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Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren in den Jahren 2015 und 2016 auf Grund des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2015/2016 - RLSPF FAG 2015/2016)
Auf Grund des § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 43) geändert worden sind, erlässt das Ministerium des Innern folgende Richtlinie:
1 Ziel der Zuwendungsgewährung
Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (BbgBKG) genannten Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung bei der Ausstattung der Stützpunktfeuerwehren zur Erfüllung ihrer örtlichen und überörtlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit.
2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.1 Das Land gewährt nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Einsatzfahrzeugen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung
3.1 Der Ausstattungsbedarf der Stützpunktfeuerwehren ist von den in Nummer 1 genannten Aufgabenträgern zu ermitteln und von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Nummer 8.3 zu bestätigen.
3.2 Gefördert werden folgende Fahrzeugtypen mit einer Standardbeladung (Grundausstattung) nach der jeweils gültigen DIN-Norm beziehungsweise in Anlehnung an die jeweils gültige DIN-Norm und den Stand der Technik sowie der Leistungsbeschreibung:
- Hubrettungsfahrzeug DLA (K) 18/12 nach DIN EN 14043,
- Hubrettungsfahrzeug DLA (K) 23/12 nach DIN EN 14043,
- Hubarbeitsbühne 16 t nach DIN EN 1777,
- Hubarbeitsbühne 18 t nach DIN EN 1777,
- Rüstwagen nach DIN 14555-1 und DIN 14555-3,
- Tanklöschfahrzeug 4000 St in Anlehnung an DIN 14530-21,
- Tanklöschfahrzeug 4000 nach DIN 14530-21,
- Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg nach Mindestanforderung DIN EN 1846 Teil 1-3,
- Löschgruppenfahrzeug 10 nach DIN 14530-5,
- Löschgruppenfahrzeug 20 nach DIN 14530-11,
- Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 nach DIN 14530-27,
- Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser nach DIN 14530-17.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung:
- die Träger einer durch das Ministerium des Innern bestätigten Stützpunktfeuerwehr oder
- die Träger einer Feuerwehr sind, die einer Stützpunktfeuerwehr zugeordnet ist.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Der Antragsteller hat die in der „Konzeption des Ministeriums des Innern zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren sowie Absicherung überörtlicher Sonderaufgaben“ vom 31. Juli 2014 definierten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die kommunale Zusammenarbeit, die Verwendung für den planmäßigen überörtlichen Einsatz und den überörtlichen Brandschutz sowie die überörtliche Hilfeleistung. Der Bedarf für die Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf im Falle einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.
5.2 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.
5.3 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummern 6.2 und 6.3 zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahme zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.
5.4 Der Antragsteller ermächtigt die Bewilligungsbehörde die Beschaffungsmaßnahme als Treuhänder durchzuführen.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6.2 Die Zuwendungsquote wird pro Einsatzfahrzeug auf 50 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt. Abweichend hiervon wird für den Fahrzeugtyp Hubrettungsfahrzeug/Hubarbeitsbühne eine Zuwendungsquote von 60 Prozent sowie für den Fahrzeugtyp Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg und den Fahrzeugtyp Rüstwagen eine Zuwendungsquote von 70 Prozent festgelegt. Für die Zuwendungsquoten gilt der jeweils aktuelle Beschaffungspreis.
6.3 Die genannten Zuwendungsquoten können durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern die Gemeinde besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds, insbesondere nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BbgFAG erhält beziehungsweise die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschafften Fahrzeuge/Ausstattungen für eine Regelnutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend dem Zuwendungszweck einzusetzen.
7.3 Feuerwehreinsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz technisch abzunehmen.
7.4 Kann der Zuwendungszweck vor Ablauf der Zweckbindung nicht mehr erfüllt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für jedes angefangene Jahr, in dem der Zuwendungszweck nicht erfüllt wird, ist ein Zwanzigstel der erhaltenen Zuwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Änderungsbescheid. Der überzahlte Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Änderungsbescheides zurückzuerstatten.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg.
8.2 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind gemäß Nummern 8.3, 8.4 und 8.5 bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der Anlage schriftlich einzureichen. Nummer 5.1 ist zu beachten.
8.3 Für die Beschaffung der in Nummer 3.2 genannten Fahrzeugtypen legen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landrat vor. Dieser stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und reicht diese mit seiner Stellungnahme und den Anträgen bei der Bewilligungsbehörde ein. In der Stellungnahme sind die Beschaffungsmaßnahmen einzeln zu bewerten und die Reihenfolge in der Prioritätenliste zu begründen.
Die kreisfreien Städte reichen ihre Anträge bei der Bewilligungsbehörde ein.
8.4 Bei Bedarf werden die in Nummer 3.2 genannten Fahrzeuge - oder einzelne davon - im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 für die Jahre 2015 und 2016 unter Beachtung von Nummer 2.2 ausgeschrieben. Die Anträge für 2015 und für 2016 sind grundsätzlich bis zum 31. August 2014 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
8.5 Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das Jahr 2015 im Falle der Nichtberücksichtigung auch für das Jahr 2016 gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.
8.6 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.
8.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren) vom 14. November 2012 (ABl. S. 1951) außer Kraft.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.