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Rundschreiben 15/17 (RS 15/17)

Rundschreiben 15/17 (RS 15/17)
vom 5. Oktober 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 28], S.350)

Arbeitszeit des sonstigen pädagogischen Personals an Schulen

1. Allgemeines

1.1 Dieses Rundschreiben regelt die Arbeitszeit des sonstigen pädagogischen Personals in einem Beschäftigungsverhältnis. Soweit befristete Arbeitsverträge von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden sollen, ist eine gesonderte Berechnung der Arbeitszeit erforderlich (Urlaubsansprüche und Anzahl der herauszuarbeitenden Tage entsprechen dann nicht der Durchschnittsberechnung).

1.2 Für die Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die ausschließlich messbare Arbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigung durchschnittlich 40 (Zeit-) Stunden je Woche. Die Arbeitszeit bezieht sich auf die Unterrichts-/Schulwochen. Soweit eine Beschäftigung des sonstigen pädagogischen Personals in der unterrichtsfreien Zeit nicht möglich ist, sind die unterrichtsfreien Tage herauszuarbeiten, soweit diese den Urlaubsanspruch übersteigen. Es erfolgt eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Anzahl der in der unterrichtsfreien Zeit zu leistenden bzw. herauszuarbeitenden Tage (Muster Anlage 1).

Soweit bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bereits planbare Arbeitspflichten, wozu auch genehmigte bzw. angeordnete Fortbildungen gehören, geleistet werden, erfolgt ein Ausgleich dieser Mehrarbeit bzw. Überstunden; die Regelungen der Nummer 4 gelten entsprechend. 

1.3 Der Einsatz an mehreren Schulen ist möglich.

Grundsätzlich soll ein Wechsel des Arbeitsortes während eines Arbeitstages nicht erfolgen. Ist ein Wechsel des Arbeitsortes an einen Arbeitstag nicht zu vermeiden (Dienstreise), besteht Anspruch auf Reisekosten, zudem werden die Reisezeiten nach Maßgabe des § 6 Absatz 11 TV-L berücksichtigt.

Soweit möglich sollen die unterstützenden Tätigkeiten des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen so zusammengefasst werden, dass ein Einsatz von vier Stunden am Tag nicht unterschritten wird.  

2. Grundlagen für Ermittlung des Beschäftigungsumfangs des sonstigen pädagogischen Personals  

Ausgangspunkt sind zunächst die bestehenden Bedarfe an sonstigem pädagogischem Personal an der Schule bzw. den Schulen, zu deren Deckung die Einstellung erfolgt. Unter Berücksichtigung der herauszuarbeitenden unterrichtsfreien Tage, soweit diese den Urlaubsanspruch übersteigen, ist der Beschäftigungsumfang zu ermitteln. Hierzu ist die Differenz zwischen den allgemeinen Nettoarbeitstagen (vermindert um den Anspruch auf Urlaub sowie die Feier- und allgemein arbeitsfreien Tage, soweit diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen) und den Unterrichtstagen zu ermitteln. Die Arbeitsverpflichtung des sonstigen pädagogischen Personals an den letzten drei Tagen vor Beginn des Schuljahres wurde dabei berücksichtigt.

Um die Abweichungen in einzelnen Kalenderjahren zu nivellieren und eine handhabbare Grundlage für die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs zu erhalten, werden die Kalenderjahre 2017 bis 2023 zugrunde gelegt.

Daraus ergibt sich, dass durchschnittlich 29 Tage herauszuarbeiten sind (soweit eine Beschäftigung in der unterrichtsfreien Zeit planbar nicht möglich ist, vgl. Nummer 1.2), die – in Abhängigkeit von dem durchschnittlichen Arbeitsbedarf in den Unterrichtswochen – den arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Beschäftigungsumfang entsprechend reduzieren.

