen - 5 “mangelhaft”
Eignung und Leistung entsprechen nicht den Anforderungen
Bei der Beurteilung der Leistungen in der Probezeit ist die nachgewiesene Fortbildung zu berücksichtigen.
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Nr. 4.4 ist am 1. Oktober 2002 außer Kraft getreten.)
4.4 Verfahren/Zuständigkeiten
Die dienstliche Beurteilung wird vom fachlich zuständigen Schulrat durchgeführt. Sie beruht auf den Feststellungen der Schulleitung und der Schulaufsicht. Die Schulaufsicht kann zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung aus den Anlässen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. der Beendigung der Probezeit die Schulleitung beauftragen, die Lehrkraft in einem Unterrichtsbesuch zu beobachten und die dazugehörige Reflexion über die Unterrichtsstunde mit der Lehrkraft durchzuführen und darüber in Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG einen Vermerk anzufertigen. Die Feststellungen in dem Vermerk, der der Lehrkraft und der zuständigen Schulaufsicht zur Kenntnis gegeben wird, sollen noch keine abschließende Beurteilung enthalten.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschäftigten, in Zweifelsfällen und in Fällen, in denen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nach abgeleisteter Probezeit oder eine Verkürzung der Probezeit gemäß der Nummer 3.2 voraussichtlich nicht in Frage kommt, ist auch der Unterrichtsbesuch und die Reflexion über die Unterrichtsstunde durch die Schulaufsicht vorzunehmen und abschließend zu beurteilen.
Die dienstliche Beurteilung erfolgt in der Regel durch die oder den für die Lehrkraft zuständige Schulrätin oder zuständigen Schulrat und wird durch die zuständige Kreisschulrätin (Stadtschulrätin) oder den zuständigen Kreisschulrat (Stadtschulrat) schlußgezeichnet.
Zur dienstlichen Beurteilung kann für die fachliche Beurteilung ein Lehrer, der die Lehrbefähigung für das Fach, in dem die Unterrichtsstunde gehalten wird, hinzugezogen werden.
Die zu beurteilende Lehrkraft kann im Unterrichtsbesuch und im anschließenden Gespräch für die dienstliche Beurteilung eine Lehrkraft als Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen und keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Die wesentlichen Feststellungen über den Verlauf der Unterrichtsstunde sind in der dienstlichen Beurteilung schriftlich festzuhalten.
Bei der Feststellung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung soll eine angemessene Gewichtung der beobachteten Unterrichtsstunde als Einzelbeobachtung berücksichtigt werden.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 LBG ist der Lehrkraft Gelegenheit zu geben, von der Beurteilung vor der Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit der Schulrätin oder dem Schulrat zu besprechen. Eine Gegenäußerung ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
5. Kriterien zur Reihenfolge der Ernennungen im Schuldienst
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise im Bereich des Schuldienstes sind die nachstehend genannten Kriterien zu beachten.
5.1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
Ernennungen sind gemäß § 12 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, sexuelle Identität oder Orientierung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
Begriff der Eignung
Der Begriff der Eignung ist ein umfassendes Qualifikationsmerkmal, das die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers erfaßt und damit die beiden anderen Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung bereits umschließt.
Es ist jedoch festzustellen, daß dem Dienstherrn, insbesondere bei den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen und deren Gewichtung bei der Auswahlentscheidung ein weiter Ermessensspielraum im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zusteht.
Begriff der Befähigung
Mit der Befähigung sind das allgemeine und fachliche Wissen und die beruflichen Fertigkeiten gemeint, die der Bewerber in der Schule oder sonstigen Ausbildungsstätten, in der Lehre bzw. Fachausbildung oder bei bisheriger Berufstätigkeit und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen erwerben konnte. Da es sich um ein Auswahlkriterium handelt, kann die Befähigung nur von den Anforderungen der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst her definiert werden.
Für den Schuldienst ist erforderlich, daß eine Befähigung für ein Lehramt oder eine gem. § 71 des 1. SRG weitergeltende nach dem Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte Lehrbefähigung vorliegt.
Begriff der fachlichen Leistung
Die fachliche Leistung ergibt sich aus den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen. Dieses Kriterium setzt voraus, daß der Bewerber schon beruflich tätig war.
Bei der Beurteilung hat der Beurteilende darauf zu achten, daß er
- den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung und gesetzliche Begriffe richtig anwendet,
- die wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet,
- vom richtigen Sachverhalt ausgeht,
- allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet,
- nur sachgerechte Erwägungen anstellt.
