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Rundschreiben 24/02 (RS 24/02)

Rundschreiben 24/02 (RS 24/02)
vom 29. August 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S.570)

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Anlagen:

  1. Kompetenzbereiche der Stufen
  2. Zuordnungen von Berufsausbildungen zu den Berufsbereichen
  3. Zertifikatsmuster

1. Auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der Fassung vom 26. April 2002) können Oberstufenzentren (OSZ) im Land Brandenburg auf freiwilliger Basis eine Prüfung mit dem Ziel anbieten, ihren Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen Fremdsprachenkenntnisse unabhängig von der Benotung in Zeugnissen zu zertifizieren.

Die Zertifizierung ist in den Fremdsprachen möglich, die in den beruflichen Bildungsgängen im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich unterrichtet werden.

2. Die Prüfung wird jeweils in einer der drei Stufen I, II und III durchgeführt. Sie orientieren sich an den Stufen A2 „Waystage“, B1 „Threshold“ und B2 „Vantage“, die vom Europarat im „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen.“ aufgeführt werden.

Je Stufe ist die Prüfung differenziert nach den Erfordernissen der verschiedenen Berufsbereiche

  • Wirtschaft und Verwaltung,
  • Technik,
  • Ernährung/Gastgewerbe,
  • Sozialwesen,
  • Agrarwirtschaft/Umwelttechnik

durchzuführen. Die Berufsausbildungen sind gemäß Anlage 2 zuzuordnen.

Innerhalb der Berufsbereiche können weitere Konkretisierungen bis zur Ebene einzelner Berufe vorgenommen werden. Auf dem Zertifikat ist dann der Beruf auszuweisen.

3. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Unter Beachtung der Berufsbereiche und Stufen gemäß Nummer 2 werden folgende Kompetenzbereiche zugrunde gelegt:

  • Rezeption (Fähigkeit, gesprochene und geschriebene fremdsprachliche Mitteilungen zu verstehen),
  • Produktion (Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich in der Fremdsprache zu äußern),
  • Mediation (Fähigkeit, durch Übersetzung oder Umschreibung mündlich oder schriftlich zwischen Kommunikationspartnern zu vermitteln).
  • Interaktion (Fähigkeit, Gespräche zu führen und zu korrespondieren),

Die Kompetenzbereiche sind für die einzelnen Stufen verbindlich in der Anlage zu diesem Rundschreiben beschrieben. Die Beschreibung ist Teil des Zertifikats.

Unter Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Stufe werden die Prüfungen auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:

  • schriftliche Prüfung 100 Punkte
  • mündliche Prüfung 30 Punkte

4. Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Kompetenzbereichen Rezeption, Produktion und Mediation. Dabei sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:

  • Rezeption ca. 40 %
  • Produktion ca. 30 %
  • Mediation ca. 30 %.

Eine Abweichung von jeweils bis zu 10 %-Punkten ist möglich.

In der mündlichen Prüfung wird in der Regel der Kompetenzbereich Interaktion überprüft. 

5. Für die Durchführung der Prüfung gelten pro Prüfling folgende Zeiten:

Stufe I (Waystage):

  • schriftliche Prüfung: 60 Minuten.
  • mündliche Prüfung: 10 Minuten.

Stufe II (Threshold):

  • schriftliche Prüfung: 90 Minuten.
  • mündliche Prüfung: 15 Minuten.

Stufe III (Vantage):

  • schriftliche Prüfung: 120 Minuten.
  • mündliche Prüfung: 20 Minuten. 

6. Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung werden von einer vom für Schule zuständigen Ministerium berufenen Arbeitsgruppe von sachkundigen Lehrkräften zentral erstellt und nach Prüfung und Genehmigung des zuständigen staatlichen Schulamts den OSZ zur Verfügung gestellt.

Das für Schule zuständige Ministerium teilt den Schulen jeweils zu Beginn des Schuljahres mit, zu welchem Zeitpunkt in den Berufsbereichen oder Einzelberufen die Prüfungen durchgeführt werden.

Zusätzliche, das zentrale Angebot ergänzende Zertifizierungsprüfungen können von den OSZ erarbeitet werden. In diesem Fall werden die Aufgabenvorschläge für den schriftlichen Teil der Prüfung dem zuständigen staatlichen Schulamt zur Genehmigung eingereicht.

