Suche
ARCHIV
Rundschreiben 22/03 (RS 22/03)
Rundschreiben 22/03 (RS 22/03)
vom 29. August 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S.302)
Unterrichtsvorgaben “Englisch für kaufmännische Berufe” (Nr. des Plans 501021.03) in den Bildungsgängen der Berufsschule und Berufsfachschule im Land Brandenburg
1. Gültigkeit für Bildungsgänge
Die Lehrpläne “Englisch für kaufmännisch und verwaltende Berufe” des Landes Bayern für die Berufsschule werden als Unterrichtsvorgaben “Englisch für kaufmännische Berufe” (Nr. des Plans 501021.03) des Landes Brandenburg festgelegt für den Unterricht in den Bildungsgängen der
1.1 Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
1.2 Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I
1.3 Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
1.4 Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach Berufsbildungsgesetz
1.5 Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht für die Berufe
- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Bürowirtschaft
- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
- Assistentin/Assistent für Tourismus
- Sportassistentin/Sportassistent.
1.6 Diese Unterrichtsvorgaben gelten in der Berufsschule für kaufmännische und verwaltende Berufe und darüber hinaus für Berufe der Berufsfelder Körperpflege, Ernährung und Hauswirtschaft sowie für alle Berufe ohne Berufsfeldzuordnung mit kaufmännischen Hintergrund.
1.7 Für alle unter Nummer 1.1, 1.2 und 1.4 aufgeführten Bildungsgänge gelten diese Unterrichtsvorgaben für das Fach Englisch des berufsübergreifenden Bereiches. Für die unter 1.3 und 1.5 aufgeführten Berufe gelten diese Unterrichtsvorgaben für das Fach Wirtschaftsenglisch bzw. Englisch.
1.8 Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur facherübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
2. Ergänzende verbindliche Hinweise
Bei der Anwendung der Lehrpläne “Englisch für kaufmännische und verwaltende Berufe” des Landes Bayern für die Berufsschule als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg “Englisch für kaufmännische und verwaltende Berufe” sind nachstehende Hinweise verbindlich:
2.1 Für das Land beziehen sich die Ausführungen auf die Berufsschule und ergänzend auch auf die Berufsfachschulen.
2.2 Soweit auf verfassungs- und schulrechtliche Bestimmungen hingewiesen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Landes Brandenburg.
2.3 Zu “Fachprofil - Rahmenbedingungen des Unterrichts” (Seite 4 und 5)
2.3.1 Statt der Aussage in Absatz 1, dritter Spiegelstrich, gilt Folgendes: “Der Umfang des Englischunterrichts und die Verteilung der Schuljahre bestimmt sich nach den Bildungsgangverordnungen und den jeweils einschlägigen Bestimmungen der VV-Stundentafeln Berufsschule.”
2.3.2 Statt der Aussage in Absatz 2 gilt folgendes: “Die Unterrichtsvorgaben 'Englisch für kaufmännisch und verwaltende Berufe' setzen allgemeinsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die grundsätzlich einem mindestens fünfjährigen Englischunterricht entsprechen.”
2.3.3 Der Absatz 3 gilt nicht im Land Brandenburg.
2.4 Zu “Fachprofil - Struktur des Lehrplans” (Seite 7)
Statt Absatz 1, Satz 2, gilt folgendes: “Wird Englisch oder Wirtschaftsenglisch gemäß den Vorgaben der Stundentafeln mit geringerem oder höherem Stundenanteil unterrichtet, sind bei den Lerninhalten entsprechende Kürzungen oder vertiefende Erweiterungen vorzunehmen.”
2.5 Zum Teil B: Berufs(feld)spezifische Ergänzungen zu den Lerneinheiten (ab Seite 24)
2.5.1 Für die Informations- und Telekommunikationsberufe sowie für die Ausbildung zur/zum Assistentin/Assistenten für automatisierungs- und Computertechnik werden folgende berufsfeldspezifischen Ergänzungen eingefügt:
- Lerngebiet 1 - Mündliche Kommunikation:
Präsentieren (Unternehmen, Ausbildung etc.); Kundenkontakte (Verkaufs- und Beratungsgespräche, Beschwerden); Telefongespräche (Buchungen, Verabredungen etc.); Arbeitsanweisungen; Bedienungsanleitungen für Netzwerke, Soft- und Hardware; Telekommunikation
- Lerngebiet 2 - Arbeit mit Fachtexten:
Betriebsanleitungen (Soft- und Hardware); Handbücher; Produktbeschreibungen und Werbematerialien; Fehlermeldungen/Troubleshooting; Installationsanleitungen und Prozessbeschreibungen
- Lerngebiet 3 - Schriftliche Kommunikation:
Geschäftskorrespondenz (Anfrage, Angebot, Bestellung, Beschwerde, Memos); Bewerbung; Produkt- und Prozessbeschreibung
2.5.2 Für die Berufe, für die keine berufs(feld)spezifischen Ergänzungen vorliegen, gilt, dass berufsspezifische Modifikationen schulintern zu entwickeln sind. Dabei sind folgende Zuordnungen zu beachten:
- Arzthelferin/Arzthelfer, Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter und Kauffrau/Kaufmann im Gesundheitswesen auf der Grundlage der Vorgaben für Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r;
- Automobilkauffrau/Automobilkaufmann auf der Grundlage der Vorgaben für Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel;
- Fachkraft für Lagerwirtschaft und Handelsfachpackerin/Handelsfachpacker auf der Grundlage der Vorgaben für Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel;
- Friseurin/Friseur und Kosmetikerin/Kosmetiker auf der Grundlage der Vorgaben für Drogistin/Drogist;
- Florist/Floristin auf der Grundlage der Vorgaben für Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel;
- Justizfachangestellte/Justizfachangestellter, Notarfachangestellte/Notarfachangestellte und Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter auf der Grundlage der Vorgaben für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter;
- Kauffrau/Kaufmann für Verkehrsservice, Luftverkehrskauffrau/Luftverkehrskaufmann und Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Vorgaben für Speditionskauffrau/Speditionskaufmann.
2.5.3 Für die Ausbildung zur/zum Kaufmännischen Assistentin/Assistent der Fachrichtung Bürowirtschaft sind die berufs(feld)spezifischen Ergänzungen für Büroberufe anzuwenden.
2.5.4 Für die Ausbildung zur/zum Assistentin/Assistenten für Tourismus sind berufsspezifische Modifikationen auf der Grundlage der Vorgaben für Büroberufe und Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann zu entwickeln.
2.5.5 Für die Ausbildung zur/zum Sportassistentin/Sportassistent, zur/zum Sport- und Fitnesskauffrau/Sport- und Fitnesskaufmann und für die Berufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft sowie für alle weiteren nicht zugeordneten Berufe sind berufs(feld)spezische Ergänzungen schulintern zu erarbeiten.
3. Zugänglichkeit und Aufbewahrung
3.1 Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
3.2 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben Nr. 6/99 vom 22. März 1999 (ABl. MBJS S. 193) außer Kraft.