Die nachfolgenden Beispiele stellen das Verhältnis von Beschäftigungsumfang und der täglichen Arbeitszeit in der Schule dar (ohne Berücksichtigung eines ggf. bestehenden Zusatzurlaubsanspruchs wegen Schwerbehinderung):

BeschäftigungsumfangTägliche Arbeitszeit in der Schule
100 % 9 Std. 12 Minuten
80 % 7 Std. 22 Minuten
70 % 6 Std. 27 Minuten
60 % 5 Std. 31 Minuten
50 % 4 Std. 36 Minuten
Bedarf je SchulwocheBeschäftigungsumfang
20 Stunden 43,45 %
25 Stunden 54,33 %
30 Stunden 65,19 %
35 Stunden 76,05 %
40 Stunden 86,91 %

Die Umrechnung der in Zensos ausgewiesenen (Wochen-)Betreuungsstunden für sonstiges pädagogisches Personal für die einzelne Schule in Vollzeiteinheiten (VZE) erfolgt grundsätzlich durch die Division mit 46 (wöchentliche Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung in den Unterrichtswochen = 46 Stunden).

Ein excel-basiertes Berechnungstool wird gesondert zur Verfügung gestellt, um eine einzelfallbezogene Ermittlung des Beschäftigungsumfangs zu ermöglichen. Insbesondere die Abweichungen bei der Berücksichtigung von Zusatzurlaubsansprüchen wegen Schwerbehinderung sind dabei berücksichtigt.

3. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Arbeitsvertraglich vereinbart werden nur der Beschäftigungsumfang und die abweichend verteilte durchschnittliche Arbeitszeit (das Herausarbeiten der den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage). Änderungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen des Direktionsrechts möglich, solange die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 TV-L eingehalten und dokumentiert wird.

Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit und Überstunden freizustellen (§ 124 SGB IX).

4. Teilnahme an Schulfahrten

4.1 Teilzeitbeschäftigte sind für den Zeitraum einer Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten vollbeschäftigt. Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, die über die Vollbeschäftigung (Arbeitszeit ohne Pausen 9 Stunden und 12 Minuten je Tag) hinausgehen, sind durch die fahrtenleitende Lehrkraft zu dokumentieren. In Betracht kommt maximal der Zeitraum vom Wecken der Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der Nachtruhe abzüglich der Pausenzeiten von mindestens 45 Minuten. Soweit organisatorisch möglich sollen weitere Pausenzeiten gewährt werden.

4.1.1 Die über die Vollbeschäftigung hinausgehenden Arbeitszeiten sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 7 TV-L Überstunden. Zur Dokumentation ist Teil 1 der Anlage 2 dieses Rundschreibens zu verwenden. Nach Abschluss der Schulfahrt erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter die ausgefüllte Zeiterfassung durch die fahrtenleitende Lehrkraft und vermerkt zunächst, inwieweit bis zum Ende der der Schulfahrt folgenden Kalenderwoche ein ggf. teilweiser Freizeitausgleich (dann und insoweit entstehen keine Überstunden im Rechtssinne) möglich war.

4.1.2 Ferner sind in den nächsten drei Kalendermonaten (§ 8 Absatz 2 TV-L) ggf. eintretende tatsächliche Freizeitausgleiche (z. B. durch Hitzefrei) zu erfassen. Ein Freizeitausgleich soll nicht gewährt werden, wenn dadurch die pädagogische Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern, die Vorrang hat, reduziert wird.  

4.1.3 Nach Ablauf der drei Kalendermonate nach Beendigung der Schulfahrt erfolgt die Weiterleitung an das staatliche Schulamt zur Abrechnung der Überstunden an die Zentrale Bezügestelle (ZBB). Soweit das Ende des vorrangigen Ausgleichszeitraums in den Schulferien liegt, kann die Weiterleitung bereits am letzten Schultag vor den Schulferien erfolgen. 

4.1.4 Die Überstundenzuschläge gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe a) TV-L werden unabhängig von einem erfolgten Freizeitausgleich gewährt (§ 8 Absatz 2 Satz 3 TV-L). Soweit Überstunden bezahlt werden, gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 TV-L (stundenanteiliges Entgelt, maximal nach Stufe 4). Für die Meldung an die ZBB ist der Vordruck ZBBA04.8 zu verwenden. 