5.2 Willkürverbot, Vorrang der Lebensälteren
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen staatlichen Schulamtes, Prioritäten zu setzen, um möglichst zügig die gesetzgeberische Möglichkeit der Teilzeitverbeamtung umzusetzen. Insbesondere die Möglichkeit der “Umwandlungsteilzeit” gemäß § 39 b LBG läßt aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten zu, daß grundsätzlich jeder Beschäftigte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann, der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der im Beschluß des Landespersonalausschusses beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Es besteht demnach unter den Bewerbern insofern keine Konkurrenz, weil nach der gegenwärtigen Lage zu erwarten ist, daß alle betroffenen Bewerber in ein Teilzeitbeamtenverhältnis übernommen werden können.
Es erscheint aber geboten, vorrangig die Angestellten in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, die in Kürze das 45. Lebensjahr vollenden. Damit soll gewährleistet werden, daß eine Übernahme dieser Angestellten überhaupt noch realisiert werden kann.
6. Verfahrensablauf und Auswirkungen auf die Mitarbeiter
6.1 Vorbereitung der Ernennungen durch die staatlichen Schulämter
Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß §§ 39 a und 39 b LBG ist erforderlich, daß der Beschäftigte sein Einverständnis erklärt. Die staatlichen Schulämter bereiten die Ernennungen von Amts wegen vor.
Erhöhungen des Beschäftigungsumfanges gemäß §§ 39 a Abs. 4 und 39 b Abs. 3 LBG erfolgen auf Antrag des Beschäftigten nach Maßgabe der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung. Auch die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs zur Verhinderung von Pflichtstundenbruchteilen (vgl. Nummer 2.1) erfolgt auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Beamten.
6.2 Urkundenmuster
Das Ministerium des Innern hält - im Vorgriff auf eine entsprechende Ergänzung des Entwurfs der Durchführungsbestimmungen zur Ernennungsverordnung - bei der Begründung von Beamtenverhältnissen im Rahmen der §§ 39 a und 39 b LBG folgender Urkundentext für erforderlich:
Im Namen des Landes Brandenburg
ernenne ich ...
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln/drei Vierteln
der regelmäßigen Arbeitszeit
zum ...
6.3 Abbruch des Verfahrens
Stellt das staatliche Schulamt fest, daß die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen darf oder ein sonstiges Kriterium für die Ernennung nicht erfüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen oder abgebrochen.
Es ist zu prüfen, ob bisher nicht erfüllte Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt oder durch erneute Prüfung erfüllt werden können (zum Beispiel gesundheitliche Eignung ist noch nicht festgestellt worden oder vorerst negativ festgestellt und eine Nachuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet worden, die dann positiv ausfallen könnte). Stellt sich anschließend heraus, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich ist, ist das Verfahren endgültig abzubrechen.
Der betroffene Beschäftigte wird im Falle des negativen Ausgangs der vorzubereitenden Maßnahmen vom staatlichen Schulamt schriftlich darüber informiert.
6.4 Ablehnung der Ernennung, Rechtsbehelfe
Wird festgestellt, daß eine Ernennung nicht möglich ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Betroffene wird lediglich im Sinne der Nummer 6.3 letzter Absatz vom jeweils zuständigen staatlichen Schulamt informiert.
Er ist damit informiert, ob eine Ernennung vorbereitet wird. Sofern er eine negative Auskunft erhalten hat, bleibt ihm nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen. Bei der Ablehnung dieses Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt25. Vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es gemäß § 127 Absatz 3 Nummer 1 LBG auch eines Vorverfahrens, die oberste Dienstbehörde erläßt dabei den ggf. erforderlichen Widerspruchsbescheid.
6.5 Veröffentlichung des Rundschreibens
Dieses Rundschreiben wird im Amtsblatt des MBJS und in der Schulrechtssammlung im Land Brandenburg (Carl-Link-Vorschriftensammlung) veröffentlicht.
Aufgrund der Bedeutung für die Beschäftigten halte ich es für zweckmäßig, daß zusätzlich ein Exemplar dieses Rundschreiben einschließlich der Anlage an jeder Schule für die Lehrkräfte in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt wird.
6.6 Information der Lehrkräfte
Da die Lehrkräfte lediglich allgemein durch das Rundschreiben informiert werden und nur bei bestehender Ernennungsabsicht durch das jeweilige staatliche Schulamt über die beabsichtigte Übernahme ins Beamtenverhältnis informiert werden, müssen sie sich bei ihrem zuständigen staatlichen Schulamt erkundigen, ob sie ernannt werden sollen.
6.7 Berichtspflicht gegenüber dem Landespersonalausschuß
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist verpflichtet. dem Landespersonalausschuß über den Stand der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses Nr. 23 zu berichten. Berichtszeiträume sind zu folgenden Stichtagen:
- bis zum 28. Februar 1999 für den Stichtag 31. Dezember 1998,
- bis zum 31. Juli 1999 für den Stichtag 30. Juni 1999 und
- bis zum 29. Februar 2000 abschließend.
Einzelheiten werde ich in Kürze bekannt geben.
