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Rundschreiben 10/04 (RS 10/04)

Rundschreiben 10/04 (RS 10/04)
vom 13. Mai 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S.316)

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens
aus dem Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in der Landesverwaltung

Das Ministerium der Finanzen hat als außertarifliche Maßnahme zur Unterstützung eines sozialverträglichen Personalabbaus in der Landesverwaltung die o. g. Richtlinie erlassen.

Bei der Anwendung der Richtlinie bitte ich aufgrund der Besonderheiten des Schulbereichs folgende Festlegungen zu beachten:

I.

Zu § 2:

Grundsätzlich muss die Lehrkraft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit fünf Jahren in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. Ausnahmsweise ist aber auch eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichend (Beispiel: Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts oder aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, obwohl kein Bedarf an der Arbeitsleistung der Lehrkraft bestand und auch nicht besteht.)

Die Lehrkraft darf zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schuldienst nicht jünger als 45 Jahre alt sein und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben .

Zu § 4 :

Das Beschäftigungsverhältnis mit einer Lehrkraft, die über eine Qualifikation in einer beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtung (s. Rundschreiben 6/03) verfügt oder über eine andere Fachqualifikation, die zur Sicherung des Unterrichtsbedarfs nicht entbehrlich ist, soll nicht unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.

Zu § 5:

Bei Abschluss eines Auflösungsvertrages nach dem 31.12.2004 ist die Abfindungssumme entsprechend § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie zu errechnen und beträgt höchstens 40.000 Euro.

Bei Abschluss eines Auflösungsvertrages bis zum 31.12.2004 kann ein Angebot über eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro gemacht werden.

Die Teilzeitbeschäftigung ist sowohl bei der Berechnung der Abfindungssumme als auch bei der Festlegung des Aufstockungsbetrages unbeachtlich.

Zu § 6:

Die Abfindungssumme wird um die Hälfte gekürzt, soweit die Lehrkraft innerhalb des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 29 Abschnitt B, Absatz 7 BAT-O eintritt. Wechselt eine Lehrkraft innerhalb des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, in den Schuldienst des Landes Berlin, wird die Hälfte der Abfindungssumme nochmals um die Hälfte gekürzt.
(50.000 Euro → 25.000 Euro → 12.500 Euro)

II.

Für den Abschluss der Auflösungsverträge können Sie auf das bekannte Vertragsmuster zurückgreifen, wobei die Bezeichnung der Richtlinie zu verändern ist.

Die in § 3 Absatz 1 der Richtlinie beschriebene schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bei Vertragsabschluss ist gesondert aufzunehmen und nicht in den Vertragstext des Auflösungsvertrages einzubeziehen. In den Text der Erklärung bitte ich folgenden Zusatz aufzunehmen: „Mir ist bekannt, dass nach der Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung die Aufnahme einer erneuten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O meiner bisherigen Dienststelle anzuzeigen ist.“

Die Mitteilung 29/04 und die Mitteilung 32/03 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sind vor Abschluss der Auflösungsverträge zu berücksichtigen.

Da ein Auflösungsvertrag auch mit Lehrkräften geschlossen werden kann, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit keine Erstattungspflicht gemäß § 147a SGB III eintritt, bitte ich Sie nochmals zu prüfen und mit den zuständigen Arbeitsämtern abzuklären, in welchem Umfang unter Berücksichtigung der Altersstruktur der Beschäftigten in Ihrem Schulamtsbereich und der Zahl der innerhalb eines Jahres ausscheidenden Beschäftigten eine Befreiung von der Erstattungspflicht eintritt (§ 147a SGB III Abs. 1 Nr. 6).

Ich bitte mir dies zu gegebener Zeit gesondert mitzuteilen.