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Rundschreiben 38/99 (RS 38/99)

Rundschreiben 38/99 (RS 38/99)
vom 8. Oktober 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 15], S.581)

Verfahrensweise zu Aufstockungen des Beschäftigungsumfangs von Lehrkräften, die im Einstellungskorridor eingestellt wurden/werden

Mit der auf der Grundlage der Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs eingerichteten Clearinggruppe wurde am 16. Juni 1999 beraten, wie mit Aufstockungen des Beschäftigungsumfangs von Lehrkräften, die im Einstellungskorridor eingestellt wurden/werden, umgegangen werden soll.

Im Ergebnis dieser Beratung bitte ich Sie, wie folgt zu verfahren:

1. Aufstockungen des Beschäftigungsumfangs von Lehrkräften an Grund- und Förderschulen und an Primarstufen an Gesamtschulen, die im Einstellungskorridor eingestellt wurden/werden

An Grund- und Förderschulen sowie an Primarstufen an Gesamtschulen werden Lehrkräfte in der Regel mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten unbefristet zu Lasten des Einstellungskorridors eingestellt.

Diese Lehrkräfte nehmen nicht an den allgemeinen bedarfsbezogenen jährlichen Aufstockungen teil.

Ausnahmen hiervon werden längstens bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres in folgenden Fällen zugelassen:

  1. zur Krankheitsvertretung, wenn aus schulorganisatorischer und/oder schulfachlicher Sicht eine andere Vertretung nicht möglich ist,
  2. bei befristet erhöhtem Fachbedarf.

Diese befristeten Aufstockungen sind zulässig, wenn nicht durch die Aufstockung, Umsetzung bzw. Abordnung von Lehrkräften, die von geschlossenen Teilzeitvereinbarungen betroffen sind, der entsprechende Bedarf abgesichert werden kann.

Der Befristungsgrund ist im Änderungsvertrag zur Aufstockung ausdrücklich zu benennen.

Der in diesen Fällen befristet erhöhte Beschäftigungsumfang, der in dem Arbeitsvertrag ausgewiesen ist, geht zu Lasten des allgemeinen Arbeitsvermögens, nicht zu Lasten des Einstellungskorridors.

Nach Durchschreiten des niedrigsten Beschäftigungsumfangs bezogen auf den jeweiligen Schulamtsbereich (spätestens ab dem Schuljahr 2004/05) nehmen diese Beschäftigten an den allgemeinen Aufstockungen teil.

2. Aufstockungen von Lehrkräften an Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien, OSZ, die im Einstellungskorridor eingestellt wurden/werden

An diesen Schulen werden Lehrkräfte aufgrund der mittelfristigen Bedarfsprognose bedarfsbezogen auf die konkrete Fächerkombination mit mindestens 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten unbefristet zu Lasten des Einstellungskorridors eingestellt. Diese Beschäftigten nehmen nicht an der allgemeinen bedarfsbezogenen jährlichen Aufstockung des laufenden Schuljahres teil.

Ausnahmen hiervon werden längstens bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres in folgenden Fällen zugelassen:

  1. zur Krankheitsvertretung, wenn aus schulorganisatorischer und/oder schulfachlicher Sicht eine andere Vertretung nicht möglich ist,
  2. bei befristet erhöhtem Fachbedarf.

Diese befristeten Aufstockungen sind zulässig, wenn nicht durch die Aufstockung, Umsetzung bzw. Abordnung von Lehrkräften, die von geschlossenen Teilzeitvereinbarungen betroffen sind, der entsprechende Bedarf abgesichert werden kann.

Der Befristungsgrund ist im Änderungsvertrag zur Aufstockung ausdrücklich zu benennen.

Der in diesen Fällen befristet erhöhte Beschäftigungsumfang, der in dem Arbeitsvertrag ausgewiesen ist, geht zu Lasten des allgemeinen Arbeitsvermögens, nicht zu Lasten des Einstellungskorridors.

Nach Durchschreiten des niedrigsten Beschäftigungsumfangs bezogen auf den jeweiligen Schulamtsbereich (spätestens ab dem Schuljahr 2009/2010) nehmen diese Beschäftigten an den allgemeinen Aufstockungen teil.