7. Außerkrafttreten und Weitergelten bisheriger Regelungen
Folgende Rundschreiben und Mitteilungen meines Referates werden aufgehoben:
- Mitteilung Nr. 70/93 vom 01.10.1993
Beihilfehinweise - Mitteilung Nr. 86/93 vom 02.11.1993
Beihilfehinweise - Rundschreiben Nr. 44/94 vom 10.05.1994
Verbeamtungskonzeption - Mitteilung Nr. 47/94 vom 27.06.1994
Berichtigung zum RS 44/94 - Mitteilung Nr. 98/94 vom 15.12.1994
Beihilfehinweise - Mitteilung Nr. 13/95 vom 27.01.1995
Ergänzende Hinweise zum RS 44/94 - Mitteilung Nr. 06/96 vom 22.01.1996
Haushaltssperre - Rundschreiben Nr. 40/97 vom 24.07.1997
Probezeit - Mitteilung Nr. 50/97 vom 25.08.1997
Dienstliche Beurteilungen - Mitteilung Nr. 60/97 vom 06.10.1997
Dienstliche Beurteilungen
Folgende Rundschreiben und Mitteilungen sind insbesondere weiter zu beachten:
- Mitteilung Nr. 28/95 vom 08.03.1995
Datenschutzhinweise - Mitteilung Nr. 60/95 vom 11.07.1995
Datenschutzhinweise - Mitteilung Nr. 58/97 vom 23.09.1997
Probezeithinweise - Rundschreiben Nr. 19/98 vom 28.04.1998
Ausübung des Ernennungsrecht
1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I/92 S. 506), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 7. April 1998 (GVBl. I S. 65)
2 Verordnung über die Einstellungsteilzeit gemäß § 39 a und 39 b des Landesbeamtengesetzes (Einstellungsteilzeitverordnung - ETV) vom 16. Juni 1998 (GVBl. II S. 421)
3 Rundschreiben Nr. 19/97 Besoldungs- und tarifrechtliche Folgen zur Verordnung über die Ergänzungsstudien und Ergänzungsprüfung für Lehrämter an Schulen und zur Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik vom 6. Mai 1997- Gz.: 44.11/4.03 (Amtsblatt MBJS - S. 351)
4 Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20.08.1999 (GVBl. S. 378) - außer Kraft getreten am 1.12.1996
5 Grundsatzbeschluß Nr. 23 des Landespersonalausschusses vom 29. April 1998 (ABl. S. 511)
6 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) vom 17. November 1997 (GVBl. II S. 842)
7 Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs - abgedruckt in Mitteilung Nr. 16/98 vom 14. Mai 1998 zum Geschäftszeichen 44.3
8 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. 04. 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.03.1998 (GVBl. I S. 48)
9 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. S. 58)
10 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1) in der Fassung vom 03.11.1995 (BGBl. I S. 1492)
11 Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz-StUG) vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2272) i. d. F. des 3. StUändG vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2026).
12 Vergleiche § 68 des Ersten Schulreformgesetzes (1. SRG); § 68 des 1. SRG gilt gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 1 Brandenburgisches Schulgesetzes bis zum Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes weiter
13 Ordnung der 1. Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 14.06.1994 (GVBl. II S. 536), zuletzt geändert durch 1. VO zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung vom 19.05.1996 (GVBl. II S. 399)
14 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der 2. Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP) vom 17.05.1994 (GVBl. IIS. 342, berichtigt durch GVBl. II S. 565)
15 Verordnung über die Ergänzungsstudien und Ergänzungsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Ergänzungsprüfungsverordnung - EPV) vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 605)
16 Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik - Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsverordnung - SopEPV) vom 22. Januar 1997 (GVBl. II S. 80), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der SopEPV vom 21.04.1997 (GVBl. II S. 260)
17 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.1997 (BGBl. I S. 1065)
18 Verwaltungsvorschriften zu § 5 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) - Schul- und Schulaufsichtsdienst (VV-Bewährungsanforderungen Schul- undSchulaufsichtsdienst) vom 16.05.1994 (ABl. MBJS S. 366)
19 Rundschreiben Nr. 51/95 vom 22.09.1995 (ABl. MBJS S. 507)
20 Landeshaushaltsordung vom 07.05.1991 (LHO)
21 Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz), welcher am 01.03.1997 in Kraft getreten ist. Damit wurden die bisher starren Probezeitregelungen modifiziert.
22 Grundsatzbeschluß Nr. 20 des Landespersonalausschusses vom 11. Dezember 1996 (ABl. S. 110).
23 vgl. hierzu auch Rundschreiben Nr. 18/96 vom 27.02.1996, GZ: 4/44.1/4.3 (ABl. MBJS S. 176).
24 Bundesdisziplinarordnung (BDO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl. S. 2378)
25 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26)
Anlagen
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