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Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern (RPfl-GV-AV)
Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern (RPfl-GV-AV)
vom 10. Oktober 2012
(JMBl/12, [Nr. 11], S.103)
I.
Für die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Präsidentin/Der Präsident oder die Direktorin/der Direktor des Gerichts weist jeder Rechtspflegerin/jedem Rechtspfleger einen genau abgegrenzten Bereich der Rechtspflegergeschäfte zu (Geschäftsverteilung). Die Geschäftsverteilung wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres vorgenommen; einer erneuten Geschäftsverteilung bedarf es nicht, wenn keine Änderungen vorgesehen sind.
- Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Verhinderung einer Rechtspflegerin/eines Rechtspflegers eine Vertretungsregelung zu treffen. Soweit im Einzelfall eine weitere Vertretungsregelung erforderlich wird, obliegt diese der Präsidentin/dem Präsidenten oder der Direktorin/dem Direktor des Gerichts.
- Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres geändert werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
- Vor der Geschäftsverteilung ist den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vor einer Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Jahr ist den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, deren Aufgabenbereich geändert werden soll. In Eilfällen kann die vorherige Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann; sie soll alsbald nachgeholt werden.
- Die Geschäftsverteilung ist den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bekannt zu geben.
Den Verfahrensbeteiligten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsverteilung zu gewähren.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 2012 in Kraft und am 31. Oktober 2017 außer Kraft.
Potsdam, den 10. Oktober 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg