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Rundschreiben 12/02 (RS 12/02)

Rundschreiben 12/02 (RS 12/02)
vom 8. Mai 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 7], S.301)

Regelung des Verfahrens zur Beantwortung von Petitionen

I. Grundsätze

Art. 24 der Landesverfassung garantiert jedem das Recht eine Petition einzureichen. Das Nähere regelt auf Grund des Art. 71 der Landesverfassung das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Petitionsgesetz - PetG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl./91 S. 643). Hiernach kann sich der Petitionsausschuss zur Sachverhaltsermittlung u. a. auch direkt an die nachgeordneten Behörden, Verwaltungsstellen sowie Landesbetriebe wenden und Berichte, die Vorlage von Akten sowie die Gestattung von Ortsbesichtigungen verlangen. Dieses Auskunftsverlangen ist nur dann eingeschränkt, wenn besondere rechtliche Verpflichtungen bestehen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

Nach Prüfung des Vorganges entscheidet der Petitionsausschuss entsprechend des § 7 des Petitionsgesetzes. Er kann insbesondere Empfehlungen an die Landesregierung richten, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.

Um der Landesregierung zu ermöglichen,

  • dem Petitionsausschuss insbesondere bei landesweiten Auswirkungen oder Problemen durch Ergänzung der Stellungnahme zusätzliche Informationen zukommen zu lassen und/oder
  • zu prüfen, ob sie aufsichtsrechtlich tätig werden muss, so dass dem Petitionsbegehren auch ohne Empfehlung des Petitionsausschusses entsprochen werden kann und damit eine schnellere Hilfe für den Petenten erreicht wird,

ist es zweckmäßig, wenn die Antworten der jeweiligen Behörde bzw. Einrichtung über die Aufsichtsbehörde an den Petitionsausschuss erfolgen.

II. Verfahren

Im Rahmen der mir durch § 11 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) übertragenen Fachaufsicht lege ich für den Geschäftsbereich des MBJS das folgende Verfahren zur Beantwortung von Petitionen fest:

  1. Anfragen des Petitionsausschusses, die sich direkt an eine dem MBJS nachgeordnete oder der Aufsicht durch das MBJS unterliegende Behörde oder Einrichtung wenden, werden in Kopie oder (sofern möglich) per elektronischer Post unverzüglich nach Eingang an das zuständige Fachreferat über das Kabinettreferat des MBJS zur Kenntnis übersandt.
  2. Die betreffende Behörde bzw. Einrichtung erstellt die abschließende Antwort bzw. Stellungnahme und sendet sie unter Beifügung der dazugehörigen Akten über das zuständige Fachreferat und das Kabinettreferat des MBJS an den Petitionsausschuss. Sie muss spätestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der vom Petitionsausschuss gesetzten Frist im MBJS eingegangen sein.
  3. Anträge an den Petitionsausschuss auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bedürfen einer ausreichenden Begründung und sind wie unter der vorgenannten Ziff. 2. zu bearbeiten.
  4. Richtet sich eine Anfrage direkt an eine Schule, so ist die Antwort, gem. Ziff. 2 über das staatliche Schulamt und das MBJS an den Petitionsausschuss zu leiten.

Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 25/01 vom 5.9.2001.