4.2 Für eintägige Schulfahrten ist Teil 2 der Anlage 2 zu verwenden. Im Übrigen gelten für die Dokumentation die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

4.2.1 Bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung sind über die Sollarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden Mehrarbeit i. S. d. § 7 Absatz 6 TV-L. Auf einen vorrangigen (weiteren) Freizeitausgleich nach § 8 Absatz 4 TV-L i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 1 TV-L wird aus dienstlichen Gründen nach Ablauf der Drei-Monat-Frist verzichtet, da die Differenz der Sollstunden der Teilzeitbeschäftigten bis zur Vollbeschäftigung, die Anzahl eintägiger Schulfahrten im Schuljahr und die Freizeitausgleichmöglichkeiten innerhalb eines Jahres zu gering sind. Durch diese Regelung wird eine gleichmäßige Behandlung des Ausgleichszeitraumes von Mehrarbeit und Überstunden beim sonstigen pädagogischen Personal gewährleistet.  

4.2.2 Erst die über die Vollbeschäftigung (täglich 9 Stunden 12 Minuten) hinausgehende Arbeitszeit sind Überstunden i. S. d. § 7 Absatz 7 TV-L, was jedoch bei eintägigen Schulfahrten nur in wenigen Fällen gegeben sein wird.  

5. Zustimmung zu weiteren Tätigkeiten gegen Entgelt

5.1 Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung kann ein Interesse daran bestehen, weitere Tätigkeiten gegen Entgelt (Nebentätigkeiten i. S. d. § 3 Absatz 4   TV-L) innerhalb oder außerhalb von Schule auszuüben.

Solche Nebentätigkeiten sind vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit diese Nebentätigkeiten die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigen, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Vereinbarkeit (keine Überschneidung), besteht keine Veranlassung für eine Untersagung. Aus fachlichen Gesichtspunkten erscheinen Arbeitsverträge mit Kooperationspartnern von Ganztagsschulen (z. B. Horte) sinnvoll, da die pädagogische Arbeit mit den Kindern fortgesetzt wird. 

Gesonderte Honorarverträge oder Verträge als ehrenamtlich Tätige mit Aufwandsentschädigung mit der Schule sind ausgeschlossen

5.2 Sollen Teilzeitbeschäftigte über die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als sonstiges pädagogisches Personal hinaus zusätzlich Aufgaben im Ganztagsbetrieb übernehmen, ohne dass ein gesondertes Vertragsverhältnis zu Dritten eingegangen wird, ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren. Die Tätigkeiten als sonstiges pädagogische Personal und Tätigkeiten im Ganztagsbereich unterscheiden sich inhaltlich nicht so hinreichend, als dass eine andere vertragliche Gestaltung möglich wäre. Der Beschäftigungsumfang ergibt sich nach Nummer 2 aus der Summe der Tätigkeiten. Für den maximal hälftigen Anteil des Einsatzes im Ganztagsbereich am Beschäftigungsumfang (keine Auswirkung auf die Eingruppierung) ist ein Teil der entsprechenden VZE-Zuweisung für den Ganztagsbetrieb an die Schulen zu nutzen.

6. Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse

6.1 Bereits bestehende unbefristete Arbeitsverträge für die Tätigkeit als sonstiges pädagogisches Personal sind aufgrund dieses Rundschreibens nicht zwingend zu ändern. Soweit ohnehin Änderungen des Beschäftigungsumfangs erfolgen sollen oder die Beschäftigten es beantragen, wird ein Änderungsvertrag (Anlage 3) geschlossen.

6.2 In jedem Fall ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rundschreibens zu überprüfen, ob die Arbeitszeit des sonstigen pädagogischen Personals und dem jeweiligen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsumfang mit diesen Regelungen übereinstimmt. Ggf. sind Änderungen im zeitlichen Einsatz der Beschäftigten vorzunehmen. Soweit Nebenabreden zu bestehenden Arbeitsverträgen neben einer festen Präsenzpflicht auch eine variable (nicht exakt messbare) Arbeitszeit für Elternsprechtage, Dienstberatungen, Schulfahrten etc. enthalten, sollen diese einvernehmlich durch Änderungsverträge nach Anlage 3 abgelöst werden; die ausschließlich messbare Arbeitszeit nach den Regelungen in diesem Rundschreiben ist für das sonstige pädagogische Personal von Vorteil, weil die geleistete Arbeitszeit nunmehr stets voll Berücksichtigung findet.

7. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt zum 1. November 2017 in Kraft.

Anlagen