Die Aufgabenerstellung für die mündliche Prüfung erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer an der Schule. 

7. Den Termin für den mündlichen Teil der Prüfung bestimmt die Schulleitung. Die mündlichen Prüfungen finden möglichst zeitnah nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen statt.

8. Die Schulleitung ist für die Durchführung der Zertifikatsprüfungen verantwortlich. Die Schulleitung benennt für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen die Aufsicht führenden Lehrkräfte und jeweils eine Lehrkraft für die Korrektur der schriftlichen Prüfungen und für die mündlichen Prüfungen jeweils eine Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und als Protokollantin oder Protokollant.

Die Lehrkräfte müssen in der jeweiligen Fremdsprache im Unterricht eingesetzt sein oder die Unterrichtsbefähigung in der Fremdsprache besitzen. 

9. Für die schriftliche Prüfung ist den Schülern ein allgemein sprachliches Wörterbuch (Deutsch/Fremdsprache und Fremdsprache/Deutsch) als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 

10. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt ein Protokoll über die schriftliche Prüfung, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 

11. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Die unter Punkt 5 festgelegten Prüfungszeiten sind angemessen zu erhöhen. Den Prüflingen ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.

Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das über die Prüfungsaufgaben und die Prüfungsleistungen der Prüflinge Auskunft gibt und das Prüfungsergebnis festhält. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Benehmen mit der Protokollantin oder dem Protokollanten festgelegt. Es ist den Prüflingen unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen. 

12. Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Die Schulleitung legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Prüflings berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. 

13. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt für die schriftliche und mündliche Prüfung getrennt nach der Maßgabe, dass jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl erbracht werden muss, um den Prüfungsteil erfolgreich abzuschließen. Die Prüfung besteht nur, wer beide Prüfungsteile bestanden hat. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat, das von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben wird.

Das Zertifikat ist nach dem als Anlage beigefügten Muster vom OSZ zu fertigen. Abweichungen in der grafischen Gestaltung liegen im Zuständigkeitsbereich der OSZ. 

14. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung oder eines Prüfungsteils durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

Liegt eine Täuschungshandlung vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen. Stellt sich nach Aushändigen des Zertifikates eine Täuschungshandlung heraus, kann das staatliche Schulamt die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zertifikat einziehen.

Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. 

15. Ein Anspruch auf eine Nach- oder Wiederholungsprüfung bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme oder Nichtbestehen der Prüfung im jeweiligen Prüfungszeitraum besteht nicht. Eine erneute Prüfungsteilnahme an einer Prüfung in einem nachfolgenden Prüfungszeitraum ist jedoch möglich. 

16. Die Prüfungsunterlagen sowie Durchschriften der Zertifikate gelten als Prüfungsunterlagen gemäß der Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen. Sie sind gemäß Nummer 3 Buchstabe a der VV-Schulakten aufzubewahren. 

17. Die OSZ informieren und beraten die Schülerinnen und Schüler über die Zertifizierungsangebote im laufenden Schuljahr und die Prüfungsmodalitäten. Sie werben bei ihren Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an den Zertifikatsprüfungen in geeigneter Form.

Im Bedarfsfall können Schülerinnen und Schüler von OSZ, die keine Zertifikatsprüfungen anbieten oder nur über sehr geringe Anmeldezahlen verfügen an den Prüfungen anderer OSZ teilnehmen.

Das Verfahren zur Anmeldung zur Prüfung regelt die Schulleitung in eigener Verantwortung. 

18. Über die Durchführung von Zertifikatsprüfungen und die erzielten Ergebnisse erstellt die Schule einen Bericht, der über das staatliche Schulamt dem für Schule zuständigen Ministerium nach Beendigung des Prüfungszyklus vorzulegen ist. 

19. Schulen in freier Trägerschaft können als Ersatzschulen in beruflichen Bildungsgängen nach diesem Rundschreiben verfahren und ihren Schülerinnen und Schülern eine Zertifikatsprüfung anbieten. 

20. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.

Mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben 9/01 vom 8. Februar 2001 (ABl. MBJS S. 137) aufgehoben.

Anlagen