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Rundschreiben 10/22 (RS 10/22)

Rundschreiben 10/22 (RS 10/22)
vom 24. November 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 44], S.499)

Termine und Fristen für die Abiturprüfungen im Jahr 2024 im Zweiten Bildungsweg

1. Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahr 2024 im Zweiten Bildungsweg

Für die Abiturprüfung im Jahr 2024 im Zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.

Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprü­fungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.

Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und am 31. Juli 2024 außer Kraft.

Anlage

Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahr 2024 im Zweiten Bildungsweg


Vorgang

Bezug zur ZBWV *)

Termin / Frist

Übermittlung der Vorschläge für den Prüfungsvorsitz an das MBJS

§ 31

30.06.2023

Unterrichtsbeginn

 

28.08.2023

Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches **)

§ 24 Absatz 4 Satz 2

spätestens am 08.09.2023

Mitteilung der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer an das staatliche Schulamt

 

spätestens am 15.09.2023

Bildung des Prüfungsausschusses

§ 31

spätestens am 18.09.2023

Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt

§ 29 Absatz 1

spätestens am 29.09.2023

Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt

§ 35 Absatz 5

spätestens am 12.02.2024

Festlegung der Bewertungen für das vierte Semester

 

frühestens am 29.04.2024

Zulassung zur Abiturprüfung

§ 30

frühestens  am 02.05.2024,
spätestens  am 03.05.2024

Unterrichtsende für das vierte Semester

 

08.05.2024

schriftliche Abiturprüfungen

§ 36

vom 13.05.2024 bis spätestens 22.05.2024

mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach

§ 38 Absatz 1

vom 23.05.2024 bis spätestens 31.05.2024

Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach

§ 38 Absatz 2
§ 38 Absatz 3

frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 07.06.2024

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Be­kanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach

 

frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 07.06.2024

Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **)

§ 38 Absatz 4
§ 38 Absatz 5

frühestens nach Bekanntgabe der Prü­fungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 07.06.2024

zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach

§ 38 Absatz 3 und 5

frühestens drei Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 20.06.2024

Ausgabe der Abiturzeugnisse

 

spätestens am 28.06.2024

*) Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV) vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist
**) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.