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Rundschreiben 2/99 (RS 2/99)
Rundschreiben 2/99 (RS 2/99)
vom 29. Januar 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 3], S.103)
Umfang und Gestaltung der dienstlichen Verpflichtungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs
Viele Lehrkräfte im Land Brandenburg haben angesichts der Bedrohung der Arbeitsplatzsicherheit durch den drastischen Rückgang der Schülerzahlen in den nächsten Jahren das Angebot angenommen, entweder als Angestellte oder im Beamtenstatus in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis zu wechseln.
Bei der Planung und Organisation des Schulalltages ist auf Teilzeitbeschäftigung Rücksicht zu nehmen. Trotz des Vorranges, den die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Schulen vor den persönlichen Interessen der Unterrichtenden haben muß, ist bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Verteilung von Aufsichtsverpflichtungen, bei der Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben außerhalb des Unterrichts dafür zu sorgen, daß die Interessen der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer gewahrt bleiben. Umfang und Gestaltung der dienstlichen Verpflichtung ist so zu bestimmen, daß bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schulen einerseits die berechtigten Interessen der Teilzeitbeschäftigten andererseits bei der Gesamtbelastung des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehrkräfte Sorge zu tragen.
Die aufgrund dieses Rundschreibens zu treffenden Entscheidungen zur Berücksichtigung der berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten werden rechtzeitig mit den Betroffenen erörtert.
Die Lehrerräte werden über die beabsichtigten Entscheidungen vor ihrer Durchführung informiert und können in Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz in Konfliktfällen eine Erörterung mit der Schulleitung verlangen.
Insbesondere bei den nachfolgend genannten Aufgabenbereichen sind die Lehrkräfte bei den Planungen rechtzeitig mit einzubeziehen und die organisatorischen Möglichkeiten mit ihnen zu erörtern. Eine unverhältnismäßige Belastung soll vermieden werden. Im einzelnen gilt grundsätzlich folgendes:
- An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt werden müssen, soll die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Verteilung der Aufsichtsverpflichtungen.
- Bei der Gestaltung des Stundenplans soll ab einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um 25 % ein unterrichtsfreier Tag vorgesehen werden, wenn die Lehrkraft dies wünscht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden. - Bei der Teilnahme an Schulfahrten von insgesamt mehr als fünf Tagen Dauer in einem Schuljahr erhalten die Lehrkräfte mit einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von weniger als 75 % für die Dauer der Klassenfahrt Vergütung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
- Für die Erteilung von Mehrarbeit durch Teilzeitbeschäftigte gelten die grundsätzlichen Festlegungen in Nummer 3 Abs. 3 der VV Arbeitszeit für Lehrkräfte und dem maßgebenden Rundschreiben 25/94 zu "Anordnung, Feststellung und Vergütung von Mehrarbeitsstunden im Schuldienst".
Zusätzlich dazu soll Mehrarbeit anteilig nach dem Beschäftigungsumfang auf die Beschäftigten im Kollegium verteilt werden. Sofern Teilzeitbeschäftigte dies wünschen, sollen sie bei der Anordnung von Mehrarbeit, für die ein Vergütungsanspruch entstehen kann, vorrangig berücksichtigt werden. - Die Schulleitung kann Lehrkräfte mit einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von weniger als 80 % im Einzelfall von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung gemäß § 85 Abs. 4 Brandenburgisches Schulgesetz an den sie betreffenden Konferenzen freistellen, wenn deren Teilnahme nicht wegen des Beratungsgegenstandes der Konferenz zwingend erforderlich ist.
- Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind ebenso wie vollbeschäftigte Lehrkräfte verpflichtet, eine Klasse zu führen und die damit verbundenen pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Die Schulleitungen haben darauf zu achten, dass grundsätzlich die Übertragung der Funktion der Klassenlehrkraft auf die Beschäftigten im Kollegium unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfanges erfolgt. Durch die Benennung einer zweiten Klassenlehrkraft kann erreicht werden, dass die zusätzliche Belastung durch eine Klassenleitung unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung aufgeteilt wird.