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Rundschreiben 23/03 (RS 23/03)
Rundschreiben 23/03 (RS 23/03)
vom 29. August 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S.303)
Unterrichtsvorgaben “Englisch für gewerblich-technische Berufe” (Nummer des Plans 501022.03) in den Bildungsgängen der Berufsschule und Berufsfachschule im Land Brandenburg
1. Gültigkeit für Bildungsgänge
Die Lehrpläne “Englisch für gewerblich-technische Berufe” des Landes Bayern für die Berufsschule werden als Unterrichtsvorgaben “Englisch für gewerblich-technische Berufe” (Nr. des Plans 501022.03) des Landes Brandenburg festgelegt für den Unterricht in den Bildungsgängen der
1.1 Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
1.2 Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
1.3 Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
1.4 Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht für die Berufe
- Assistentin/Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik
- Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent
- Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent
- Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent
- Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Agrikultur und Umweltanalytik
- Lebensmittel-technische Assistentin/Lebensmittel-technischer Assistent
- Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent.
1.5 Diese Unterrichtsvorgaben gelten für alle Berufe der Berufsfelder Bautechnik, Elektrotechnik, Metalltechnik, Chemie/Physik/Biologie, Holztechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Textiltechnik und Bekleidung sowie Agrarwirtschaft und für alle Berufe ohne Berufsfeldzuordnung mit technischem Hintergrund.
1.6 Für alle unter Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 aufgeführten Bildungsgänge gelten diese Unterrichtsvorgaben für das Fach Englisch des berufsübergreifenden Bereiches. Für die unter 1.4 aufgeführten Berufe gelten diese Unterrichtsvorgaben für das Fach Technisches Englisch bzw. Englisch.
1.7 Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur facherübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
2. Ergänzende verbindliche Hinweise
Bei der Anwendung der Lehrpläne “Englisch für gewerblich-technische Berufe” des Landes Bayern für die Berufsschule als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg “Englisch für gewerblich-technische Berufe” sind nachstehende Hinweise verbindlich:
2.1 Für das Land beziehen sich die Ausführungen auf die Berufsschule und ergänzend auch auf die Berufsfachschulen.
2.2 Soweit auf verfassungs- und schulrechtliche Bestimmungen hingewiesen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Landes Brandenburg.
2.3 Zu “Fachprofil - Rahmenbedingungen des Unterrichts” (Seite 3 und 4)
2.3.1 Statt der Aussage in Absatz 1, dritter Spiegelstrich, gilt Folgendes: “Der Umfang des Englischunterrichts und die Verteilung der Schuljahre bestimmt sich nach den Bildungsgangverordnungen und den jeweils einschlägigen Bestimmungen der VV-Stundentafeln Berufsschule.”
2.3.2 Statt der Aussage in Absatz 2 gilt Folgendes: “Die Unterrichtsvorgaben 'Englisch für gewerblich-technische Berufe' setzen allgemeinsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die grundsätzlich einem mindestens fünfjährigen Englischunterricht entsprechen.”
2.3.3 Der Absatz 3 gilt nicht im Land Brandenburg.
2.4 Zu “Fachprofil - Struktur des Lehrplans” (Seite 6)
Statt Absatz 1, Satz 2, gilt Folgendes: “Wird Englisch oder Technisches Englisch gemäß den Vorgaben der Stundentafeln mit geringerem oder höherem Stundenanteil unterrichtet, sind bei den Lerninhalten entsprechende Kürzungen oder vertiefende Erweiterungen vorzunehmen.”
2.5 Zum Teil B: Berufs(feld)spezifische Ergänzungen zu den Lerneinheiten (ab Seite 20)
2.5.1 Für die Informations- und Telekommunikationsberufe sowie für die Ausbildung zur/zum Assistentin/Assistenten für automatisierungs- und Computertechnik werden folgende berufsfeldspezifischen Ergänzungen eingefügt:
- Lerngebiet 1 - Mündliche Kommunikation:
Präsentieren (Unternehmen, Ausbildung etc.); Kundenkontakte (Verkaufs- und Beratungsgespräche, Beschwerden); Telefongespräche (Buchungen, Verabredungen etc.); Arbeitsanweisungen; Bedienungsanleitungen für Netzwerke, Soft- und Hardware; Telekommunikation
- Lerngebiet 2 - Arbeit mit Fachtexten:
Betriebsanleitungen (Soft- und Hardware); Handbücher; Produktbeschreibungen und Werbematerialien; Fehlermeldungen/Troubleshooting; Installationsanleitungen und Prozessbeschreibungen
- Lerngebiet 3 - Schriftliche Kommunikation:
Geschäftskorrespondenz (Anfrage, Angebot, Bestellung, Beschwerde, Memos); Bewerbung; Produkt- und Prozessbeschreibung
2.5.2 Die Vorgaben für die Berufe der Berufsfelder Holz- und Bautechnik gelten auch für das Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung und sind entsprechend schulintern anzupassen.
2.5.3 Die Vorgaben für Berufe des Berufsfeldes Chemie/Physik/Biologie gelten auch für die Ausbildung zur/zum chemisch-technischen, biologisch-technischen, landwirtschaftlich-technischen, lebensmittel-technischen und umweltschutz-technischen Assistentin/Assistenten.
2.5.4 Für die Berufe der Berufsfelder Textiltechnik und Bekleidung, Agrarwirtschaft sowie für alle Berufe ohne Berufsfeldzuordnung mit technischem Hintergrund sowie für die Ausbildung zur/zum gestaltungstechnischen Assistentin/Assistenten sind die berufs(feld)spezifischen Ergänzungen schulintern zu modifizieren.
3. Zugänglichkeit und Aufbewahrung
3.1 Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
3.2 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben Nummer 5/99 vom 22. März 1999 (ABl. MBJS S. 191) außer Kraft.