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Rundschreiben 20/04 (RS 20/04)

Rundschreiben 20/04 (RS 20/04)
vom 7. Juli 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 12], S.451)

Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in der Sekundarstufe I

1 - Elterninformation

(1) In Schulen, in denen Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) unterrichtet oder neu eingeführt wird, sind die Eltern rechtzeitig und umfassend über die Ziele, Inhalte und Formen dieses Unterrichts zu informieren. Eltern, deren Kinder erstmals am Unterricht im Fach L-E-R teilnehmen, erhalten vor dem Schuljahresbeginn eine schriftliche Information über das Fach sowie über die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Unterricht.

(2) Für Eltern der Jahrgangsstufen 7 bis 10 wird die Information über den Unterricht in L-E-R jeweils in der Elternversammlung zum neuen Schuljahr innerhalb der ersten vier Unterrichtswochen des Schuljahres gegeben. Sie dient der Aussprache über den Unterricht in L-E-R und der Information über die dort in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden Themen. Sie enthält nähere Informationen über die Regelungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in L-E-R.

(3) Die Schule hat sicherzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern ermöglicht wird, auch zusätzlich am Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes teilzunehmen, sofern ein Angebot einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorhanden ist. Die Eltern sind über diese Möglichkeit zu informieren.

2 - Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde

(1) Die für die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R erforderliche Erklärung für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der erstmalig L-E-R-Unterricht erhalten würde, soll zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr, spätestens aber zwei Wochen nach der Erstinformation zu L-E-R in der Schule vorliegen. Im Übrigen ist die Erklärung rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr oder Schuljahr gegenüber der Schulleitung abzugeben. Für die Erklärung soll das Formular aus der Anlage verwendet werden.

(2) Für die von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler ist während der L-E-R-Stunden die Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten, soweit nicht gemäß § 6 RUV die Aufsicht im Rahmen des Religionsunterrichtes zu gewährleisten ist.

(3) Sofern zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Stelle von L-E-R anderer Unterricht stattfindet, nehmen auch die von der Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler teil, wenn sie nicht für einen Religionsunterricht angemeldet sind, der zu dieser Zeit stattfindet. Die Eltern sind im konkreten Fall in geeigneter Weise zu informieren.

3 - Unterrichtsorganisation

(1) Die Einführung des Unterrichtsfaches L-E-R erfolgt spätestens ab der Jahrgangsstufe 7. Nach erfolgter Einführung an einer Schule findet L-E-R in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 statt.

(2) L-E-R wird von entsprechend qualifizierten Lehrkräften unterrichtet. Lehrkräfte sind nach mindestens einjähriger erfolgreicher Teilnahme am Weiterbildungsstudium im L-E-R-Unterricht einzusetzen. Der Umfang des Unterrichtseinsatzes soll in der Regel 8 Wochenstunden nicht überschreiten und ist mit den Lehrkräften abzustimmen. Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt ein bedarfsgerechter Einsatz der Lehrkräfte entsprechend den organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Schule. Hierfür sind alle Möglichkeiten arbeitsvertraglicher Regelung zu nutzen.

(3) Bei Klassenfrequenzen von mehr als 25 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 soll die Schulleitung nach Möglichkeit einen Teilungszuschlag von mindestens 50 % der jeweiligen Wochenstundenzahl von L-E-R vorsehen.

(4) Für die weitere Einführung von L-E-R ermitteln die Schulleitungen den erforderlichen Lehrkräftebedarf ihrer Schule und erstellen gemeinsam mit dem staatlichen Schulamt eine Personalentwicklungskonzeption. Die betroffenen Lehrkräfte sollen frühzeitig einbezogen und verbindliche Entscheidungen rechtzeitig für das jeweils kommende Schuljahr getroffen werden. Die staatlichen Schulämter schreiben die Personalentwicklungskonzepte zur Einführung von L-E-R in der Sekundarstufe I kontinuierlich fort. Diese sind dem MBJS jeweils bis zum 1. Juli für das darauf folgende Schuljahr zu übersenden.

4 - In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Dieses Rundschreiben ersetzt das RS Nr. 32/98 vom 25. Juni 1998.

(3) Dieses Rundschreiben tritt am 31. Juli 2007 außer Kraft.

Anlagen